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Landtag, 11. Sitzung vom 13.12.2002, Wörtliches Protokoll  -  Seite 59 von 90

 

die Spezialdebatte zusammenzulegen. Wird gegen die Zusammenlegung eine Einwendung erhoben? - Das ist nicht der Fall. Ich werde daher so vorgehen.

 

Die Debatte ist eröffnet. Zum Wort gemeldet ist Frau Abg Sommer-Smolik. Ich erteile ihr das Wort.

 

Abg Claudia Sommer-Smolik (Grüner Klub im Rathaus): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Frau Landeshauptmann-Stellvertreterin! Meine Damen und Herren!

 

Wir haben heute vor uns einen neuen Entwurf des Wiener Kindertagesheimgesetzes liegen. Nicht nur wir haben einen Neuentwurf dieses Gesetzes schon seit langem eingefordert. Wir haben uns auch gefreut, als angekündigt wurde, dass es einen neuen Entwurf geben wird. Als er dann da war, waren wir dann etwas doch sehr überrascht. Es ist natürlich zu begrüßen, dass ein Gesetz von 1967 jetzt endlich novelliert wird und darauf Bezug genommen wird, dass sich doch seit 1967 einiges in Bezug auf Bildung und Betreuung der Kinder in dieser Stadt geändert hat und man das nunmehr berücksichtigt. Aber in diesem Gesetz steht eigentlich nicht sehr viel.

 

Positiv ist natürlich § 1. Das kann man alles unterschreiben, was darin steht, dass die Aufgabe eines Kindertagesheims ist. Sehr begrüßen möchte ich den Antrag, der von Frau Kollegin Wehsely noch eingebracht werden wird, wo unserem Vorschlag, die geschlechtssensible Pädagogik auch in diesen Paragraphen hineinzunehmen, entsprochen wird. Aber mit diesem § 1 ist es dann eigentlich schon. Das ist das Einzige, wo man sagen kann, dort steht einmal etwas bezüglich neuer Pädagogik, welche Bedürfnisse Kinder haben und worauf im Kindergarten eingegangen werden soll.

 

Es werden in diesem § 1 eigentlich Erwartungen geweckt, die dann im Gesetz nicht erfüllt werden, sondern die - wir haben heute Vormittag auch schon über die Kindertagesheimverordnung geredet - dann in der Verordnung festgelegt wurden. Es verwundert uns, dass eigentlich bestimmte Dinge wie die Gruppengröße, der Betreuungsschlüssel oder auch die Arbeitszeitaufteilung von den im Kindertagesheim beschäftigten Personen nicht ins Gesetz geschrieben werden. Warum stehen die in einer Verordnung? Warum kann man sich nicht dazu bekennen und sagen, man schreibt das ins Gesetz hinein? - Aber das haben wir auch schon im Ausschuss mehrfach angesprochen. Hier werden wir uns wahrscheinlich nicht einigen, oder ich weiß es nicht. Wirklich einsichtig ist es mir nicht, warum es nicht im Gesetz steht, sondern dann in der Verordnung, die sehr vieles sehr genau regelt. Wir werden einen Abänderungsantrag einbringen, wo genau diese Dinge, die unserer Meinung nach im Gesetz stehen sollten, eingefordert werden, dass man das Gesetz in diese Richtung abändert.

 

Zum Gesetz selbst: Ich möchte noch auf ein paar Paragraphen genauer eingehen. Der § 3 ist derjenige, wo die Abhaltung der Elternabende geregelt wird. Hier haben wir festgestellt, dass es eigentlich einen Rückschritt gibt, weil jetzt nur noch ein festgeschriebener Elternabend pro Kindergartenjahr darin steht. Es wird zwar die Möglichkeit eingeräumt, dass es auf Verlangen der Eltern mit der Leiterin eine Absprache geben kann, dass man einen Elternabend einrichtet, aber unserer Meinung nach ist es nicht sinnvoll, hier einen Rückschritt zu machen, sondern man sollte vorschreiben, dass es verpflichtende Erfahrungsaustauschmöglichkeiten gibt, die natürlich nicht nur am Elternabend passieren sollten, dessen sind wir uns bewusst, aber dass es zumindest die Möglichkeit gibt, fixe Elternabende zu haben. Da erscheint uns ein Elternabend doch etwas wenig.

 

Im § 8, der die Verordnungsermächtigung regelt, sind zwar Dinge wie die Gruppengröße, also Raumplatz pro Kind und Betreuungsschlüssel aufgezählt, aber es könnte zum Beispiel auch eine Qualitätssicherung angeführt werden. Wenn schon alles so rahmenmäßig aufgelistet ist, hätte man doch auch hineinschreiben können, dass es einer Qualitätssicherung bedarf. Auch über die KES, die Kindergarteneinschätzskala, haben wir schon in diesem Haus gesprochen, aber das ist halt auch nicht darin zu finden. Man hätte bezüglich der höchstzulässigen Kinderzahl in den Gruppen auch diese Zahl in das Gesetz reinschreiben können. Es ist anzumerken, dass die in der Verordnung angeführten Kinderzahlen etwas gesenkt wurden. Unserer Meinung nach gehen diese nicht weit genug.

 

Auch hier verwundert es mich, dass nicht wirklich berücksichtigt wurde, was PädagogInnen schon seit längerem sagen und was auch durch unzählige Studien belegt ist, nämlich dass die Qualität in der Betreuung schon sehr die Lebensqualität unserer Kinder beeinflusst. Diese Qualität in der Kinderbetreuung ist nun einmal sehr wichtig für die intellektuelle, soziale und emotionale Entwicklung der Kinder. Wir wissen aus Studien, dass sich die Gruppengröße massiv auf die Entwicklungschancen und auf die Entwicklungsmöglichkeiten auswirken. Wenn wir jetzt in den öffentlichen Kindertagesheimen eine Gruppenanzahl von 25 Kindern haben, so ist es nach wie vor so, dass unserer Meinung nach das viel zu viel Kinder sind, die einen ganzen Tag auf sehr kleinem Raum zusammen sind. Die emotionalen Bedürfnisse der Kinder werden dadurch einfach nicht gedeckt. Hier hätte man schon zeigen können, dass man die PädagogInnen, die sich in diesem Bereich auskennen und deren Ansicht auch durch Studien belegt ist, ernst nimmt und sagt, man fördert die emotionale Entwicklung unserer Kinder wirklich und versucht, das Beste daraus zu machen. Aber auch darauf werden wir in unserem Abänderungsantrag eingehen.

 

Etwas verwunderlich ist auch der § 9, denn darin wird für die Bedingung zur Erhaltung einer Betriebsbewilligung eingefordert, ein pädagogisches Konzept mit einem Einjahresplan vorzulegen. Ich weiß nicht, ob das wirklich sinnvoll ist. Wenn wir davon ausgehen, dass diese Bewilligungen nicht jedes Jahr erneuert werden müssen, so ist ein Einjahresplan für ein pädagogisches Konzept doch etwas widersinnig. Hier hätte man eigentlich mehrjährige Planungen einbeziehen können. Aber ich hoffe, dass das nicht so zu verstehen ist, dass man nur diesen Einjahresplan vorlegt und das war es dann.

 

Zu § 13, der auch bei Kollegin Wehsely im Antrag vorkommt, aber eigentlich nur, dass er als § 2

 

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