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Landtag, 9. Sitzung vom 30.03.2007, Wörtliches Protokoll  -  Seite 41 von 74

 

Parkraumbewirtschaftung, und ich habe gerade versucht, die Bedeutung, gerade aus der Sicht meines Ressorts, deutlich zu machen, samt seinen für den öffentlichen Nahverkehr und die Förderung von Abstellplätzen wesentlichen Einnahmen nicht durch verfassungsbedenkliche, unüberlegte Neuregelungen gefährdet wird.

 

Für die 126 000 bewirtschafteten Wiener Kurzparkplätze im öffentlichen Gut werden pro Monat durchschnittlich 3,5 Millionen Parkscheine in einem Zeitausmaß von monatlich 3 Millionen Parkstunden verkauft. 170 000 bis 190 000 Autofahrer und Autofahrerinnen frequentieren täglich die Wiener Kurzparkzonen. 70 000 bis 90 000 davon bezahlen ihre Abstellvorgänge täglich mit Parkscheinen.

 

Vor diesem Hintergrund des Gesamtzusammenhangs, sowohl aus Sicht des Wirtschaftsressorts, aber natürlich auch, soweit ich das einfließen lassen kann, aus Sicht der verkehrspolitischen Maßnahmen und der umweltpolitischen Maßnahmen, gehe ich jetzt gerne auf Ihre einzelnen Fragen in concreto ein.

 

Zur Frage 1: Die Empfehlung im Masterplan Verkehr hinsichtlich eines Parkabgabegesetzes definiert eindeutig, dass damit ein gebührenorientiertes Parkraummanagement ermöglicht werden soll. Im Verständnis der Verfasser des Masterplans Verkehr sollten damit in jenen Bereichen der Stadt, die im Nahebereich publikumsintensiver Einrichtungen und gleichzeitig in Wohngebieten mit hoher Bevölkerungsdichte situiert sind, Bewirtschaftungsinstrumente geschaffen werden, die mit den Hilfsmitteln der StVO nicht bewirkt werden können.

 

Eine Aufgabe der Parkraumbewirtschaftung gemäß StVO ist unter Bedachtnahme auf die Interessen des Wirtschaftsverkehrs unvorstellbar.

 

Ein Parkabgabegesetz kann aus dem finanzrechtlichen Begriffsverständnis heraus die straßenverkehrlichen Interessen der einzelnen Straßenbenutzer, also Anrainer und Wirtschaftsverkehr, nicht unterschiedlich behandeln, weil ohne Konnex zur StVO dem abgabenrechtlichen Gleichbehandlungsgebot primäre Bedeutung zukommt. Diesbezügliche Gutachten, sehr geehrte Kollegen und Kolleginnen, der MD-VD wurden zum Versuch eines derartigen Gesetzes eingeholt und bestätigen die angesprochene Verfassungsinhomogenität.

 

Zum Punkt 2: Gegen den Entwurf sprachen darüber hinaus insbesondere Bedenken wegen einerseits einer exzessiven Besteuerung, der Begriff der Erdrosselungsabgabe wurde in diesem Zusammenhang verwendet, weil Parkometerabgabe und Parkabgabe kumulativ einzuheben wären, zum anderen haben wir es hier mit Verletzungen des in Abgabensachen besonders streng gehandelten Gleichheitsgebots zu tun, also die unterschiedliche Behandlung der Anrainer in Kurzparkzonen beziehungsweise in Parkabgabezonen, insbesondere in zeitlich und/oder, je nachdem, räumlich überlappenden Bereichen.

 

Zum Schluss darf das Überwiegen eines Lenkungseffekts nicht vergessen werden. Hiezu hat der Verfassungsgerichtshof eindeutig festgestellt, dass in einem Abgabengesetz primär der Zweck der legitimen Einnahmenerzielung zu stehen hat, Nebeneffekte aber nur im untergeordneten Ausmaß zulässig sind. In concreto bedeutet dies, dass beim Überwiegen des Lenkungseffekts eine ausschließliche Zuständigkeit des Bundes für die Erlassung eines diesbezüglichen Gesetzes vorliegt. Art 11 B-VG, Straßenpolizei, von der dieser in der StVO Gebrauch gemacht hat.

 

Die Punkte 3, 4 und 5 ergeben sich natürlich schlüssig aus dieser rechtlichen Einschätzung. Ich beantworte sie deswegen gemeinsam, dass aus den obgenannten Gründen der Beschluss eines Wiener Parkabgabegesetzes verfassungsrechtlich derart bedenklich ist, dass davon Abstand genommen wurde und wird.

 

Ich ersuche, sehr geehrte Damen und Herren, und deswegen auch der von mir formulierte Hintergrund, um das notwendige Verständnis dafür, dass es die vordringliche Aufgabe der Stadt Wien ist, auch in Zukunft im Interesse der Wiener und Wienerinnen die verkehrspolitische Lenkungswirkung und die Finanzierung wichtiger Maßnahmen zur Verbesserung des innerstädtischen Verkehrs aufrechtzuerhalten und nicht zu gefährden! - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei der SPÖ.)

 

Präsident Johann Hatzl: Wir kommen nun zur Debatte. Ich darf daran erinnern, dass die Dauer der Diskussion maximal 180 Minuten beträgt.

 

Als Erster zur Debatte über die Beantwortung der Dringlichen Anfrage hat sich Herr Abg Maresch zum Wort gemeldet. Ich erteile es ihm. Hier bemerke ich, dass die Redezeit mit 20 Minuten begrenzt ist und dass eine Minute vor Ablauf wieder darauf aufmerksam gemacht wird. Sie haben das Wort.

 

Abg Mag Rüdiger Maresch (Grüner Klub im Rathaus): Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren!

 

Den Antrag habe ich schon überreicht.

 

Ein bisschen überrascht haben mich schon manche der Anwesenden, die durchaus im Gespräch, wo es um verkehrliche Angelegenheiten geht, die Meinung haben, dass ein Parkabgabegesetz notwendig wäre. Da denke ich mir, denen müssen echt die Hände wehgetan haben.

 

Recht interessant finde ich, dass bei der Erstellung des Masterplans diese wichtigen Erkenntnisse, die uns die Frau Stadträtin mitgeteilt hat, eigentlich unbekannt waren. Das hat mich ein bisschen überrascht. Ich habe herausgehört, es gibt natürlich auch immer diese klassischen Debattenbeiträge, die jetzt auch gekommen sind, in der Richtung, es ist nicht verfassungskonform, es wäre eine exzessive Besteuerung, das Gleichheitsgebot und dergleichen Dinge und Lenkungseffekte dürfen nicht so sein.

 

Das würde ich mir schon irgendwie überlegen. Eigentlich habe ich den Teil des Masterplans, damit man sozusagen tatsächlich verkehrliche Lenkungsmaßnahmen in einer Stadt einrichtet, geteilt. Die sind keinesfalls nicht notwendig, sondern, umgekehrt, sogar sehr notwendig. Da denke ich mir, da habe ich es eigentlich mit den Autoren des Masterplans durchaus geteilt, was da drinnen steht. Und nicht nur ich, sondern offensichtlich auch Sie, verehrte Sozialdemokratinnen und

 

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