Landtag,
14. Sitzung vom 22.11.2007, Wörtliches Protokoll - Seite 32 von 55
Begriff „Anweisung“, der in der Richtlinie verwendet
wird.
Im § 4 – und auch das ruft unsere deutliche
Ablehnung hervor – wird die Einbeziehung von als rechtmäßig bezeichneten
Organisationen behandelt. Der Begriff „rechtmäßig“ ist dehnbar, ich weiß nicht,
was er hier konkret bedeuten soll. Offensichtlich genügt aber gemäß der Satzung
dieser Vereine die Hineinnahme der Wahrung und Einhaltung von EU-Richtlinien,
die man dann eben als Vereinszweck formuliert, und dann ist offensichtlich
bereits die Möglichkeit der Einbindung in die Abwicklung der Verfahren, die
diese Stelle betreibt, möglich.
Wir haben, wie Sie wissen, zu den meisten von Wien
finanzierten Vereinen kein Vertrauen, zum Beispiel zum Verein ZARA. Wenn man
sich nämlich den Bericht des Jahres 2006 durchliest, dann sieht man, dass es
da eine bunte Mischung von ernst zu nehmenden Fällen und Bassena-Streitigkeiten
gibt, die behandelt gehören, es andererseits aber zum Beispiel auch um die
Ablehnung des Begriffes „Mohr im Hemd“ geht. – Wenn das eine ernsthafte
Organisation betreibt, die von sich behauptet, ernsthaft tätig zu sein und
Betroffene im Rechtswege zu vertreten, und solche unterscheidbaren Dinge
ununterscheidbar durcheinanderwirft, dann kann ich nur sagen: Solche Vereine
disqualifizieren sich von selbst! (Beifall bei der FPÖ.)
Ein besonderer Punkt ist die unter dem Titel
„Beweislastverteilung“ angeführte Umschreibung des Begriffes
Beweislastumkehr. – Das ist eine rechtlich bedenkliche Vorgangsweise, weil
letzten Endes die Beweislastumkehr, wie sie hier hineingenommen wird, in Österreich
eigentlich für die Verletzung bestehender Verbindlichkeiten, also bestehender
schuldrechtlicher Sonderbeziehungen, existiert, nicht aber für
verschuldensabhängige Haftung. Dem Weg, der hier beschritten wird, fehlt also
wahrscheinlich die rechtliche Konsistenz. Ich weiß nicht, ob sich jemand finden
wird, der, sollte das einmal Gegenstand einer Entscheidung sein, hier
entsprechende gerichtliche Schritte einleiten wird.
Im § 6 des bestehenden Gesetzes gibt es bereits
entsprechende Strafbestimmungen. Diese werden in der Novelle aber massiv
ausgedehnt.
Im § 6.2 heißt es zum Beispiel: „Wer entgegen
seiner Verpflichtung gemäß § 8.1 der Leiterin oder dem Leiter der Stelle
zur Bekämpfung von Diskriminierungen keine Auskünfte erteilt oder keinen
schriftlichen Bericht abgibt, die Einsicht in Unterlagen verwehrt, welche zur
Überprüfung der Einhaltung des Verbotes der Diskriminierung und Benachteiligung
erforderlich sind, oder die Besichtigung von Räumlichkeiten und Liegenschaften
verwehrt beziehungsweise – gemäß § 8.3 – eine dienstliche
Verschwiegenheit geltend macht oder dem Leiter oder der Leiterin der Stelle zur
Bekämpfung von Diskriminierungen auf Verlangen bei begründetem Verdacht einer
konkreten Verletzung des Verbotes von Diskriminierung oder von Benachteiligung
personenbezogene Daten, die sich auf die unmittelbar behauptete Diskriminierung
beziehen, nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit
700 EUR oder bis zu 700 EUR oder einer Woche Ersatzfreiheitsstrafe
bestraft wird.“
Es wird also bei den Strafbestimmungen eine
unglaubliche Ausweitung von Möglichkeiten für diese Stelle vorgenommen. Und ich
möchte feststellen, dass von diesem Gesetz sehr viele betroffen sein können. Da
muss man kurz auch den Geltungsbereich gemäß § 1 anreißen, wo es heißt:
„Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Angelegenheiten des Landes und der
Gemeinde, sofern diese Angelegenheiten in die Regelungskompetenz des Landes
fallen, betreffend Soziales, Gesundheit, Bildung, Zugang und Versorgung mit
Gütern und Dienstleistungen, die in der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen,
einschließlich Wohnraum, Zugang zur selbstständigen Erwerbstätigkeit.“ Und im
Abs 3 heißt es: „Im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind auch Tätigkeiten
von natürlichen und juristischen Personen des Privatrechtes erfasst, die der
Regelungskompetenz des Landes in den Sachbereichen des Abs 1
unterliegen.“ – Das heißt auf gut Deutsch, dass das fast jeden in
irgendeiner Form betreffen könnte.
Ich möchte jetzt noch etwas Interessantes
feststellen: Gemäß § 2 umfasst der geschützte Personenkreis
interessanterweise Behinderte nicht. Dazu, warum das so ist, besteht sicherlich
Erklärungsbedarf, und ich nehme an, dass die Frau Stadtrat uns darüber noch
aufklären wird.
Nämliches wie zu den Strafbestimmungen muss man
ebenso klar und eindeutig auch in Bezug auf die Auskunfts- und
Verschwiegenheitspflicht sagen. Die Auskunfts- und Verschwiegenheitspflicht ist
ungefähr parallel zu den Strafbestimmungen geregelt.
Insgesamt stellt das Ganze eine unglaubliche Ausreizung
der Möglichkeit von Eingriffen in die Rechte der Bürger dar, und zwar in allen
Angelegenheiten verwaltungsrechtlicher Natur und nicht nur in strafrechtlich zu
verfolgenden Angelegenheiten.
Ich glaube, dass hier der Überwachungsstaat bereits
grüßen lässt und dass der missbräuchlichen Verwendung dieses Gesetzes Tür und
Tor geöffnet sind. Eine unglaubliche Vorgangsweise ist zum Beispiel der
geforderte Zugang zu Wohnungen und Liegenschaften in einer Verwaltungssache! Es
geht nicht um die Betretung von Wohnungen auf Grund von gerichtlichen oder
polizeilichen Maßnahmen, sondern der Zugang zu Privatwohnungen, die vielleicht
untervermietet werden könnten, soll auch in einer Verwaltungssache bei
Strafdrohung erzwungen werden können. Das ist eine Ungeheuerlichkeit und
wirklich die Ausdehnung eines Gesetzes im Orwell´schen Format! (Beifall bei der
FPÖ.)
Kein Widerstand zum Beispiel von Grün ergibt sich
ganz offensichtlich gegen die weitestgehende Aufhebung des Datenschutzes, von
der Vertraulichkeit der Dienststelle, die diese Daten in die Hand bekommt,
einmal abgesehen. Wir wissen ja, wie solche Vertraulichkeiten unter Umständen
beziehungsweise unter schlechten Umständen wirklich gehandhabt werden!
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Aus den Bestimmungen
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