Landtag,
24. Sitzung vom 28.01.2009, Wörtliches Protokoll - Seite 34 von 83
immer versuchen, Österreich-weit eine gewisse
Harmonisierung voranzutreiben, denn zu Recht kritisiert die Wirtschaft, dass es
natürlich sinnlos wäre, wenn neun komplett verschiedene Bauordnungen existieren
und an der Grenze zwischen zwei Bundesländern dann eine vollkommen andere
Bauordnung in Kraft wäre, was wirtschaftliche Nachteile hätte.
Es ist übrigens auch im Österreichkonvent, so ist von
den Vertretern Wiens berichtet worden, hohe Gesprächsbereitschaft signalisiert
worden für eine Harmonisierung. Aus dem Österreichkonvent ist dann aber nichts
herausgekommen, deshalb versuchen wir es eben jetzt. Beispielsweise haben wir
es mit der Techniknovelle gemacht, dass dort eine Harmonisierung
Österreich-weit vorangetrieben wurde, dass auf Basis dieser Techniknovelle die
Bautechnikverordnung erlassen wurde, sodass gerade bei der Energieeffizienz,
aber auch in der Bautechnik sehr viele Harmonisierungen jetzt Österreich-weit
existieren, was für die Wirtschaft wichtig ist und was, glaube ich, auch
durchaus sinnvoll ist. Das Land Wien hat hier sicher keinen Kantönligeist,
sondern versucht gemeinsam, Österreich-weit die Harmonisierung der Bauordnungen
voranzutreiben.
Aber jetzt haben wir hier die Wiener Bauordnung neu
zu gestalten und knüpfen damit an wesentliche weitere Novellen der letzten
Jahre an. Wenn ich nur erinnern darf an die Behindertennovelle, die strenge
Regeln für die Barrierefreiheit gebracht hat, die auch Österreich-weit Vorbild
war, oder eben an die schon erwähnte Techniknovelle für die Energieeffizienz.
Besonders wichtig war im letzten Jahr die Initiative von Herrn StR Ludwig
betreffend die spürbaren Strafverschärfungen bei Bausünden, weil schwere
Bausünden eben kein Kavaliersdelikt sind. An diese sinnvollen
Weiterentwicklungen der Bauordnung knüpft eben die jetzige Novelle der
Bauordnung für Wien und des Wiener Kleingartengesetzes an, und das soll in
mehreren wichtigen Bereichen Änderungen bringen, die die Wohnqualität weiter
verbessern und andererseits aber auch die Verfahrensabläufe einfacher und
unbürokratischer gestalten. Hier gibt es noch Optimierungsbedarf, manche
Bestimmungen sind unklar formuliert und bedürfen einer genaueren Formulierung
und manche Verfahrensabläufe können noch besser gestaltet werden.
Zu Recht wurde der § 69 von den Vorrednern
hervorgehoben, wobei ich noch einmal sagen möchte, ich betrachte es schon als
Kompliment, wenn zwei Oppositionsparteien sagen, es sind richtige Schritte in
die richtige Richtung gesetzt worden, und sie stimmen zu. Dass jede
Oppositionspartei sagt, da und da hätte sie noch mehr gemacht oder noch was
Besseres, ist irgendwie nichts Außergewöhnliches, sondern gehört auch zur
demokratischen Kultur und zur parlamentarischen Kultur, aber es ist beim
§ 69, glaube ich, wirklich so, dass jetzt diese neue Überarbeitung einen
wesentlichen Fortschritt gebracht hat. Denn wenn wir uns den geltenden
§ 69 anschauen, so ermöglicht dieser ja diese „unwesentlichen"
Abweichungen von Bebauungsvorschriften, wie es heißt, und es war immer die
Frage, was ist „unwesentlich". In der Praxis hat das immer Schwierigkeiten
gebracht und die Gefahr willkürlicher Entscheidungen – das wurde auch vom
Rechnungshof kritisiert –, und insofern ist es so, dass wir jetzt gesetzliche
Vorschriften schaffen, die eindeutiger sind.
Eines, was Kollege Walter ausgeführt hat – oder
zumindest habe ich es in einer Presseaussendung von ihm gelesen habe, ich
glaube, jetzt hat er es gar nicht gesagt –, dass dadurch eine gewisse
Unsicherheit entstehen würde, weil es ja zur alten Rechtslage schon Judikatur
gebe, aber zur neuen noch nicht, ist meiner Ansicht nach kein Argument, denn
das ist ja immer so, dass zu einem Gesetz, das man erst beschließt, natürlich
noch keine Judikatur besteht, während es zum alten schon eine Judikatur gibt.
So gesehen wäre jede Novellierung dann quasi unsicher, weil es zum neuen Gesetz
noch keine Judikatur gibt.
Also diese Argumentation halte ich nicht für
stichhaltig, sonst stimme ich natürlich zu, dass der § 69 insgesamt
wesentliche Verbesserungen bringt, weil es insgesamt transparenter wird,
weniger Raum für Willkür, klare, sachliche und logische Vorgangsweisen, klar
definierte gesetzliche Kriterien und, das Wichtigste im Ergebnis, mehr
Wohnqualität.
Es ist hier ein vernünftiges und nachvollziehbares stufenweises
Vorgehen vorgesehen. Im Wesentlichen haben wir, wenn ich es kurz ausführen
darf, vier Stufen.
Als erstes gibt es die Prüfung – also bei
abweichenden Bestimmungen natürlich, § 69 regelt ja die abweichenden
Bestimmungen –: Wenn jemand eine Abweichung vornimmt oder eine Abweichung haben
will, dann muss man als Erstes einmal prüfen, ob die Zielrichtung des
Flächenwidmungs- und Bebauungsplans eingehalten wird. Wird diese unterlaufen,
braucht man gar nicht weiter zu prüfen, sondern da ist die Geschichte schon
vorbei und ist das Bauansuchen abzuweisen.
Werden diese Zielrichtungen eingehalten, dann kommt
quasi Stufe zwei. Da wird geprüft, ob die Rahmenbedingungen des § 69
Abs 1 Z 1 bis 4 eingehalten worden sind, die im Wesentlichen
Folgendes beinhalten: Es darf
1. die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen ohne
nachgewiesene Zustimmung des betroffenen Nachbarn nicht vermindert werden,
2. an Emissionen nicht mehr zu erwarten sein, als bei
einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entsteht,
3. das vom Flächewidmungsplan und Bebauungsplan
beabsichtigte örtliche Stadtbild nicht störend beeinflusst werden und
4. die beabsichtigte Flächennutzung sowie
Aufschließung nicht grundlegend anders werden.
Also wenn das auch eingehalten wird,
ist quasi die Stufe zwei erfüllt, und man kommt dann zur Stufe drei, und die
heißt wiederum, dass der Nutzen der Abweichung für eine verbesserte
Wohnqualität darzustellen ist. Also ein Antragsteller muss dann dezidiert
darstellen, dass die Abweichung eben in einer in Abs 2 taxativ
aufgezählten Art an Effekten gegeben ist. Das sind auch
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