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Landtag, 9. Sitzung vom 30.03.2007, Wörtliches Protokoll  -  Seite 13 von 74

 

Meldewesens erster Instanz von der Bundespolizeidirektion Wien im März 2002 gemeinsam mit der MD-KS und der Fremdenpolizei zahlreiche Überprüfungen von Unterkünften vor Ort und in den späten Nacht- oder den frühen Morgenstunden durch. Ich habe mich bei meinem Dienststellenbesuch in der MA 62 von einer Kollegin und einem Kollegen, die das machen, ein bisschen darüber aufklären lassen, wie das funktioniert. Die haben damit gute Erfahrungen und haben auch einen sehr guten Zugang zu dieser Geschichte, also nicht im Sinne von Law and Order, sondern wirklich im Sinne von Service, aber Kontrolle und darauf zu schauen.

 

Damit wurde und wird das Zentrale Melderegister betreffend Quartiere, wo AusländerInnen oft gegen hohe Entgelte auf kleinstem Raum wohnen müssen und von Hauseigentümern ausgebeutet werden, amtlich richtig gestellt. Auf Grund dieser Maßnahmen werden Massenquartiere mit unzulässigen Vermietungen durch unseriöse VermieterInnen erfolgreich bekämpft und im Anlassfall Objekte durch die MD-KS auch geräumt. Von solchen Überprüfungen kennen wir schon einige Beispiele, unter anderem auch das Beispiel von einem FPÖ-Mandatar im 15. Bezirk. Ich möchte nur noch einmal darauf hinweisen, wir binden da extra auch den Fonds Soziales Wien ein und versuchen wirklich festzustellen, wenn es Scheinmeldungen gibt, dass wir da auch vorgehen und schauen, ob diese Unterkünfte in der Grundversorgungsleistung drinnen sind. Wenn ja, stellen wir diese Leistungen auch aus.

 

Zu Ihrem Einwand, dass nach dem Meldegesetz 1991 beliebig viele Anmeldungen möglich sind, kann ich Folgendes anmerken: Seit 1. Jänner 1995 hat man sich am Mittelpunkt der Lebensbeziehungen mit Hauptwohnsitz anzumelden, wobei seit diesem Zeitpunkt in Wien nur mehr ein Hauptwohnsitz möglich ist. Zusätzlich zum Hauptwohnsitz hat sich nach dem Meldegesetz 1991 eine Person, die in einer weiteren Wohnung Unterkunft nimmt, innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde bei sonstiger Verwaltungsstrafe anzumelden. Diese Verpflichtung besteht für jede weitere Unterkunft, die man länger als drei Tage tatsächlich bewohnt oder in der man länger als drei Tage nächtigt. Die Meldebehörde kann daher, ohne weitere Anhaltspunkte, nicht verhindern, dass sich eine Person trotz mehrerer im ZMR bereits bestehender Nebenwohnsitze in einer weiteren Unterkunft mit Nebenwohnsitz anmeldet. Aus polizeibehördlicher Sicht ist es auch zweckmäßig, alle Wohnsitze einer Person im ZMR zu finden, denn wenn es darum geht, diese Person zu finden, dann muss man sie auch erreichen und da sind diese Adressen wiederum sehr relevant. Eine kostenintensive Überprüfung durch den Erhebungsdienst der Stadt Wien vor Ort, ob die Person tatsächlich in der anzumeldenden Wohnung Unterkunft genommen hat, darf nur bei berechtigtem Zweifel im Anlassfall mit ausreichender Begründung der Meldebehörde erfolgen. Das ist unsere Situation in dem Zusammenhang.

 

Zu Ihren Ausführungen betreffend die leichte Fälschung der Unterschrift der UnterkunftsgeberIn auf dem Meldezettel hat mir die MA 62 mitgeteilt, dass die Meldebehörde eine Anmeldung im ZMR ohne weitere Beweiserhebung zu verdaten hat, wenn ein Meldepflichtiger der Behörde einen vollständig ausgefüllten Meldezettel vorlegt. Die Echtheit der Unterschrift der UnterkunftsgeberIn ist nach den melderechtlichen Bestimmungen nicht zu prüfen und nur bei berechtigtem Zweifel im Anlassfall mit ausreichender Begründung zu hinterfragen. Bei zirka 600 000 Meldefällen in Wien pro Jahr wäre aber die Stadt Wien auch gar nicht in der Lage, in jedem Meldefall ein Verwaltungsverfahren mit Beweiserhebung betreffend die Echtheit der Unterschrift von UnterkunftsgeberInnen durchzuführen. Ein solches Verfahren in jedem Meldefall wäre auch den BürgerInnen nicht zumutbar, weil damit ein empfindlicher Eingriff in die Privatsphäre verbunden wäre und die Kosten in keiner vertretbaren Relation zum gewünschten Erfolg stünden. Auch die UnterkunftsgeberIn würde durch den geforderten Nachweis der Echtheit ihrer Unterschrift, verbunden mit einem persönlichen Erscheinen vor der Behörde beziehungsweise einer Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift auf dem Meldezettel durch die Gerichte oder Notare, unzumutbar belastet werden. Darüber hinaus kann die Meldebehörde nicht bei jeder MeldekundIn von vornherein davon ausgehen, und ich glaube, es ist auch ein wichtiger Aspekt, das zu sehen, dass eine Scheinmeldung ohne tatsächliche Unterkunftsnahme beabsichtigt wird, weil einfach der Zugang im Meldeservice, und da steckt schon der Name Service drinnen, der ist, einmal grundsätzlich davon auszugehen, die Menschen zu servicieren und nicht davon auszugehen, dass sozusagen jemand, auf Wienerisch, die Meldebehörde legt.

 

Um diese Situation aber trotzdem zu verbessern, weil uns das auch bewusst ist, hat die MA 62 in der Vergangenheit bereits mehrfach mit dem Leiter der zuständigen Rechtsabteilung im Innenministerium gesprochen und am 7. März 2006 haben wir ein ausführlich begründetes schriftliches Ersuchen um Änderung des Strafgesetzbuches und des Meldegesetzes 1991 an den zuständigen Sektionsleiter des Innenministeriums gerichtet. In diesem Schreiben wurde problematisiert, dass es sich bei einem unrichtig ausgefüllten Meldezettel im Gegensatz zur Rechtslage vor dem 1.3.2002 nicht mehr um eine Urkundenfälschung handelt. Der Meldezettel ist nämlich nur mehr ein Anmeldeformular, das im ausgefüllten Zustand bei Vorlage an die Meldebehörde zu einem Meldevorgang im Zentralen Melderegister führt. Bei Feststellung der Identität des Anmeldepflichtigen mit jeweils gebotener Verlässlichkeit hat die Meldebehörde eine entsprechende Bestätigung der Meldung an diesen Meldepflichtigen zu übergeben. Erst dieser Ausdruck über den Meldevorgang im ZMR ist nach Fertigung durch die Meldebehörde die öffentliche Urkunde, die dem Meldezettel vor der am 1.3.2002 in Kraft getretenen Meldenovelle entspricht. Die MA 62 hat daher die Einführung der gerichtlichen Strafbarkeit der Fälschung des Meldezettelformulars verlangt. Diesem Verlangen wurde seitens des Bundes bisher nicht nachgekommen.

 

Weiters wurde vom Innenministerium bisher

 

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