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Gemeinderat, 55. Sitzung vom 18.06.2024, Wörtliches Protokoll  -  Seite 12 von 80

 

Auch bei einer Nebenbeschäftigung liegt eine Tätigkeit ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben und den damit verbundenen Pflichten vor. Sie ist aber im Unterschied zur Nebentätigkeit keine weitere Tätigkeit für die Gemeinde Wien oder das Land Wien. Eine Nebenbeschäftigung liegt etwa bei einer Vortragstätigkeit für eine externe Stelle, zum Beispiel für eine Fachhochschule, vor. Neben der grundsätzlichen Verpflichtung, eine Nebenbeschäftigung schriftlich zu melden, gibt es auch Unterschiede, die eine Ausübung überhaupt unmöglich machen. So darf eine Nebenbeschäftigung natürlich dann nicht ausgeübt werden, wenn dadurch die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt wäre. Entscheidend sind hier das Ausmaß, die Zeit und die Art der Nebenbeschäftigung. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Freizeit des Bediensteten vordringlich Erholungszwecken und der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dienen soll.

 

Eine während der Arbeitszeit ausgeführte Nebenbeschäftigung ist grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, die entsprechenden dienstrechtlichen Voraussetzungen liegen vor. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausübung der Nebenbeschäftigung im wesentlichen Interesse der Gemeinde oder des Landes Wien liegt oder der Magistrat der gänzlichen oder teilweisen Ausübung der Nebenbeschäftigung innerhalb der Arbeitszeit schriftlich zugestimmt hat. Dass im Falle einer Befangenheit die Ausübung einer Nebenbeschäftigung nicht möglich ist, ist, wie ich vermute, allgemein bekannt und klar.

 

Von einer Delegierung im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften wird schließlich dann gesprochen, wenn ein Bediensteter beauftragt wurde, die Interessen der Gemeinde Wien in einer juristischen Person wahrzunehmen, etwa als Mitglied eines Organs. Dies ist dann der Fall, wenn die Gemeinde Wien an dieser entweder beteiligt ist oder an diese Subventionen leistet oder die Gemeinde Wien für sie die Haftung übernommen hat.

 

Zu guter Letzt sei mir noch die Anmerkung erlaubt, dass es für mich durchaus interessant erscheint, dass Sie zumindest im gegenständlichen Zusammenhang offensichtlich die mediale Präsenz als Kriterium für Leistung heranziehen.

 

Vorsitzender GR Mag. Thomas Reindl: Die 1. Zusatzfrage kommt von der FPÖ. Herr GR Seidl, bitte.

 

9.51.32

GR Wolfgang Seidl (FPÖ): Guten Morgen, Herr Bürgermeister! Danke für die Beantwortung.

 

Ich muss ganz ehrlich gestehen, ich weiß nicht, was da datenschutzrechtlich dagegenspricht, zu sagen, ob es okay ist, dass die Frau Magister das machen darf, oder nicht, aber ich nehme es jetzt einmal so zur Kenntnis.

 

Ganz kurz vielleicht auch nur zur Präzisierung: Dieses Konstrukt ist eben kein Aufsichtsrat, sondern ein Aufsichtsgremium, denn der Unterschied zu einem Aufsichtsrat ist doch vielfältig - ich gehe davon aus, den kennen wir beide. Das ist eben etwas, das der Herr Stadtrat irgendwann einmal erfunden hat - das darf er auch in seiner Kompetenz -, und er hat dann Personen dort hin entsandt, die dann dafür bezahlt werden, zumindest die meisten, wie eben die Frau Magister mit jeweils 2.000 EUR pro Sitzung, also insgesamt mit 10.000 EUR im Jahr - doch nicht so wenig.

 

Jetzt aber, wegkommend vom Aufsichtsgremium, meine Frage: Wie viele Nebenbeschäftigungen gibt es denn in der Stadt Wien?

 

Vorsitzender GR Mag. Thomas Reindl: Herr Bürgermeister, bitte.

 

Bgm Dr. Michael Ludwig: Ich werde schauen, ob ich das gleich beantworten kann oder es schriftlich nachreiche. (Der Redner blättert in seinen Unterlagen.) Ich glaube, aus Zeitgründen ist es - oder, warten Sie einmal, ich schaue: Derzeit gemeldete Nebenbeschäftigungen gibt es 12.606, und die Gesamtzahl jener Nebenbeschäftigungen, welche innerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden, ist 508.

 

Vorsitzender GR Mag. Thomas Reindl: Die 2. Zusatzfrage kommt von den GRÜNEN. GR Ellensohn, bitte.

 

9.53.23

GR David Ellensohn (GRÜNE): Sehr geehrter Herr Bürgermeister! Sie haben ja für das 2. Quartal 2024, das jetzt dann bald zu Ende ist, angekündigt, dass der Wiener Public Corporate Governance Kodex kommen wird. Ich hoffe, er kommt auch, denn da wären dann Regelungen unter anderem auch für Aufsichtsräte, Aufsichtsrätinnen drin - zumindest war das bis jetzt der Plan.

 

Meine Frage ist eine andere. Ich hänge sie jetzt nicht an der konkreten Person auf, bin aber immer wieder überrascht, dass manche Leute sehr oft in Aufsichtsräten sitzen. Und wenn das mit Arbeit verbunden ist, frage ich mich halt - und Sie haben ja selber ausgeführt, zuerst gibt es einmal den Hauptjob, dann gibt es noch die Erholungszeit für Menschen und dann gibt es vielleicht noch übrige Zeit für irgendwelche zusätzlichen Tätigkeiten: Wie viele Aufsichtsratstätigkeiten kann denn eine Person alleine, neben einem Fulltimejob in der Stadt Wien in einer Führungsfunktion, Ihrer Meinung nach überhaupt ausüben? Gibt es da irgendein Limit oder können Menschen drei, vier, fünf Mal in Aufsichtsräten sitzen?

 

Vorsitzender GR Mag. Thomas Reindl: Herr Bürgermeister, bitte.

 

Bgm Dr. Michael Ludwig: Das wird abhängig sein von der Belastung im Rahmen der ursprünglichen Funktion beziehungsweise der zusätzlichen Tätigkeiten, die ausgeübt werden, und wird auch abhängig sein von dem, was in der jeweiligen konkreten zusätzlichen Funktion abverlangt wird. Im Wesentlichen sind derartige Gremien, egal, ob es sich jetzt um Aufsichtsräte oder um vergleichbare Organe handelt, dazu da, Management-Know-how mit einzubringen, um im operativen Bereich zusätzlich beratend tätig zu sein, aber auch kontrollierend tätig zu sein, und so etwas ist immer mit Personen versehen, die auch entsprechende Kompetenz einbringen, wie das auch im gegenständlichen Fall ist. Die Kollegin hat sehr viel Erfahrung als gelernte Juristin, aber auch als langjährige Mitarbeiterin der Finanz eingebracht, sie hat beispielsweise auch an Finanzausgleichsverhandlungen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden mitgewirkt, hat sehr viel Know-how erworben in der Frage, wie große Organisationen auch ihre Managementleistungen aufstellen müssen. Sie tut das in der eigenen Unternehmung und hat deshalb

 

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