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Landtag, 15. Sitzung vom 26.06.2003, Wörtliches Protokoll  -  Seite 23 von 51

 

Ein 2. Punkt auch, nur am ersten Blick ein Detail: Es geht in diesem Kontext um eine Erhöhung der Strafbestimmungen. Ich weiß nicht, ob Sie wissen, wie viel die erhöht werden. Ich sage es Ihnen: Um das Zehnfache werden die Strafen erhöht. Das sind schon Dinge, die, wenn sie missbräuchlich eingesetzt werden - und ich gestehe offen, ich habe gegenüber den Behörden, vielleicht auch durch meine Sozialisierung, nicht eine prinzipiell vertrauensvolle Einstellung, etwa die werden das schon im Interesse des Allgemeinwohls sehen. Man muss da nicht nach Italien blicken, da reicht manchmal auch ein Blick nach Österreich, da reicht ein Blick in die USA, wie Behörden unter einem bestimmten politischen Druck agieren.

 

Das ist ein Freibrief, der jetzt in einem Detail passiert. Wir wollen es hier nur ganz deutlich sagen, um Sie aufmerksam zu machen, dass das kein Weg ist, den der Rechtsstaat gehen soll, weil so ein Rechtsstaat sehr schnell auch zu einem Unrechtsstaat werden kann!

 

Was sich da unter dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz verbirgt soll nicht ein Anfang einer Entwicklung sein, die wir langfristig bereuen werden. Deswegen werden wir dieser Novelle nicht zustimmen. – Danke schön. (Beifall bei den GRÜNEN.)

 

Präsidentin Prof Erika Stubenvoll: Als Nächste zum Wort gemeldet ist die Frau Stadträtin Dipl Ing Dr Rothauer. Ich erteile ihr das Wort.

 

StRin Dipl Ing Dr Herlinde Rothauer: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Herr Berichterstatter! Meine sehr geehrten Damen und Herren!

 

Wir von der ÖVP haben aber auch noch einen anderen Grund, weswegen wir heute dem vorliegenden Entwurf nicht zustimmen, uns fehlt nämlich etwas. Uns fehlt etwas ganz Wesentliches und das werde ich Ihnen jetzt möglichst kurz unterbreiten.

 

Das Gebrauchsabgabegesetz regelt einmal die Tariffrage. Da hat der Herr Kollege Chorherr jetzt schon dazu gesprochen. Das Gebrauchsabgabegesetz regelt aber auch die Erteilung der Gebrauchnahme, also die Erlaubnis zum Gebrauch öffentlichen Gutes. Das betrifft alles mögliche: Steckschilder, Warenausräumungen und auch Schanigärten.

 

Das ist eine spannende Frage, weil es bei den Schanigärten in letzter Zeit besondere Aufregungen gegeben hat. Diese Regelung ist im § 2 dieses Gesetzes getroffen. Da gibt es also Versagungsgründe, weswegen man eine beantragte Gebrauchnahme nicht genehmigen muss oder will. Dieser § 2 hat sich zuletzt bei der Schanigartencausa als zu zahnlos erwiesen oder zumindest als lückenhaft. Vor allem hat in diesem Verfahren die Bezirksvertretung, der Bezirk eine ganz, ganz schwache Stellung. Und das ist nicht gut so! Weswegen? Weil der Bezirk derjenige ist, der eigentlich mit Schwierigkeiten, die vor Ort auftreten oder die durch Schanigärten auftreten, am meisten konfrontiert ist.

 

Wir sehen daher Handlungsbedarf. Handlungsbedarf warum? Weil die Schanigärten sich zunehmender Beliebtheit erfreuen. Schanigärten sind ja nicht nur für den Unternehmer gewinnbringend, sondern Schanigärten sind ja unter den Gästen, unter den Konsumenten ungeheuer beliebt. Hier im Saal sind jetzt nur wenige anwesend, aber selbst wenn wir alle befragen würden, wage ich zu wetten, dass niemand der Befragten sagt, bei schönem Wetter setzt er sich lieber in ein geschlossenes Lokal hinein als in einen Garten.

 

Das heißt nicht zuletzt, weil es auch einem dringenden Kundenwunsch entspricht, sind die Schanigärten gewachsen, gewachsen, zum Teil gewuchert. Zum Teil gab es an prominenten Plätzen eine als Wildwuchs zu bezeichnende Ausdehnung, wo die Attraktivität und die Anziehungskraft natürlich besonders hoch ist, und das hat schon einigen Unmut hervorgerufen. Beschwerden von der Wohnbevölkerung, bei der offensichtlich auch zwei Seelen in der Brust wohnen. Als Schanigartenbenützer sind sie mit dieser Einrichtung durchaus zufrieden, als Bewohner in den Wohnhäusern leiden sie mitunter unter den Schanigärten vor ihren Wohnhäusern und beschweren sich über Lärmbelästigungen und so weiter.

 

Aber es hat auch unter Kaufleuten schon zunehmend Beschwerden gegeben, weil - und ich kann es ruhig als Beispiel nennen - zum Beispiel am Graben die Ausdehnung der Schanigärten bereits so groß geworden ist, dass einige Händler meinen, dass ihre Geschäftsportale, ihre Auslagen nicht mehr so gut wahrgenommen werden können und dass die Kunden, die zu ihnen strömen sollen, sich mitunter sogar beeinträchtigt oder beengt fühlen.

 

So, was tun? Also erstens hat der 1. Bezirk darauf gedrängt, dass etwas getan wird, weil er darunter leidet. Und da hat die Kammer, weil sie ja auch Interessensvertretung der Gastwirte ist, die Schanigärten natürlich besonders gerne haben, und auch die Interessensvertretung der Kaufleute ist, die sich unter Umständen beschweren, einen Vorschlag zu diesem Gebrauchsabgabegesetz gemacht, der so einfach wie wirkungsvoll ist: Man könnte nämlich in das Genehmigungsverfahren noch als Tatbestand für die Erteilung oder Nichterteilung eine sogenannte Gestaltungsverordnung für einen ganzen Bezirk, für Bezirksteile, für einzelne Straßen, ganz beliebig, aufnehmen, und zwar nicht als Zwangsbeglückung für den Bezirk und nicht als Verhinderungsinstrument für die Schanigärten.

 

Nicht als Zwangsbeglückung für den Bezirk deshalb, weil der Bezirk selbst befinden müsste oder beantragen müsste, dass man so eine Gestaltungsverordnung für einzelne Teile, für einen ganzen Bezirk, wie auch immer, durch die Behörde oder durch den Magistrat ausarbeiten lassen soll. Eine solche Gestaltungsverordnung soll auch für das Genehmigungsverfahren einen Maßstab setzen und kein Verhinderungsinstrument sein, weil es gibt ja nicht nur Bereiche gibt, wo es schon sehr eng mit der Vielzahl und mit der Ausdehnung der Schanigärten ist, sondern es gibt ja auch Bereiche, wo es sehr schwer ist, einen Schanigarten zu bekommen, wo es eng ist, wo der Platz nur geschaffen werden kann, wenn Parkplätze verloren gehen und so weiter. Auch diese Causa gehörte irgendwie einvernehmlich geregelt.

 

Nun dieser Vorschlag, den die Kammer da

 

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