Landtag,
9. Sitzung vom 30.03.2007, Wörtliches Protokoll - Seite 41 von 74
Parkraumbewirtschaftung, und ich habe gerade
versucht, die Bedeutung, gerade aus der Sicht meines Ressorts, deutlich zu
machen, samt seinen für den öffentlichen Nahverkehr und die Förderung von
Abstellplätzen wesentlichen Einnahmen nicht durch verfassungsbedenkliche,
unüberlegte Neuregelungen gefährdet wird.
Für die 126 000 bewirtschafteten Wiener
Kurzparkplätze im öffentlichen Gut werden pro Monat durchschnittlich
3,5 Millionen Parkscheine in einem Zeitausmaß von monatlich
3 Millionen Parkstunden verkauft. 170 000 bis
190 000 Autofahrer und Autofahrerinnen frequentieren täglich die
Wiener Kurzparkzonen. 70 000 bis 90 000 davon bezahlen ihre
Abstellvorgänge täglich mit Parkscheinen.
Vor diesem Hintergrund des Gesamtzusammenhangs,
sowohl aus Sicht des Wirtschaftsressorts, aber natürlich auch, soweit ich das
einfließen lassen kann, aus Sicht der verkehrspolitischen Maßnahmen und der
umweltpolitischen Maßnahmen, gehe ich jetzt gerne auf Ihre einzelnen Fragen in
concreto ein.
Zur Frage 1: Die Empfehlung im Masterplan
Verkehr hinsichtlich eines Parkabgabegesetzes definiert eindeutig, dass damit
ein gebührenorientiertes Parkraummanagement ermöglicht werden soll. Im
Verständnis der Verfasser des Masterplans Verkehr sollten damit in jenen
Bereichen der Stadt, die im Nahebereich publikumsintensiver Einrichtungen und
gleichzeitig in Wohngebieten mit hoher Bevölkerungsdichte situiert sind,
Bewirtschaftungsinstrumente geschaffen werden, die mit den Hilfsmitteln der
StVO nicht bewirkt werden können.
Eine Aufgabe der Parkraumbewirtschaftung gemäß StVO
ist unter Bedachtnahme auf die Interessen des Wirtschaftsverkehrs
unvorstellbar.
Ein Parkabgabegesetz kann aus dem finanzrechtlichen
Begriffsverständnis heraus die straßenverkehrlichen Interessen der einzelnen
Straßenbenutzer, also Anrainer und Wirtschaftsverkehr, nicht unterschiedlich
behandeln, weil ohne Konnex zur StVO dem abgabenrechtlichen
Gleichbehandlungsgebot primäre Bedeutung zukommt. Diesbezügliche Gutachten,
sehr geehrte Kollegen und Kolleginnen, der MD-VD wurden zum Versuch eines
derartigen Gesetzes eingeholt und bestätigen die angesprochene
Verfassungsinhomogenität.
Zum Punkt 2: Gegen den Entwurf sprachen darüber
hinaus insbesondere Bedenken wegen einerseits einer exzessiven Besteuerung, der
Begriff der Erdrosselungsabgabe wurde in diesem Zusammenhang verwendet, weil
Parkometerabgabe und Parkabgabe kumulativ einzuheben wären, zum anderen haben
wir es hier mit Verletzungen des in Abgabensachen besonders streng gehandelten
Gleichheitsgebots zu tun, also die unterschiedliche Behandlung der Anrainer in
Kurzparkzonen beziehungsweise in Parkabgabezonen, insbesondere in zeitlich
und/oder, je nachdem, räumlich überlappenden Bereichen.
Zum Schluss darf das Überwiegen eines Lenkungseffekts
nicht vergessen werden. Hiezu hat der Verfassungsgerichtshof eindeutig
festgestellt, dass in einem Abgabengesetz primär der Zweck der legitimen
Einnahmenerzielung zu stehen hat, Nebeneffekte aber nur im untergeordneten
Ausmaß zulässig sind. In concreto bedeutet dies, dass beim Überwiegen des
Lenkungseffekts eine ausschließliche Zuständigkeit des Bundes für die Erlassung
eines diesbezüglichen Gesetzes vorliegt. Art 11 B-VG, Straßenpolizei,
von der dieser in der StVO Gebrauch gemacht hat.
Die Punkte 3, 4 und 5 ergeben sich natürlich
schlüssig aus dieser rechtlichen Einschätzung. Ich beantworte sie deswegen
gemeinsam, dass aus den obgenannten Gründen der Beschluss eines Wiener Parkabgabegesetzes
verfassungsrechtlich derart bedenklich ist, dass davon Abstand genommen wurde
und wird.
Ich ersuche, sehr geehrte Damen und Herren, und
deswegen auch der von mir formulierte Hintergrund, um das notwendige
Verständnis dafür, dass es die vordringliche Aufgabe der Stadt Wien ist, auch
in Zukunft im Interesse der Wiener und Wienerinnen die verkehrspolitische
Lenkungswirkung und die Finanzierung wichtiger Maßnahmen zur Verbesserung des
innerstädtischen Verkehrs aufrechtzuerhalten und nicht zu gefährden! - Ich
danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall
bei der SPÖ.)
Präsident Johann Hatzl: Wir kommen nun zur Debatte. Ich
darf daran erinnern, dass die Dauer der Diskussion maximal 180 Minuten
beträgt.
Als Erster zur Debatte über die Beantwortung der
Dringlichen Anfrage hat sich Herr Abg Maresch zum Wort gemeldet. Ich erteile es
ihm. Hier bemerke ich, dass die Redezeit mit 20 Minuten begrenzt ist und
dass eine Minute vor Ablauf wieder darauf aufmerksam gemacht wird. Sie haben
das Wort.
Abg Mag Rüdiger Maresch
(Grüner Klub im Rathaus): Sehr
geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren!
Den Antrag habe ich schon überreicht.
Ein bisschen überrascht haben mich schon manche der
Anwesenden, die durchaus im Gespräch, wo es um verkehrliche Angelegenheiten
geht, die Meinung haben, dass ein Parkabgabegesetz notwendig wäre. Da denke ich
mir, denen müssen echt die Hände wehgetan haben.
Recht interessant finde ich, dass bei der Erstellung
des Masterplans diese wichtigen Erkenntnisse, die uns die Frau Stadträtin
mitgeteilt hat, eigentlich unbekannt waren. Das hat mich ein bisschen
überrascht. Ich habe herausgehört, es gibt natürlich auch immer diese
klassischen Debattenbeiträge, die jetzt auch gekommen sind, in der Richtung, es
ist nicht verfassungskonform, es wäre eine exzessive Besteuerung, das
Gleichheitsgebot und dergleichen Dinge und Lenkungseffekte dürfen nicht so
sein.
Das würde ich mir schon irgendwie überlegen. Eigentlich
habe ich den Teil des Masterplans, damit man sozusagen tatsächlich verkehrliche
Lenkungsmaßnahmen in einer Stadt einrichtet, geteilt. Die sind keinesfalls
nicht notwendig, sondern, umgekehrt, sogar sehr notwendig. Da denke ich mir, da
habe ich es eigentlich mit den Autoren des Masterplans durchaus geteilt, was da
drinnen steht. Und nicht nur ich, sondern offensichtlich auch Sie, verehrte
Sozialdemokratinnen und
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