«  1  »

 

Gemeinderat, 44. Sitzung vom 22.11.2023, Wörtliches Protokoll  -  Seite 69 von 91

 

Wie Sie wissen, war dem Schreiben ein Plan mit der Gebietsabgrenzung beigelegt. Darüber hinaus enthielt das Schreiben keine weiteren inhaltlichen Angaben.

 

Zur Frage 10: Die im städtischen Eigentum befindlichen Kleingartenanlagen sind zum größten Teil an den „Zentralverband der Kleingärtner und Siedler Österreichs“ als Generalpächter in Bestand gegeben. Dieser wiederum überlässt die Kleingärten an Personen in Form eines Unterpachtvertrages zur kleingärtnerischen Nutzung auf unbestimmte Zeit. Der weit überwiegende Rest der städtischen Kleingärten ist an Vereine als Direktpächter in Bestand gegeben.

 

Im Bundeskleingartengesetz ist im Falle der Aufgabe der Pachtrechte ein Eintrittsrecht vorgesehen. In den letzten 20 Jahren wurde immer von der Möglichkeit der Nennung einer eintrittsberechtigten Person nach dem Bundeskleingartengesetz Gebrauch gemacht. Die Stadt Wien hat keinen Einfluss auf die Vergabe von Kleingärten innerhalb der einzelnen Kleingartenvereine. Listen von Interessentinnen und Interessenten werden von den Vereinen selbst geführt. Die Ausarbeitung entsprechender Kriterien für die Vergabe von Kleingärten obliegt damit dem Generalpächter.

 

Zur Frage 11: Bei dieser Frage geht es einerseits um das Verhalten der SPÖ-Landesparteisekretärin. Andererseits wird auch auf Handlungen eines anderen Gemeinderatsmitglieds Bezug genommen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nicht ich, sondern der Wiener Gemeinderat das oberste Organ der Gemeinde Wien ist. Es fällt nicht in meine Befugnis, Gemeinderatsmitgliedern Weisungen zu erteilen. Ich glaube, da könnten manche sehr froh sein, dass das so ist! (Heiterkeit.)

 

Zur Frage 12: Die Frage 12 fokussiert auf eine Änderung von gesetzlichen Bestimmungen. Damit ist aber nicht die Gemeindeverwaltung, sondern die Landesgesetzgebung angesprochen. Diese Frage ist somit unzulässig. Unabhängig davon ist es Ihnen unbenommen, mittels eines Initiativantrages selbst die Initiative zu ergreifen.

 

Damit komme ich zum zweiten Themenblock:

 

Zur Frage 1: Die Darstellung des Verkaufsprozesses in der Anfrage ist nicht korrekt. Der Verkauf erfolgte auf Basis eines gutachterlich festgestellten Schätzwertes kurz vor dem Verkauf. Auf Basis eines ersten Grobgutachtens der Amtssachverständigen der Stadt Wien Immobilienmanagement wurde ein öffentliches Bieterverfahren durchgeführt, wobei das Grundstück um einen - von den Amtssachverständigen geschätzten - Mindestpreis von 490.000 EUR angeboten wurde.

 

Nachdem das Bieterverfahren erfolglos geblieben ist, wurde eine Neubewertung durch die Amtssachverständigen der Stadt Wien Immobilienmanagement durchgeführt. Dabei wurden eine differenziertere Bewertung vorgenommen und wertmindernde Faktoren berücksichtigt, wie die eingeschränkte Bebaubarkeit des Grundstückes, der hohe Anteil der gärtnerisch auszugestaltenden Fläche, die Hanglage und der Baumbestand, der teils schon unter das Baumschutzgesetz fiel. Das Ergebnis dieser Bewertung war ein Preis von 385.000 EUR.

 

Ein drittes Gutachten von Dezember 2010, das die Grundlage für den Vertragsabschluss darstellte, wurde von der Stadt Wien Immobilienmanagement beauftragt. Die Bewertung erfolgte durch einen beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen. Die Bewertung kam zu einem Verkehrswert von 370.000 EUR, wobei die Abweichung zum Gutachten von Jänner 2009 innerhalb des normalen Schätzspielraumes von 5 bis 10 Prozent lag. Das Gutachten wurde im Ausschussakt dem Gemeinderat vorgelegt.

 

Zur Frage 2: In der Immobilienbranche sind mehrmalige Eigentümerinnen- und Eigentümerwechsel von Liegenschaften die Regel. Das ist auch im Fall der Liegenschaft Flötzersteig 22 so. Seitens der Stadt Wien Immobilienmanagement kann nicht gewährleistet werden, dass im Falle der Herausgabe der Gutachten Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse und Interessen aller seit dem Verkauf der Liegenschaft durch die Stadt Wien beteiligten Eigentümerinnen und Eigentümer gewahrt bleiben.

 

Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass es mit einer Veröffentlichung der Gutachten zu einer Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen kommt, vor allem auch deshalb, weil diese Gutachten gerade eben nicht jedem Dritten uneingeschränkt zugänglich sind. Besonders wird darauf hingewiesen, dass generell keine personenbezogenen Daten von natürlichen oder juristischen Personen bekannt gegeben werden, wenn es sich um Informationen handelt, die als schützenswert angesehen werden und eben nicht für jedermann öffentlich zugänglich sind. Sollte es sich um Informationen aus öffentlichen Büchern handeln, so besteht für jedermann die Möglichkeit, darin Einsicht zu nehmen.

 

Zur Frage 3: Ich verweise auf meine Beantwortung der Fragen 1 und 2.

 

Zur Frage 4: Ihre Frage bezieht sich auf die Rechtmäßigkeit eines Widmungsverfahrens. In diesem Sinne kann ich Ihnen nur antworten, dass ich hoffe, dass Sie Ihrer damaligen Verantwortung nachgekommen sind und Ihren Beitrag für eine rechtmäßige Abwicklung von Flächenwidmungsverfahren auch geleistet haben. Generell darf ich Ihnen darüber hinaus antworten, dass die Ausarbeitung der Entwürfe für Flächenwidmungs- und Bebauungspläne natürlich der Kontrolle durch diverse Instanzen innerhalb der Stadt Wien unterliegt. In fachlicher Hinsicht erfolgt dies sowohl durch die Magistratsabteilung 18 als auch durch die Magistratsdirektion - Geschäftsbereich Bauten und Technik und andere Institutionen innerhalb der Stadt Wien. Die rechtliche Kontrolle der Widmungsverfahren erfolgt durch die Magistratsdirektion - Geschäftsbereich Recht, MDR.

 

Von der gewissenhaften Arbeit unserer Verwaltung zeugt auch ein Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, den ich hier gerne anführen möchte. Das gegenständliche Plandokument wurde nämlich in anderer Angelegenheit geprüft und dabei vom Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass - und ich darf zitieren: „keine Bedenken bezüglich der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans PD 8185 entstanden, zumal der Verordnungsgeber sein Vorgehen nachvollziehbar begründet, eine entsprechende Grundlagenforschung vorgenommen und seinen planerischen Gestaltungsspielraum daher nicht überschritten hat.“

 

«  1  »

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Geschäftsstelle Landtag, Gemeinderat, Landesregierung und Stadtsenat (Magistratsdirektion)
Kontaktformular