Landtag,
14. Sitzung vom 22.11.2007, Wörtliches Protokoll - Seite 31 von 55
entsprechende mehrstimmige Annahme fest.
Damit ist das Gesetz in erster Lesung angenommen
worden.
Wir müssen nunmehr über Resolutions- und
Beschlussanträge abstimmen.
Ein Beschluss- und Resolutionsantrag der Abgen
Vassilakou und Tschirf betrifft das proportionale Wahlrecht.
Ich darf fragen, welche Damen und Herren des Wiener
Landtages diesem Antrag zustimmen. – Das sind ÖVP, GRÜNE und FPÖ. Das ist
die Minderheit.
Somit ist dieser Antrag nicht beschlossen.
Eingebracht wurde weiters ein Beschluss- und
Resolutionsantrag der Abgen Tschirf und Ulm betreffend Auslandsbürgerwahlrecht
in Wien.
Ich bitte jene Damen und Herren, aufzuzeigen, die
diesem Antrag zustimmen. – Das sind die ÖVP und Teile der GRÜNEN.
Das ist somit nicht beschlossen.
Ein weiterer Beschluss- und Resolutionsantrag,
eingebracht von den Abgen Tschirf und Ulm, betrifft das Stimmrecht bei
Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen in Wien auch für Nebenwohnsitzer.
Wer für diesen Antrag ist, möge bitte ein Zeichen mit
der Hand geben. – Das sind die Stimmen der ÖVP und von Teilen der GRÜNEN.
Auch dieser Antrag gilt als nicht beschlossen.
Ein weiterer Beschluss- und Resolutionsantrag der
GRÜNEN, eingebracht von Frau Abg Korun, betrifft das Eintreten für die
Schaffung von verfassungsrechtlichen Grundlagen für ein kommunales
AusländerInnenwahlrecht.
Wer für diesen Antrag ist, gebe bitte ein Zeichen mit
der Hand. – Das sind SPÖ und Grüne.
Dieser Antrag ist somit beschlossen.
Meine Damen und Herren Abgeordneten! Wenn kein
Widerspruch erfolgt, werde ich sofort die zweite Lesung vornehmen. – Ein
Widerspruch erfolgt nicht.
Ich bitte daher jene Mitglieder des Landtages, die
dem Gesetz in zweiter Lesung zustimmen wollen, um ein Zeichen mit der Hand. –
Das sind die Stimmen von ÖVP, SPÖ und Teilen der Grünen.
Das Gesetz ist somit in zweiter Lesung mehrstimmig
beschlossen worden.
Die Postnummer 13 betrifft die erste Lesung der
Vorlage eines Gesetzes, mit dem das Gesetz zur Bekämpfung von Diskriminierung,
Wiener Antidiskriminierungsgesetz, geändert wird. Berichterstatterin hiezu ist
die Frau Amtsf StRin Frauenberger. Ich bitte sie, die Verhandlung
einzuleiten.
Berichterstatterin Amtsf StRin Sandra Frauenberger:
Sehr geehrte Abgeordnete! Sehr geehrter Herr Präsident! Ich bitte um Zustimmung
zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Wiener Antidiskriminierungsgesetz
geändert werden soll. – Danke schön.
Präsident Johann Hatzl: Mir liegen
hiezu Wortmeldungen vor. Die erste Wortmeldung ist von Herrn StR Herzog. –
Ich bitte um das Wort.
StR Johann Herzog: Meine sehr
geehrten Damen und Herren! Herr Präsident!
Das Wiener Antidiskriminierungsgesetz liegt zur
Abänderung vor. Diese geht auf die Richtlinie 2004/113/EG und
bundespolitische Bestimmungen zurück und dient der Verwirklichung des
Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und der
Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen. Der Hinweis auf diese Einschränkung
und auf diese Zielrichtung ist wichtig, weil oft genug eine Ausdehnung dieses
Themas auf andere Bereiche erfolgt.
Wir Freiheitliche gehen d’accord mit dem Anliegen der
Gleichbehandlung. Fraglos ist das ein ganz wesentlicher Punkt, denn die Politik
aller Regierungen hat über Jahrzehnte nicht dazu geführt, dass es hier
Gleichberechtigung gibt. So gibt es zum Beispiel im beruflichen Bereich großen
Nachholbedarf. Über gleichen Lohn für gleiche Arbeit wird bereits seit
40 Jahren gesprochen, die Bemühungen sämtlicher Regierungen und sämtliche
Gewerkschaftsbemühungen haben jedoch zu keinem durchschlagenden Erfolg geführt,
und auch die jetzige Bundesregierung scheint bis jetzt nicht wirklich in der
Lage zu sein, eine Veränderung herbeizuführen.
Wir lehnen den vorliegenden Gesetzesentwurf dennoch
ab. Ich möchte aber betonen, dass der Grund dafür nicht ist, dass Gleichbehandlung
der Geschlechter für uns kein wünschenswertes Ziel wäre, sondern weil wir das
zugrundeliegende Gesetz schon in der ersten Abstimmung klar und eindeutig nicht
gebilligt und abgelehnt haben. In der Novelle werden ja auch über den alten
Gesetzestext und die bloße Novellierung des Anliegens der Novelle selbst hinaus
weitere Ausweitungen der Formulierungen vorgenommen, und ich komme darauf noch
zu sprechen.
Ich darf zunächst einige Dinge anführen, die mir
schlicht und einfach deutlich missfallen und meinen Unmut erregen, zum Beispiel
die Bestimmung im § 3 Abs 3 im Zusammenhang mit dem Begriff
„Belästigung“. Letztere liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer natürlichen
Person dieser gegenüber ein Verhalten gesetzt wird oder ein Umfeld geschaffen
wird, das als Einschüchterung, Anfeindung, Erniedrigung oder Beleidigung
anzusehen ist und die Würde dieser Person beeinträchtigt und – und jetzt kommt es – von dieser Person als unerwünscht, unangebracht oder
anstößig empfunden wird.
Meine Damen und Herren! Das heißt also, neben einer
allgemein gefassten Begriffsbestimmung wird mit der Konjunktion „und“ das rein
subjektive Empfinden einer Person – inwiefern sie recht oder unrecht hat,
sei dahingestellt – in die Gesetzesbestimmung mit aufgenommen und klar und
eindeutig mit Sanktionen und Strafbestimmungen verknüpft, und das ist ein
rechtspolitisch unerfreulicher und unhaltbarer Zustand! (Beifall bei der FPÖ.)
Im § 2 wird der Begriff „Anstiftung“ verwendet. In der Richtlinie
selbst kommt dieser Begriff nicht vor, da ist von „Anweisung“ die Rede. Ich
glaube, es besteht ein deutlicher Unterschied zwischen dem Begriff „Anstiftung“
zu einer Belästigung, was mir eine sehr verschwommene Angelegenheit zu sein
scheint, und dem
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