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Gemeinderat, 5. Sitzung vom 25.02.2021, Wörtliches Protokoll  -  Seite 69 von 127

 

Fachdienststelle waren Vertreterinnen und Vertreter folgender Institutionen und städtischer Stellen anwesend: der Bezirksvorstehung für den 22. Bezirk, des Wohnfonds Wien, der WSE Wiener Standortentwicklung GmbH, der Wirtschaftsagentur Wien, der Wiener Linien, der Stadtbaudirektion, der Magistratsabteilungen 19, 21, 28 und 42 sowie der Eigentümerseite des Donauzentrums.

 

Zur Frage 2: Der Bezirksvorsteher für den 22. Bezirk ist gemäß Programmauftrag für das Zielgebietsmanagement Zentrum Kagran Mitglied des Programmteams und daher zu den Kernteamsitzungen eingeladen. Bei der oben erwähnten Sitzung am 11. Mai 2017 war der Herr Bezirksvorsteher nach meiner Information nicht anwesend. Bei Zielgebieten der Stadtentwicklung ist es grundsätzlich üblich, die jeweils zuständigen Bezirksvorstehungen einzubinden. Nicht in allen Programmaufträgen werden die Bezirksvorsteherinnen beziehungsweise die Bezirksvorsteher jedoch den Programmteams zugeordnet, sondern lediglich im Programmumfeld verortet beziehungsweise als Teil desselben bezeichnet. Daraus kann sich auch eine unterschiedliche Einbindung in die Kernteamsitzungen ergeben. Wie seitens der Fachdienststelle mitgeteilt wurde, ist es üblich, dass Aktenvermerke über Kernteamsitzungen an die Programmteammitglieder versandt werden, und zwar an alle.

 

Zur Frage 3: Nach Information der Fachdienststelle hatte der Aktenvermerk zur Kernteamsitzung vom 11. Mai 2017 eine Zusammenfassung des Ergebnisses der Kernteamsitzung, eine Übersicht der Projekte aus dem Zielgebiet Zentrum Kagran sowie deren aktuelle Projektstände und geplante Entwicklungsschritte zum Inhalt.

 

Zur Frage 4: Der Bezirksvorsteher war zu sechs Kernteambesprechungen im Rahmen des Zielgebietsmanagements Zentrum Kagran eingeladen. Zu fünf Besprechungen wurde ein Vertreter entsandt, bei einer Sitzung war kein Vertreter des Bezirks anwesend.

 

Zur Frage 5: Im Rahmen von Zielgebieten ist es üblich, die jeweils betroffenen Bezirksvorstehungen einzubinden. Dies erfolgt jedoch nicht zwangsweise im Rahmen der sogenannten Kernteamsitzungen, es gibt auch andere Formate, beispielsweise Zielgebietsplattformen. Derzeit gibt es elf Zielgebiete der Stadtentwicklung. Entsprechende Sitzungen werden in den jeweiligen Zielgebieten je nach Maßgabe abgehalten, das bedeutet, die Art und Anzahl, der Inhalt sowie der Kreis der Teilnehmerinnen und Teilnehmer dieser Sitzungen können sehr stark variieren.

 

Zur Frage 6: Festzuhalten ist, dass das gerichtliche Strafrechtswesen nach der Bundesverfassung sowohl in Gesetzgebung als auch in Vollziehung dem Bund zufällt. Ermittlungen in diesem Bereich sind daher ausschließlich Aufgabe der zuständigen Strafverfolgungsbehörden, zumal diese dem Magistrat in der Regel nicht mitteilen, gegen wen sie Ermittlungen führen. Ich kann Ihnen auch keine Auskunft geben, ob und gegebenenfalls gegen wie viele Personen Ermittlungen geführt werden. Die Stadt Wien hat daher keine Kenntnis von derzeit gegen ehemalige oder aktive Bedienstete der Magistratsabteilung 21A oder Magistratsabteilung 21B geführten Ermittlungsverfahren. Zumal heute medial über das Heumarkt-Projekt und einen neuen Beschuldigten in diesem Verfahren berichtet wurde, weise ich vor diesem Hintergrund darauf hin, dass ein Ermittlungsverfahren gegen einen Mitarbeiter der MA 21A eingestellt wurde.

 

Zur Frage 7: Das gemeinderätliche Interpellationsrecht nach der Wiener Stadtverfassung umfasst ausschließlich Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde, und zwar sowohl die hoheitliche Verwaltung als auch die Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde. Es bezieht sich jedoch nicht auf die privatrechtliche Tätigkeit einer eigenständigen juristischen Person, und zwar auch nicht dann, wenn die Gemeinde an ihr beteiligt ist oder die Gemeinde in ihren Organen vertreten ist, da die Handlungen dieser juristischen Person nicht der Gemeindeverwaltung zurechenbar sind. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Agieren der Wiener Linien als nicht vom gemeinderätlichen Interpellationsrecht umfasst, da die gegenständliche Frage auf eine rein interne Angelegenheit im Rahmen des Geschäftsbetriebes der Wiener Linien fällt.

 

Zur Frage 8: Festzuhalten ist, dass es sich bei den eingangs dargelegten Planungsschritten und Informationen rund um die Entwicklung des Zielgebietes Zentrum Kagran um keine Interna handelt. Vielmehr ist allen internen und externen Beteiligten seit dem Jahr 2006 bekannt, welche Ziele die Stadt Wien im Zuge der Stadtplanung im gegenständlichen Gebiet Kagran verfolgt. Der Stadtentwicklungsplan 2025, der im Jahr 2014 vom Wiener Gemeinderat beschlossen wurde, bestätigt die Information und Einbindung der Bevölkerung als wesentliches Ziel der Wiener Stadtentwicklung.

 

Aufbauend auf den Vorgaben des Masterplans Partizipation erfolgen Information und Einbindung zu einem möglichst frühen Zeitpunkt. Dies gilt allgemein für Vorhaben der Stadtteilplanung. Bei den Zielgebieten ist eine umfassende Information der betroffenen Bevölkerung in der Regel auch integraler Bestandteil der Programmziele. Auf Grund des stufenartigen Aufbaus der Stadtplanung, bei der beginnend mit dem Stadtentwicklungsplan über teilraumbezogene Entwicklungskonzepte bis hin zu konkreten Entwicklungsprojekten städtebauliche Vorhaben langfristig geplant werden, ist eine Nachvollziehbarkeit und Vorhersehbarkeit von Planungsentscheidungen gewährleistet.

 

Zur Frage 9: Ich verweise auf meine Ausführungen zur Frage 7, was den Umfang des Interpellationsrechts betrifft. Demnach ist die Governance des Wiener Stadtwerkekonzerns keine Angelegenheit, die der Gemeindeverwaltung zugerechnet werden kann. Es sind aber auf der Homepage der Wiener Stadtwerke die Compliance-Richtlinien für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unternehmens ersichtlich. Da den Wiener Stadtwerken ein Compliance-konformes Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein großes Anliegen ist, wurden diesbezügliche Regelungen in einem Verhaltenskodex, dem sogenannten Code of Conduct der Wiener Stadtwerke festgelegt und auch veröffentlicht.

 

Ich möchte abschließend noch einmal zum Beginn meiner Ausführungen zurückkommen. Die Wiener Stadt

 

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