Landtag,
24. Sitzung vom 28.01.2009, Wörtliches Protokoll - Seite 44 von 83
die zweite Lesung vornehmen lassen. – Ich erblicke
keinen Widerspruch.
Ich bitte daher jene Mitglieder des Landtages, die
dem Gesetz in zweiter Lesung zustimmen wollen, um ein Zeichen mit der Hand. –
Dies ist sohin einstimmig beschlossen.
Die Postnummer 2 betrifft die erste Lesung der
Vorlage eines Gesetzes, mit dem die Wiener Stadtverfassung geändert wird,
konkret der § 99 Abs 3. Berichterstatterin hiezu ist die Frau Amtsf
StRin Sandra Frauenberger. Ich bitte sie, die Verhandlung dazu einzuleiten.
Berichterstatterin Amtsf StRin Sandra Frauenberger:
Sehr geehrte Abgeordnete! Ich bitte um Zustimmung.
Präsident Heinz Hufnagl: Gemäß
§ 30c Abs 10 der Geschäftsordnung schlage ich vor, die General- und
Spezialdebatte zusammenzulegen.
Wird gegen diese Zusammenlegung ein Einwand erhoben?
– Dies ist nicht der Fall, ich werde daher so vorgehen.
Die Debatte ist eröffnet. Zu Wort gemeldet ist der
Herr Abg Dr Stürzenbecher.
Abg Dr Kurt Stürzenbecher (Sozialdemokratische
Fraktion des Wiener Landtages und Gemeinderates): Sehr
geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Landesrätin! Sehr geschätzte
Kolleginnen und Kollegen!
Ich möchte nur einige wenige Worte zu dieser
Verfassungsänderung sagen. Auch wenn der Kollege von der FPÖ sich streichen hat
lassen und jetzt offenbar zustimmt, glaube ich, dass man eine
Verfassungsänderung ganz kurz begründen soll, in wenigen Worten, zumal das im
Ausschuss doch umstritten war beziehungsweise, so viel ich weiß, eine Fraktion
auch nach wie vor vorhat, dagegen zu stimmen.
Es geht nur darum, dass man in § 99 Abs 3
nunmehr festlegt: Gegen Bescheide des Berufungssenates ist eine Berufung
unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn der Berufungssenat auf Grund eines
Devolutionsantrages als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde entscheidet.
Im Wesentlichen ist der zweite Satz neu. Auf Grund eines
Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes haben wir diese Vorgangsweise gewählt,
weil es sonst bei einer Devolution, also dann, wenn durch Nichtentscheidung
einer Rechtssache durch den Magistrat diese an die Oberbehörde geht, also zum
Berufungssenat, und dieser als erste Instanz entscheidet, so gewesen wäre, dass
alle diese Sachen nicht, wie es jetzt weiter der Fall sein wird, nur mehr zum
Verwaltungsgerichtshof gehen können, sondern dann wären alle diese Rechtssachen
hier in den Gemeinderat gekommen.
Das ist nach unserem Dafürhalten sachlich und
irgendwie auch technisch und rechtlich nicht die sinnvollste Vorgangsweise,
dass theoretisch zumindest in hohem Ausmaß bescheidmäßig zu erledigende
Angelegenheiten in den Gemeinderat kommen würden und hier ja nach den strengen
Vorschriften des Verwaltungsrechtes, des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
abgehandelt werden müssten, also hier dann quasi öffentliche mündliche
Verhandlungen abgehalten werden müssten, Zeugenbefragungen durchgeführt werden
müssten. Wenn sozusagen durch einen Massenanfall vielleicht in der ersten
Instanz hunderte Akten nicht rechtzeitig in den sechs Monaten erledigt werden
könnten, würde dann ja quasi immer der Berufungssenat als Erstinstanz
entscheiden. Diese Akten müssten dann alle hierher kommen, und wir als
Gemeinderäte müssten dann alles das quasi erledigen, und zwar bescheidmäßig
erledigen.
Das ist, glaube ich, sachlich doch nicht sinnvoll,
sondern es sollte so sein – und das wird jetzt klargestellt –, dass diese
Bestimmung vorsieht, dass diese Fälle zwar noch zum Verwaltungsgerichtshof oder
natürlich auch Verfassungsgerichtshof kommen können, aber der Berufungssenat
quasi hier die letzte ordentliche Instanz ist.
Es ist auch durchaus so, dass das grundsätzlich
nichts Außergewöhnliches ist, dass eine Behörde, mit Ausnahme der
außerordentlichen Gerichtsbarkeit, als Letztes entscheidet. Auch bei der
mittelbaren Bundesverwaltung ist es beispielsweise so, dass, wenn etwa der
Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde nicht entscheidet und der
Landeshauptmann als Letztinstanz zuständig wäre, das dann auch vielleicht noch
hinaufgeht direkt zu den Höchstgerichten, aber zu keiner weiteren Instanz.
Ein anderes Beispiel, wo sogar drei Instanzen gegeben
sind, beispielsweise beim Forstgesetz. Wenn da die Bezirksverwaltungsbehörde
nicht entscheidet, Devolution zum Landeshauptmann, der entscheidet auch nicht,
dann entscheidet als Letztes der Bundesminister. Und auch wenn der dann als
Erstinstanz entscheidet, gibt es darüber auch nur mehr den Verwaltungs- und
Verfassungsgerichtshof als außerordentliche Rechtsmittel, aber keine andere
Instanz.
Auch in der Niederösterreichischen Gemeindeordnung
ist das übrigens ähnlich geregelt, wie wir das jetzt regeln. Also diese
Vorgangsweise ist durchaus üblich und auch sinnvoll.
Wir haben übrigens im Berufungssenat ohnehin eine
demokratische Konstruktion, weil die Vertreter der stärksten und der
zweitstärksten Fraktion im Berufungssenat vertreten sind und dort sogar
bescheidmäßig wichtige Entscheidungen auch für die Bürger mitentscheiden. Aber
dass das jetzt zusätzlich in den Gemeinderat kommen würde, und zwar
möglicherweise im hohen Ausmaß, erscheint nicht sinnvoll, weder im Interesse
des Gemeinderates noch auch im Interesse der Gemeinderatsmitglieder und auch nicht
im Interesse der Rechtsordnung und der Bürger.
Deshalb glaube ich, ist es gut, dass wir die
Verfassung in diesem Sinn adaptieren. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)
Präsident Heinz Hufnagl: Weitere
Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich erkläre die Verhandlung für geschlossen.
Die Frau Berichterstatterin verzichtet auf das Schlusswort.
Wir kommen nun zur Abstimmung über die
Gesetzesvorlage. Ich bitte jene Mitglieder des Landtages, die der Vorlage
einschließlich Titel und Eingang zustimmen wollen, die Hand zu heben. – Dieses
Gesetz ist, gegen die Grüne Fraktion, mehrstimmig angenommen.
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