Landtag,
9. Sitzung vom 30.03.2007, Wörtliches Protokoll - Seite 25 von 74
Strecken ein Nachvollzug von EU-Richtlinien
beziehungsweise Bundesgesetzen und im Großen und Ganzen daher ein klarer Fall,
allerdings gibt es bei dem einen oder anderen Punkt deutliche Differenzen und
Fragen, die daher doch eine Debatte notwendig machen.
Die EU-Richtlinie, um die es hier geht, ist die
Richtlinie 2003/72/EG aus 2003, die von Österreich mit 18. August 2006
umzusetzen gewesen ist und die durch den Bundesgesetzgeber in Form eines
Bundesgesetzes auch erlassen worden ist.
Des Weiteren ist ein interessanter Punkt das Urteil
des Europäischen Gerichtshofes vom 6. April 2006, wo eine
Vertragsverletzungsklage gegen die Republik Österreich in diesem Punkt
festgesetzt wurde und worin verlangt wurde, festzustellen, dass
österreichisches Recht nicht hinreichend umgesetzt worden sei. Der
Bundesgesetzgeber hat nun eben mit dem Bundesgesetz die erforderlichen
Maßnahmen in dem Ausmaß, das notwendig gewesen ist, vollzogen und das
entsprechend umgesetzt.
Als dritten Schritt gibt es nunmehr die Umsetzung
durch die Anpassung der Wiener Landarbeitsordnung für das Land Wien, das einige
Punkte enthält, von denen ich den Entfall der Bestimmungen über
Kündigungsbeschränkungen für den Dienstgeber hervorheben möchte. Das ist ein
wesentlicher Punkt, der hier zur Debatte steht, und das ist einer der Punkte,
warum wir der Meinung sind, eine Zustimmung hierzu nicht geben zu können.
Weitere Punkte sind – ich nenne nur einige –: die
Schaffung einer Wahlmöglichkeit hinsichtlich eines Beitragszeitraumes für
Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen; Änderungen
im passiven Wahlrecht zum Betriebsrat und eben die Umsetzung des EuGH-Urteils
vom 6. April 2006, die Umsetzung der Richtlinie 2003/72/EG, in der es um
die Gründung einer Europäischen Genossenschaft geht und hier die entsprechenden
beteiligten juristischen Personen einer Definition bedürfen; des Weiteren
Mitbestimmungsfragen sowie eine Definition des Rechtes auf Mitbestimmung kraft Gesetzes.
Im Begutachtungsverfahren hat es Zustimmungen und
Ablehnungen gegeben. Die Landwirtschaftskammer hat zugestimmt, die Gewerkschaft
Metall, Textil und Nahrung hat in einer Stellungnahme vom 6. Dezember 2006
allerdings klare Einwendungen gegen den § 29 des Entwurfes vorgebracht, in
dem es um den Entfall der Kündigungsbeschränkung geht, während die
Kündigungsbeschränkung im allgemeinen Bereich des § 30 nicht in Frage
gestellt wird.
Interessant ist, dass eine Feststellung Wiens sich
mit formalen Begründungen begnügt. Es wird angemerkt, dass der kritisierte
Wegfall der Kündigungsbeschränkung für den Dienstnehmer im Bund im
Grundsatzgesetz enthalten ist, es somit keinen Änderungsbedarf gibt und der
Kritik nicht gefolgt werden kann.
Allerdings darf ich darauf hinweisen, dass zwar der
Art 10 Bundes-Verfassungsgesetz feststellt, dass hinsichtlich des
Arbeitsrechtes der Bund zuständig ist, gemäß Art 12 B-VG ist der Bund
jedoch für die Grundsatzgesetzgebung zuständig, die Länder hingegen zur Ausführungsgesetzgebung
und Vollziehung. Das heißt, dass selbstverständlich, wie ich glaube, gewisse
Gestaltungsrechte gegeben sind, diese aber nicht ausgenützt wurden.
Interessant ist die massive Kritik der Kammer für
Arbeiter und Angestellte, die hier massive Einwendungen erhoben hat. Ich darf
sie kurz aufzählen. Das eine ist die Feststellung, dass die Ausdehnung des
Geltungsbereiches der neuen Landesarbeitsordnung verfassungswidrig sei. Es wird
also festgestellt, dass die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nun
nicht mehr Mitglieder der Arbeiterkammern sind, sondern Mitglieder der neuen
Landarbeitskammern werden, allerdings sind diese in Wien und im Burgenland gar
nicht vorhanden, womit sich nunmehr die Situation ergibt, dass die sozusagen,
was kammermäßige Zugehörigkeit betrifft, in einem luftleeren Raum stehen.
Hier ist allerdings ein Gesetzprüfungsverfahren beim
VfGH, beim Verfassungsgerichtshof, anhängig, und der Forderung der
Arbeiterkammer, diesen § 1 Abs 5 zurückzustellen, ist auch
nachgekommen worden. Dieser Punkt wurde im Entwurf nicht aufrechterhalten, er
wurde gestrichen. Sollte das Gesetzprüfungsverfahren nicht zu einer Aufhebung
dieses Paragraphen führen, dann wird in der nächsten Novellierung das neu
ausgeführt werden. Diese Regelung ist positiv zu betrachten und ist daher zu
begrüßen.
Weiters – und da kommen wir schon in andere
Schwierigkeiten – ist natürlich noch einmal der § 29 der Wiener
Landarbeitsordnung zu überdenken, wogegen die Arbeiterkammer ganz massive
Einwendungen hat. Sie hat zwar keinen Einwand gegen den § 30 im Fall der
Kündigungsbeschränkung des Arbeitnehmers, aber der besondere Kündigungsschutz
im Bereich der landwirtschaftlich Tätigen, nämlich ein Kündigungsverbot des
Arbeitgebers zwischen Ende der Erntearbeit und dem Jahresende, sollte
aufrechterhalten werden, weil so eine Berufsschicht, die zahlenmäßig ja sowieso
nicht sehr groß ist, in der Luft hängt.
Es sind diese Arbeitsverhältnisse zum Großteil
befristet abgeschlossen, sodass damit ein massiver Unsicherheitsfaktor für die
Betroffenen gegeben ist. Man darf ja nicht vergessen, dass die Löhne in diesem
Bereich sowieso niedrig sind, was sich erstens aus der Gegebenheit der Branche
ergibt, aber auf der anderen Seite selbstverständlich auch durch die vielleicht
in Wien nicht so stark, aber in anderen Bundesländern massiv spürbare
Konkurrenz ausländischer, also nichtösterreichischer Saisoniers.
Wir glauben daher, dass dies eine Sache wäre, die das
Land Wien selbst regeln könnte. Hier ist auch die Arbeiterkammer dieser Ansicht.
Die Stellungnahme Wiens ist natürlich wieder eine
rein formale und beruft sich auf den Bundesgesetzgeber, der das vorgegeben
hätte. Hier können wir uns in keiner Weise dieser Meinung anschließen.
Ein weiterer Punkt ist § 39d
des Entwurfes, in dem
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