«  1  »

 

Landtag, 24. Sitzung vom 28.01.2009, Wörtliches Protokoll  -  Seite 44 von 83

 

die zweite Lesung vornehmen lassen. – Ich erblicke keinen Widerspruch.

 

Ich bitte daher jene Mitglieder des Landtages, die dem Gesetz in zweiter Lesung zustimmen wollen, um ein Zeichen mit der Hand. – Dies ist sohin einstimmig beschlossen.

 

Die Postnummer 2 betrifft die erste Lesung der Vorlage eines Gesetzes, mit dem die Wiener Stadtverfassung geändert wird, konkret der § 99 Abs 3. Berichterstatterin hiezu ist die Frau Amtsf StRin Sandra Frauenberger. Ich bitte sie, die Verhandlung dazu einzuleiten.

 

Berichterstatterin Amtsf StRin Sandra Frauenberger: Sehr geehrte Abgeordnete! Ich bitte um Zustimmung.

 

Präsident Heinz Hufnagl: Gemäß § 30c Abs 10 der Geschäftsordnung schlage ich vor, die General- und Spezialdebatte zusammenzulegen.

 

Wird gegen diese Zusammenlegung ein Einwand erhoben? – Dies ist nicht der Fall, ich werde daher so vorgehen.

 

Die Debatte ist eröffnet. Zu Wort gemeldet ist der Herr Abg Dr Stürzenbecher.

 

Abg Dr Kurt Stürzenbecher (Sozialdemokratische Fraktion des Wiener Landtages und Gemeinderates): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Landesrätin! Sehr geschätzte Kolleginnen und Kollegen!

 

Ich möchte nur einige wenige Worte zu dieser Verfassungsänderung sagen. Auch wenn der Kollege von der FPÖ sich streichen hat lassen und jetzt offenbar zustimmt, glaube ich, dass man eine Verfassungsänderung ganz kurz begründen soll, in wenigen Worten, zumal das im Ausschuss doch umstritten war beziehungsweise, so viel ich weiß, eine Fraktion auch nach wie vor vorhat, dagegen zu stimmen.

 

Es geht nur darum, dass man in § 99 Abs 3 nunmehr festlegt: Gegen Bescheide des Berufungssenates ist eine Berufung unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn der Berufungssenat auf Grund eines Devolutionsantrages als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde entscheidet.

 

Im Wesentlichen ist der zweite Satz neu. Auf Grund eines Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes haben wir diese Vorgangsweise gewählt, weil es sonst bei einer Devolution, also dann, wenn durch Nichtentscheidung einer Rechtssache durch den Magistrat diese an die Oberbehörde geht, also zum Berufungssenat, und dieser als erste Instanz entscheidet, so gewesen wäre, dass alle diese Sachen nicht, wie es jetzt weiter der Fall sein wird, nur mehr zum Verwaltungsgerichtshof gehen können, sondern dann wären alle diese Rechtssachen hier in den Gemeinderat gekommen.

 

Das ist nach unserem Dafürhalten sachlich und irgendwie auch technisch und rechtlich nicht die sinnvollste Vorgangsweise, dass theoretisch zumindest in hohem Ausmaß bescheidmäßig zu erledigende Angelegenheiten in den Gemeinderat kommen würden und hier ja nach den strengen Vorschriften des Verwaltungsrechtes, des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgehandelt werden müssten, also hier dann quasi öffentliche mündliche Verhandlungen abgehalten werden müssten, Zeugenbefragungen durchgeführt werden müssten. Wenn sozusagen durch einen Massenanfall vielleicht in der ersten Instanz hunderte Akten nicht rechtzeitig in den sechs Monaten erledigt werden könnten, würde dann ja quasi immer der Berufungssenat als Erstinstanz entscheiden. Diese Akten müssten dann alle hierher kommen, und wir als Gemeinderäte müssten dann alles das quasi erledigen, und zwar bescheidmäßig erledigen.

 

Das ist, glaube ich, sachlich doch nicht sinnvoll, sondern es sollte so sein – und das wird jetzt klargestellt –, dass diese Bestimmung vorsieht, dass diese Fälle zwar noch zum Verwaltungsgerichtshof oder natürlich auch Verfassungsgerichtshof kommen können, aber der Berufungssenat quasi hier die letzte ordentliche Instanz ist.

 

Es ist auch durchaus so, dass das grundsätzlich nichts Außergewöhnliches ist, dass eine Behörde, mit Ausnahme der außerordentlichen Gerichtsbarkeit, als Letztes entscheidet. Auch bei der mittelbaren Bundesverwaltung ist es beispielsweise so, dass, wenn etwa der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde nicht entscheidet und der Landeshauptmann als Letztinstanz zuständig wäre, das dann auch vielleicht noch hinaufgeht direkt zu den Höchstgerichten, aber zu keiner weiteren Instanz.

 

Ein anderes Beispiel, wo sogar drei Instanzen gegeben sind, beispielsweise beim Forstgesetz. Wenn da die Bezirksverwaltungsbehörde nicht entscheidet, Devolution zum Landeshauptmann, der entscheidet auch nicht, dann entscheidet als Letztes der Bundesminister. Und auch wenn der dann als Erstinstanz entscheidet, gibt es darüber auch nur mehr den Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof als außerordentliche Rechtsmittel, aber keine andere Instanz.

 

Auch in der Niederösterreichischen Gemeindeordnung ist das übrigens ähnlich geregelt, wie wir das jetzt regeln. Also diese Vorgangsweise ist durchaus üblich und auch sinnvoll.

 

Wir haben übrigens im Berufungssenat ohnehin eine demokratische Konstruktion, weil die Vertreter der stärksten und der zweitstärksten Fraktion im Berufungssenat vertreten sind und dort sogar bescheidmäßig wichtige Entscheidungen auch für die Bürger mitentscheiden. Aber dass das jetzt zusätzlich in den Gemeinderat kommen würde, und zwar möglicherweise im hohen Ausmaß, erscheint nicht sinnvoll, weder im Interesse des Gemeinderates noch auch im Interesse der Gemeinderatsmitglieder und auch nicht im Interesse der Rechtsordnung und der Bürger.

 

Deshalb glaube ich, ist es gut, dass wir die Verfassung in diesem Sinn adaptieren. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)

 

Präsident Heinz Hufnagl: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich erkläre die Verhandlung für geschlossen. Die Frau Berichterstatterin verzichtet auf das Schlusswort.

 

Wir kommen nun zur Abstimmung über die Gesetzesvorlage. Ich bitte jene Mitglieder des Landtages, die der Vorlage einschließlich Titel und Eingang zustimmen wollen, die Hand zu heben. – Dieses Gesetz ist, gegen die Grüne Fraktion, mehrstimmig angenommen.

 

«  1  »

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Geschäftsstelle Landtag, Gemeinderat, Landesregierung und Stadtsenat (Magistratsdirektion)
Kontaktformular