Landtag,
9. Sitzung vom 30.03.2007, Wörtliches Protokoll - Seite 13 von 74
Meldewesens erster Instanz von der
Bundespolizeidirektion Wien im März 2002 gemeinsam mit der MD-KS und der
Fremdenpolizei zahlreiche Überprüfungen von Unterkünften vor Ort und in den
späten Nacht- oder den frühen Morgenstunden durch. Ich habe mich bei meinem
Dienststellenbesuch in der MA 62 von einer Kollegin und einem Kollegen,
die das machen, ein bisschen darüber aufklären lassen, wie das funktioniert.
Die haben damit gute Erfahrungen und haben auch einen sehr guten Zugang zu
dieser Geschichte, also nicht im Sinne von Law and Order, sondern wirklich im
Sinne von Service, aber Kontrolle und darauf zu schauen.
Damit wurde und wird das Zentrale Melderegister
betreffend Quartiere, wo AusländerInnen oft gegen hohe Entgelte auf kleinstem
Raum wohnen müssen und von Hauseigentümern ausgebeutet werden, amtlich richtig
gestellt. Auf Grund dieser Maßnahmen werden Massenquartiere mit unzulässigen
Vermietungen durch unseriöse VermieterInnen erfolgreich bekämpft und im
Anlassfall Objekte durch die MD-KS auch geräumt. Von solchen Überprüfungen
kennen wir schon einige Beispiele, unter anderem auch das Beispiel von einem
FPÖ-Mandatar im 15. Bezirk. Ich möchte nur noch einmal darauf hinweisen,
wir binden da extra auch den Fonds Soziales Wien ein und versuchen wirklich
festzustellen, wenn es Scheinmeldungen gibt, dass wir da auch vorgehen und
schauen, ob diese Unterkünfte in der Grundversorgungsleistung drinnen sind.
Wenn ja, stellen wir diese Leistungen auch aus.
Zu Ihrem Einwand, dass nach dem Meldegesetz 1991
beliebig viele Anmeldungen möglich sind, kann ich Folgendes anmerken: Seit
1. Jänner 1995 hat man sich am Mittelpunkt der Lebensbeziehungen mit
Hauptwohnsitz anzumelden, wobei seit diesem Zeitpunkt in Wien nur mehr ein
Hauptwohnsitz möglich ist. Zusätzlich zum Hauptwohnsitz hat sich nach dem
Meldegesetz 1991 eine Person, die in einer weiteren Wohnung Unterkunft
nimmt, innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde bei sonstiger
Verwaltungsstrafe anzumelden. Diese Verpflichtung besteht für jede weitere
Unterkunft, die man länger als drei Tage tatsächlich bewohnt oder in der man
länger als drei Tage nächtigt. Die Meldebehörde kann daher, ohne weitere
Anhaltspunkte, nicht verhindern, dass sich eine Person trotz mehrerer im ZMR
bereits bestehender Nebenwohnsitze in einer weiteren Unterkunft mit
Nebenwohnsitz anmeldet. Aus polizeibehördlicher Sicht ist es auch zweckmäßig,
alle Wohnsitze einer Person im ZMR zu finden, denn wenn es darum geht, diese
Person zu finden, dann muss man sie auch erreichen und da sind diese Adressen wiederum
sehr relevant. Eine kostenintensive Überprüfung durch den Erhebungsdienst der
Stadt Wien vor Ort, ob die Person tatsächlich in der anzumeldenden Wohnung
Unterkunft genommen hat, darf nur bei berechtigtem Zweifel im Anlassfall mit
ausreichender Begründung der Meldebehörde erfolgen. Das ist unsere Situation in
dem Zusammenhang.
Zu Ihren Ausführungen betreffend die leichte
Fälschung der Unterschrift der UnterkunftsgeberIn auf dem Meldezettel hat mir
die MA 62 mitgeteilt, dass die Meldebehörde eine Anmeldung im ZMR ohne
weitere Beweiserhebung zu verdaten hat, wenn ein Meldepflichtiger der Behörde
einen vollständig ausgefüllten Meldezettel vorlegt. Die Echtheit der
Unterschrift der UnterkunftsgeberIn ist nach den melderechtlichen Bestimmungen
nicht zu prüfen und nur bei berechtigtem Zweifel im Anlassfall mit
ausreichender Begründung zu hinterfragen. Bei zirka
600 000 Meldefällen in Wien pro Jahr wäre aber die Stadt Wien auch
gar nicht in der Lage, in jedem Meldefall ein Verwaltungsverfahren mit
Beweiserhebung betreffend die Echtheit der Unterschrift von
UnterkunftsgeberInnen durchzuführen. Ein solches Verfahren in jedem Meldefall
wäre auch den BürgerInnen nicht zumutbar, weil damit ein empfindlicher Eingriff
in die Privatsphäre verbunden wäre und die Kosten in keiner vertretbaren
Relation zum gewünschten Erfolg stünden. Auch die UnterkunftsgeberIn würde
durch den geforderten Nachweis der Echtheit ihrer Unterschrift, verbunden mit
einem persönlichen Erscheinen vor der Behörde beziehungsweise einer Beglaubigung
der Echtheit der Unterschrift auf dem Meldezettel durch die Gerichte oder
Notare, unzumutbar belastet werden. Darüber hinaus kann die Meldebehörde nicht
bei jeder MeldekundIn von vornherein davon ausgehen, und ich glaube, es ist
auch ein wichtiger Aspekt, das zu sehen, dass eine Scheinmeldung ohne
tatsächliche Unterkunftsnahme beabsichtigt wird, weil einfach der Zugang im
Meldeservice, und da steckt schon der Name Service drinnen, der ist, einmal
grundsätzlich davon auszugehen, die Menschen zu servicieren und nicht davon
auszugehen, dass sozusagen jemand, auf Wienerisch, die Meldebehörde legt.
Um diese Situation aber trotzdem zu verbessern, weil
uns das auch bewusst ist, hat die MA 62 in der Vergangenheit bereits
mehrfach mit dem Leiter der zuständigen Rechtsabteilung im Innenministerium
gesprochen und am 7. März 2006 haben wir ein ausführlich begründetes
schriftliches Ersuchen um Änderung des Strafgesetzbuches und des
Meldegesetzes 1991 an den zuständigen Sektionsleiter des Innenministeriums
gerichtet. In diesem Schreiben wurde problematisiert, dass es sich bei einem
unrichtig ausgefüllten Meldezettel im Gegensatz zur Rechtslage vor dem 1.3.2002
nicht mehr um eine Urkundenfälschung handelt. Der Meldezettel ist nämlich nur
mehr ein Anmeldeformular, das im ausgefüllten Zustand bei Vorlage an die
Meldebehörde zu einem Meldevorgang im Zentralen Melderegister führt. Bei
Feststellung der Identität des Anmeldepflichtigen mit jeweils gebotener
Verlässlichkeit hat die Meldebehörde eine entsprechende Bestätigung der Meldung
an diesen Meldepflichtigen zu übergeben. Erst dieser Ausdruck über den
Meldevorgang im ZMR ist nach Fertigung durch die Meldebehörde die öffentliche
Urkunde, die dem Meldezettel vor der am 1.3.2002 in Kraft getretenen
Meldenovelle entspricht. Die MA 62 hat daher die Einführung der
gerichtlichen Strafbarkeit der Fälschung des Meldezettelformulars verlangt.
Diesem Verlangen wurde seitens des Bundes bisher nicht nachgekommen.
Weiters wurde vom Innenministerium
bisher
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