Landtag,
11. Sitzung vom 13.12.2002, Wörtliches Protokoll - Seite 59 von 90
die Spezialdebatte zusammenzulegen. Wird gegen die
Zusammenlegung eine Einwendung erhoben? - Das ist nicht der Fall. Ich werde
daher so vorgehen.
Die Debatte ist eröffnet. Zum Wort gemeldet ist Frau
Abg Sommer-Smolik. Ich erteile ihr das Wort.
Abg Claudia Sommer-Smolik (Grüner
Klub im Rathaus): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Frau
Landeshauptmann-Stellvertreterin! Meine Damen und Herren!
Wir haben heute vor uns einen neuen Entwurf des
Wiener Kindertagesheimgesetzes liegen. Nicht nur wir haben einen Neuentwurf
dieses Gesetzes schon seit langem eingefordert. Wir haben uns auch gefreut, als
angekündigt wurde, dass es einen neuen Entwurf geben wird. Als er dann da war,
waren wir dann etwas doch sehr überrascht. Es ist natürlich zu begrüßen, dass
ein Gesetz von 1967 jetzt endlich novelliert wird und darauf Bezug genommen
wird, dass sich doch seit 1967 einiges in Bezug auf Bildung und Betreuung der
Kinder in dieser Stadt geändert hat und man das nunmehr berücksichtigt. Aber in
diesem Gesetz steht eigentlich nicht sehr viel.
Positiv ist natürlich § 1. Das kann man alles
unterschreiben, was darin steht, dass die Aufgabe eines Kindertagesheims ist.
Sehr begrüßen möchte ich den Antrag, der von Frau Kollegin Wehsely noch
eingebracht werden wird, wo unserem Vorschlag, die geschlechtssensible
Pädagogik auch in diesen Paragraphen hineinzunehmen, entsprochen wird. Aber mit
diesem § 1 ist es dann eigentlich schon. Das ist das Einzige, wo man sagen
kann, dort steht einmal etwas bezüglich neuer Pädagogik, welche Bedürfnisse
Kinder haben und worauf im Kindergarten eingegangen werden soll.
Es werden in diesem § 1 eigentlich Erwartungen
geweckt, die dann im Gesetz nicht erfüllt werden, sondern die - wir haben heute
Vormittag auch schon über die Kindertagesheimverordnung geredet - dann in der
Verordnung festgelegt wurden. Es verwundert uns, dass eigentlich bestimmte
Dinge wie die Gruppengröße, der Betreuungsschlüssel oder auch die
Arbeitszeitaufteilung von den im Kindertagesheim beschäftigten Personen nicht
ins Gesetz geschrieben werden. Warum stehen die in einer Verordnung? Warum kann
man sich nicht dazu bekennen und sagen, man schreibt das ins Gesetz hinein? -
Aber das haben wir auch schon im Ausschuss mehrfach angesprochen. Hier werden
wir uns wahrscheinlich nicht einigen, oder ich weiß es nicht. Wirklich
einsichtig ist es mir nicht, warum es nicht im Gesetz steht, sondern dann in
der Verordnung, die sehr vieles sehr genau regelt. Wir werden einen
Abänderungsantrag einbringen, wo genau diese Dinge, die unserer Meinung nach im
Gesetz stehen sollten, eingefordert werden, dass man das Gesetz in diese
Richtung abändert.
Zum Gesetz selbst: Ich möchte noch auf ein paar
Paragraphen genauer eingehen. Der § 3 ist derjenige, wo die Abhaltung der
Elternabende geregelt wird. Hier haben wir festgestellt, dass es eigentlich
einen Rückschritt gibt, weil jetzt nur noch ein festgeschriebener Elternabend
pro Kindergartenjahr darin steht. Es wird zwar die Möglichkeit eingeräumt, dass
es auf Verlangen der Eltern mit der Leiterin eine Absprache geben kann, dass
man einen Elternabend einrichtet, aber unserer Meinung nach ist es nicht
sinnvoll, hier einen Rückschritt zu machen, sondern man sollte vorschreiben,
dass es verpflichtende Erfahrungsaustauschmöglichkeiten gibt, die natürlich
nicht nur am Elternabend passieren sollten, dessen sind wir uns bewusst, aber
dass es zumindest die Möglichkeit gibt, fixe Elternabende zu haben. Da
erscheint uns ein Elternabend doch etwas wenig.
Im § 8, der die Verordnungsermächtigung regelt,
sind zwar Dinge wie die Gruppengröße, also Raumplatz pro Kind und
Betreuungsschlüssel aufgezählt, aber es könnte zum Beispiel auch eine
Qualitätssicherung angeführt werden. Wenn schon alles so rahmenmäßig
aufgelistet ist, hätte man doch auch hineinschreiben können, dass es einer
Qualitätssicherung bedarf. Auch über die KES, die Kindergarteneinschätzskala,
haben wir schon in diesem Haus gesprochen, aber das ist halt auch nicht darin
zu finden. Man hätte bezüglich der höchstzulässigen Kinderzahl in den Gruppen
auch diese Zahl in das Gesetz reinschreiben können. Es ist anzumerken, dass die
in der Verordnung angeführten Kinderzahlen etwas gesenkt wurden. Unserer
Meinung nach gehen diese nicht weit genug.
Auch hier verwundert es mich, dass nicht wirklich
berücksichtigt wurde, was PädagogInnen schon seit längerem sagen und was auch
durch unzählige Studien belegt ist, nämlich dass die Qualität in der Betreuung
schon sehr die Lebensqualität unserer Kinder beeinflusst. Diese Qualität in der
Kinderbetreuung ist nun einmal sehr wichtig für die intellektuelle, soziale und
emotionale Entwicklung der Kinder. Wir wissen aus Studien, dass sich die
Gruppengröße massiv auf die Entwicklungschancen und auf die
Entwicklungsmöglichkeiten auswirken. Wenn wir jetzt in den öffentlichen
Kindertagesheimen eine Gruppenanzahl von 25 Kindern haben, so ist es nach
wie vor so, dass unserer Meinung nach das viel zu viel Kinder sind, die einen
ganzen Tag auf sehr kleinem Raum zusammen sind. Die emotionalen Bedürfnisse der
Kinder werden dadurch einfach nicht gedeckt. Hier hätte man schon zeigen
können, dass man die PädagogInnen, die sich in diesem Bereich auskennen und
deren Ansicht auch durch Studien belegt ist, ernst nimmt und sagt, man fördert
die emotionale Entwicklung unserer Kinder wirklich und versucht, das Beste
daraus zu machen. Aber auch darauf werden wir in unserem Abänderungsantrag
eingehen.
Etwas verwunderlich ist auch der § 9, denn darin
wird für die Bedingung zur Erhaltung einer Betriebsbewilligung eingefordert,
ein pädagogisches Konzept mit einem Einjahresplan vorzulegen. Ich weiß nicht,
ob das wirklich sinnvoll ist. Wenn wir davon ausgehen, dass diese Bewilligungen
nicht jedes Jahr erneuert werden müssen, so ist ein Einjahresplan für ein
pädagogisches Konzept doch etwas widersinnig. Hier hätte man eigentlich
mehrjährige Planungen einbeziehen können. Aber ich hoffe, dass das nicht so zu
verstehen ist, dass man nur diesen Einjahresplan vorlegt und das war es dann.
Zu § 13, der auch bei Kollegin Wehsely im Antrag
vorkommt, aber eigentlich nur, dass er als § 2
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