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Landtag, 24. Sitzung vom 28.01.2009, Wörtliches Protokoll  -  Seite 34 von 83

 

immer versuchen, Österreich-weit eine gewisse Harmonisierung voranzutreiben, denn zu Recht kritisiert die Wirtschaft, dass es natürlich sinnlos wäre, wenn neun komplett verschiedene Bauordnungen existieren und an der Grenze zwischen zwei Bundesländern dann eine vollkommen andere Bauordnung in Kraft wäre, was wirtschaftliche Nachteile hätte.

 

Es ist übrigens auch im Österreichkonvent, so ist von den Vertretern Wiens berichtet worden, hohe Gesprächsbereitschaft signalisiert worden für eine Harmonisierung. Aus dem Österreichkonvent ist dann aber nichts herausgekommen, deshalb versuchen wir es eben jetzt. Beispielsweise haben wir es mit der Techniknovelle gemacht, dass dort eine Harmonisierung Österreich-weit vorangetrieben wurde, dass auf Basis dieser Techniknovelle die Bautechnikverordnung erlassen wurde, sodass gerade bei der Energieeffizienz, aber auch in der Bautechnik sehr viele Harmonisierungen jetzt Österreich-weit existieren, was für die Wirtschaft wichtig ist und was, glaube ich, auch durchaus sinnvoll ist. Das Land Wien hat hier sicher keinen Kantönligeist, sondern versucht gemeinsam, Österreich-weit die Harmonisierung der Bauordnungen voranzutreiben.

 

Aber jetzt haben wir hier die Wiener Bauordnung neu zu gestalten und knüpfen damit an wesentliche weitere Novellen der letzten Jahre an. Wenn ich nur erinnern darf an die Behindertennovelle, die strenge Regeln für die Barrierefreiheit gebracht hat, die auch Österreich-weit Vorbild war, oder eben an die schon erwähnte Techniknovelle für die Energieeffizienz. Besonders wichtig war im letzten Jahr die Initiative von Herrn StR Ludwig betreffend die spürbaren Strafverschärfungen bei Bausünden, weil schwere Bausünden eben kein Kavaliersdelikt sind. An diese sinnvollen Weiterentwicklungen der Bauordnung knüpft eben die jetzige Novelle der Bauordnung für Wien und des Wiener Kleingartengesetzes an, und das soll in mehreren wichtigen Bereichen Änderungen bringen, die die Wohnqualität weiter verbessern und andererseits aber auch die Verfahrensabläufe einfacher und unbürokratischer gestalten. Hier gibt es noch Optimierungsbedarf, manche Bestimmungen sind unklar formuliert und bedürfen einer genaueren Formulierung und manche Verfahrensabläufe können noch besser gestaltet werden.

 

Zu Recht wurde der § 69 von den Vorrednern hervorgehoben, wobei ich noch einmal sagen möchte, ich betrachte es schon als Kompliment, wenn zwei Oppositionsparteien sagen, es sind richtige Schritte in die richtige Richtung gesetzt worden, und sie stimmen zu. Dass jede Oppositionspartei sagt, da und da hätte sie noch mehr gemacht oder noch was Besseres, ist irgendwie nichts Außergewöhnliches, sondern gehört auch zur demokratischen Kultur und zur parlamentarischen Kultur, aber es ist beim § 69, glaube ich, wirklich so, dass jetzt diese neue Überarbeitung einen wesentlichen Fortschritt gebracht hat. Denn wenn wir uns den geltenden § 69 anschauen, so ermöglicht dieser ja diese „unwesentlichen" Abweichungen von Bebauungsvorschriften, wie es heißt, und es war immer die Frage, was ist „unwesentlich". In der Praxis hat das immer Schwierigkeiten gebracht und die Gefahr willkürlicher Entscheidungen – das wurde auch vom Rechnungshof kritisiert –, und insofern ist es so, dass wir jetzt gesetzliche Vorschriften schaffen, die eindeutiger sind.

 

Eines, was Kollege Walter ausgeführt hat – oder zumindest habe ich es in einer Presseaussendung von ihm gelesen habe, ich glaube, jetzt hat er es gar nicht gesagt –, dass dadurch eine gewisse Unsicherheit entstehen würde, weil es ja zur alten Rechtslage schon Judikatur gebe, aber zur neuen noch nicht, ist meiner Ansicht nach kein Argument, denn das ist ja immer so, dass zu einem Gesetz, das man erst beschließt, natürlich noch keine Judikatur besteht, während es zum alten schon eine Judikatur gibt. So gesehen wäre jede Novellierung dann quasi unsicher, weil es zum neuen Gesetz noch keine Judikatur gibt.

 

Also diese Argumentation halte ich nicht für stichhaltig, sonst stimme ich natürlich zu, dass der § 69 insgesamt wesentliche Verbesserungen bringt, weil es insgesamt transparenter wird, weniger Raum für Willkür, klare, sachliche und logische Vorgangsweisen, klar definierte gesetzliche Kriterien und, das Wichtigste im Ergebnis, mehr Wohnqualität.

 

Es ist hier ein vernünftiges und nachvollziehbares stufenweises Vorgehen vorgesehen. Im Wesentlichen haben wir, wenn ich es kurz ausführen darf, vier Stufen.

 

Als erstes gibt es die Prüfung – also bei abweichenden Bestimmungen natürlich, § 69 regelt ja die abweichenden Bestimmungen –: Wenn jemand eine Abweichung vornimmt oder eine Abweichung haben will, dann muss man als Erstes einmal prüfen, ob die Zielrichtung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans eingehalten wird. Wird diese unterlaufen, braucht man gar nicht weiter zu prüfen, sondern da ist die Geschichte schon vorbei und ist das Bauansuchen abzuweisen.

 

Werden diese Zielrichtungen eingehalten, dann kommt quasi Stufe zwei. Da wird geprüft, ob die Rahmenbedingungen des § 69 Abs 1 Z 1 bis 4 eingehalten worden sind, die im Wesentlichen Folgendes beinhalten: Es darf

 

1. die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen ohne nachgewiesene Zustimmung des betroffenen Nachbarn nicht vermindert werden,

 

2. an Emissionen nicht mehr zu erwarten sein, als bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entsteht,

 

3. das vom Flächewidmungsplan und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild nicht störend beeinflusst werden und

 

4. die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung nicht grundlegend anders werden.

 

Also wenn das auch eingehalten wird, ist quasi die Stufe zwei erfüllt, und man kommt dann zur Stufe drei, und die heißt wiederum, dass der Nutzen der Abweichung für eine verbesserte Wohnqualität darzustellen ist. Also ein Antragsteller muss dann dezidiert darstellen, dass die Abweichung eben in einer in Abs 2 taxativ aufgezählten Art an Effekten gegeben ist. Das sind auch

 

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