Landtag,
8. Sitzung vom 26.01.2007, Wörtliches Protokoll - Seite 31 von 59
dies mit der Hand zu signalisieren. – Ich darf
die einstimmige Beschlussfassung festhalten.
Mir liegt ein Zusatzantrag der Grünen Fraktion von
Frau Abg Susanne Jerusalem und FreundInnen betreffend
Klassenschülerhöchstzahl in Berufsschulen vor.
Wer diesem Zusatzantrag die Zustimmung gibt, möge bitte ebenfalls ein Handzeichen geben. – Dieser Antrag wird nur von der Österreichischen Volkspartei, der Freiheitlichen Partei und der Grünen Fraktion unterstützt und erlangt somit nicht die Mehrheit in diesem Landtag.
Mir liegt weiters ein Beschluss- und
Resolutionsantrag der Österreichischen Volkspartei, eingebracht von den
Abgen Dr Wolfgang Aigner und Mag Ines Anger-Koch betreffend
gesetzliche Verpflichtung zur regelmäßigen Erstellung von Schulentwicklungsplänen
vor.
Ich bitte diejenigen, die diesen Beschluss- und
Resolutionsantrag unterstützen, um ein Handzeichen. – Dieser Antrag wird
von der Österreichischen Volkspartei und der Freiheitlichen Partei getragen,
bleibt somit in der Minderheit und ist daher abgelehnt.
Ich bitte nunmehr jene Mitglieder des Landtags, die
dem Gesetz in zweiter Lesung zustimmen wollen, um ein Zeichen mit der
Hand. – Das Gesetz ist somit auch in zweiter Lesung einstimmig
beschlossen. – Ich danke dafür.
Postnummer 3 betrifft die erste Lesung der Vorlage
eines Gesetzes, mit dem das Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz geändert
wird.
Berichterstattern dazu ist Frau Amtsf StRin
Mag Sonja Wehsely. – Ich bitte sie, die Verhandlung einzuleiten.
Berichterstatterin
Amtsf StRin Mag Sonja Wehsely:
Sehr geehrter Herr Präsident! Hohes Haus! Ich ersuche um Zustimmung zu diesem
Gesetzesentwurf.
Präsident Heinz Hufnagl: Danke schön.
Gemäß § 30 c Abs 10 der
Geschäftsordnung schlage ich vor, die General- und Spezialdebatte
zusammenzulegen.
Wird gegen diese Zusammenlegung ein Einwand
erhoben? – Ich erblicke keinen Einwand. Ich werde daher so vorgehen.
Die Debatte ist eröffnet. Zu Wort gemeldet hat sich
Abg Mag Stefan. Ich erteile es ihm.
Abg Mag Harald Stefan (Klub der Wiener
Freiheitlichen): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Stadtrat! Sehr
geehrte Damen und Herren!
Uns liegt ein Gesetzesänderungsantrag vor, mit dem
das Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz geändert werden soll. Ich weiß aus
meiner beruflichen Erfahrung, dass es durchaus ein Anliegen der Bevölkerung
ist, das Benützungsrecht an Grabstätten zu regeln, und es ist auch durchaus ein
Anliegen der Bevölkerung, dass man eine Regelung trifft, wie unter Lebenden
derartige Benützungsrechte übergehen sollen. Gerade in einer emotional sehr
sensiblen Zeit ist es dann sehr kritisch, wenn es Unklarheiten darüber gibt,
wer jetzt wirklich das Nutzungsrecht an einer Grabstätte hat. Hier eine
Regelung zu treffen, wäre daher eine notwendige Sache.
Es wäre auch sinnvoll, einmal ein Register anzulegen,
damit nachvollziehbar ist, wer jetzt wirklich das Benutzungsrecht hat, aber das
ist nicht unmittelbar Thema dieses Gesetzesantrages.
Also das grundsätzliche Anliegen ist in Ordnung, aber
der vorliegende Entwurf ist meines Erachtens widersprüchlich und praktisch
nicht sinnvoll. Wenn ich jetzt zwei Sätze vorlese, glaube ich, dass Sie alle
sofort merken, dass das in sich nicht passt.
Da steht im Abs 2 des § 27, der hier
geändert werden soll: „Das Benützungsrecht geht von Todes wegen über." –
Ein klarer Satz.
Im Abs 3 steht dann: „Eine Übertragung des
Benützungsrechtes zu Lebzeiten eines Benützungsberechtigten setzt voraus, dass
dieser allein benützungsberechtigt ist." – Also was stimmt jetzt? Geht es
von Todes wegen über oder unter Lebenden? Es widersprechen sich Abs 2 und
Abs 3. Mit Verlaub, das kann man so nicht stehen lassen. Das ist eine
Regelung, die sicherlich in keinem Gesetzestext so widersprüchlich stehen
bleiben darf.
Und jetzt ein Weiteres: Im Abs 3 steht, dass
eine Übertragung des Benützungsrechtes nur dann vorgenommen werden darf, wenn
eine Einzelperson schon das Nutzungsrecht hat. Das geht meines Erachtens am
Sinn einer solchen Regelung klar vorbei, denn die größten Probleme bestehen
dann, wenn mehrere Personen das Nutzungsrecht haben. Dann besteht eine
Unklarheit, denn wenn mehrere Personen das Nutzungsrecht haben und es stirbt
einer der Verwandten dieser Personen, dann beginnt die Schwierigkeit.
Das heißt, Sinn des Gesetzes muss es sein, das
insofern aufzuheben, dass nach Möglichkeit überhaupt nur noch Einzelpersonen
die Nutzungsrechte haben. Das heißt, wenn es jetzt mehrere Personen gibt, die
ein Nutzungsrecht haben, dann sollten die das an eine Person übertragen können.
Das wäre der Sinn der Sache, dass man das bereinigt, dass man dieses Problem so
löst, dass man, wenn mehrere Personen Nutzungsrechte haben, dieses
Nutzungsrecht eben zu einer bringt.
Hier setzt auch unser Abänderungsantrag an.
Ich darf vielleicht ganz kurz noch einen weiteren
Punkt anführen. Es werden hier die Personen aufgeführt, an die übertragen
werden darf, und da verstehen wir nicht, warum zum Beispiel nicht auch an die
Kinder Geschwistern übertragen werden soll, also an Neffen oder Nichten. Das
wäre oft gerade der nächste Bezugspunkt. Kinderlose haben oft gerade zu Neffen
und Nichten ein besonderes Bezugsverhältnis. Das wäre also ein sinnvoller
Punkt.
Wir haben daher vorgeschlagen, dass diese Übertragung
an jene Personen, die im Erbrecht als die erste und zweite Linie angeführt
werden, erfolgen darf. Die erste Linie sind die eigenen Nachkommen, die zweite
Linie sind die Eltern und deren Nachkommen und natürlich auch die Übertragung
an den Ehepartner. Damit wäre das ganz klar geregelt, denn es würden dazu dann
auch Adoptivkinder zählen – das ist hier in diesem Gesetzestext nicht enthalten
–, und es wären damit auch die Neffen, Nichten und unter Umständen in weiterer
Folge auch weitere Nachkommen enthalten.
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