Landtag,
24. Sitzung vom 28.01.2009, Wörtliches Protokoll - Seite 51 von 83
auch in den Parks eine solche Videoüberwachung
einzusetzen, auf jeden Fall aber sollte man das andenken.
Und Sie, sehr geehrter Herr Bürgermeister, haben ja
selbst gesagt, dass man, bei allen Bedenken von Datenschützern, zur Kenntnis
nehmen muss, dass die Leute das auch wollen. Das wird ja wohl auch auf die
betroffenen Parks zutreffen.
Ich bitte Sie auch, in Ihrer Beantwortung die Fragen
zu klären, ob eine Änderung oder Verschärfung des Wiener Tierhaltegesetzes und
der Wiener Hundeführerschein-Verordnung angedacht ist.
Abschließend, sehr geehrter Herr Bürgermeister,
möchte ich noch einmal feststellen, gegenseitige Schuldzuweisungen oder
Abschiebungen der Probleme auf den Bund bringen überhaupt nichts, man muss eben
schauen, dass man die Probleme im eigenen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich
anpacken sollte, und wir fordern Sie dazu auf. (Beifall bei der FPÖ.)
Präsident Prof Harry Kopietz: Ich danke
für die Begründung.
Zur Beantwortung der Dringlichen Anfrage hat sich der
Herr Landeshauptmann zum Wort gemeldet. Ich erteile es ihm.
Lhptm Dr Michael Häupl: Sehr geehrter
Herr Abgeordneter! Meine sehr geehrten Damen und Herren!
Ihre Dringliche Anfrage befasst sich im Wesentlichen
mit dem Umgang aggressiv abgerichteter Hunde und dem durch sie angerichteten
Schaden. Nicht zuletzt auf Grund Ihrer Begründung möchte ich, bevor ich auf
Ihre einzelnen Fragestellungen eingehe, vorweg in gebotener Kürze doch auf die
Zuständigkeitsverteilung zwischen der Bundespolizeidirektion Wien und dem
Magistrat der Stadt Wien eingehen, weil ich damit vielleicht doch einige
Unklarheiten beseitigen kann.
Für die Anfrage sind insbesondere zwei
Rechtsgrundlagen von Bedeutung: Zum einen das Wiener Tierhaltegesetz, zum
anderen kommen die bundesrechtlichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes zur
Anwendung.
Für die Vollziehung des Wiener Tierhaltegesetzes ist
zu einem überwiegenden Teil die Bundespolizeidirektion Wien rechtlich
zuständig. So obliegt ihr etwa die Entgegennahme der Meldung eines befugten
Tierhändlers oder des Betreibers eines Tierheimes über die Weitergabe eines
gefährlichen Wildtieres oder die Einbringung eines solchen Tieres nach Wien.
Weiters besteht eine Zuständigkeit für die Erteilung der erforderlichen
Aufträge zur Beseitigung von Gefahren, Gefährdungen oder Belästigungen, wenn
von anderen als von gefährlichen Wildtieren oder Tieren in Zoos oder ähnlichen
Einrichtungen eine Gefahr für Menschen oder Artgenossen ausgeht beziehungsweise
mit deren Haltung eine Gefährdung oder Belästigung von Menschen verbunden ist.
Falls erforderlich, kann auch die Abnahme und sichere Verwahrung oder
nötigenfalls die Tötung eines Tieres verfügt werden. Bei Gefahr in Verzug sind
diese erforderlichen Maßnahmen durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und
Zwangsgewalt anzuordnen. Gegenstand eines Auftrags kann auch der verpflichtende
Nachweis eines Hundeführerscheins oder von weitgehenden Fortbildungsmaßnahmen
sein.
Darüber hinaus treffen die Bundespolizeidirektion
Wien insbesondere bei Verletzungen der Grundsätze der Tierhaltung, der Maulkorb-
und Leinenpflicht, aber auch hinsichtlich des Hundeverbots auf
Kinderspielplätzen und in Sandkisten, sowie bei Verstößen gegen bestimmte
behördliche Aufträge im Zusammenhang mit dem Halten von gefährlichen Tieren
Mitwirkungspflichten wie Vorbeugemaßnahmen, Erlassung von
Organstrafverfügungen, Festnahmen, Erstattung von Anzeigen und dergleichen.
Demgegenüber ist der Magistrat etwa für die Durchführung von
Verwaltungsstrafverfahren, den Ausspruch des Verfalls, das Verbot der
Tierhaltung und den Umgang mit Tieren, zuständig.
Das schon erwähnte Tierschutzgesetz des Bundes, das
die Erhöhung der Aggressivität und Kampfbereitschaft von Tieren als
Tierquälerei verbietet, wird dagegen grundsätzlich vom Magistrat der Stadt Wien
vollzogen. Dem Magistrat obliegen demnach beispielsweise die Durchführung von
Verwaltungsstrafverfahren, der Ausspruch des Verfalls, die Übergabe von
beschlagnahmten und abgenommenen Tieren an Tierheime, die Überwachung der
Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes, die Ausübung sofortigen Zwangs, die
Erteilung von Tieraufenthaltsverboten, und so weiter.
Betreffend die im Tierschutzgesetz geregelten Verbote
der Organisation oder Durchführung von Tierkämpfen, das Hetzen eines Tieres auf
ein anderes oder das Abrichten auf Schärfe an einem anderen Tier, hat die
Bundespolizeidirektion Wien an der Vollziehung bei Ausübung des sofortigen
Zwangs durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen
und durch sofortige Beendigungen von Verwaltungsübertretungen an Maßnahmen, die
für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich
sind sowie an Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt
mitzuwirken. Letztlich besteht etwa bei der behördlichen Überwachung, bei der
Ausübung des sofortigen Zwangs, beim Verbot der Tierhaltung eine
Hilfeleistungspflicht der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes über
Ersuchen des Magistrats bei Ausübung seiner Befugnisse.
Vor diesem Hintergrund darf ich nun Ihre Detailfragen
beantworten.
Zur Frage 1: Der Magistrat der Stadt Wien erfasst die
durch Hunde verursachten Schäden in Form eines Monitorings. Diese ermittelten
Örtlichkeiten werden an die Bundespolizeidirektion Wien weitergeleitet, um eine
effiziente Überwachung durch die Polizei zu ermöglichen.
Zu den Fragen 2, 3 und 4: In den
dezentralisierten Bezirksbudgets wird keine eigene Kostenstelle für
Hundeverbissschäden geführt. Der Schaden, der durch den Verbiss von Hunden in
allen Wiener Gemeindebezirken entsteht, lässt sich nur allgemein abschätzen. Wie
ich bereits erwähnt habe, sind Hundekämpfe nach dem Tierschutzgesetz des Bundes
verboten und stellen eine Form der Tierquälerei dar. Dem Magistrat der Stadt
Wien
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