Gemeinderat,
4. Sitzung vom 14.12.2005, Wörtliches Protokoll - Seite 115 von 119
Zeichen mit der Hand. – Auch dieser Antrag ist einstimmig
angenommen.
Postnummer 107: Wer erteilt die Zustimmung? – Das ist
einstimmig der Fall.
Postnummer 117: Wer erteilt die Zustimmung? – Auch
dieser Antrag ist einstimmig angenommen.
Damit gehen wir in der Tagesordnung weiter und kommen
zur Postnummer 106. Sie betrifft den Entwurf für eine Äußerung des
Gemeinderates der Stadt Wien an den Verfassungsgerichtshof über die Prüfung der
Gesetzesmäßigkeit des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans, Plandokument
Nr 7550 in Wien 21.
Ich bitte den Berichterstatter, Herrn GR Reiter, die
Verhandlung einzuleiten.
Berichterstatter GR Günther Reiter: Ich ersuche um Zustimmung.
Vorsitzender GR Dr Wolfgang Ulm: Die
Debatte ist eröffnet. Zu Wort gemeldet ist Herr GR Hoch. Ich erteile es ihm.
GR Alfred Hoch
(ÖVP-Klub der Bundeshauptstadt Wien):
Sehr geehrter Herr Vorsitzender! Sehr geehrter Herr Stadtrat! Sehr geehrte
Damen und Herren!
Auf Grund der fortgeschrittenen Zeit werde ich mich
kurz halten, zumal ja Flächenwidmungen nicht wirklich zu den Lieblingsthemen
gehören. Für die große SPÖ ist das vielleicht ein kleines Thema, für viele
kleine Grundstücksbesitzer ist das ein großes Thema.
Das Plandokument Nr 7550 ist für uns ein
klassisches Beispiel dafür, wie man in Wien Widmungen gegen die Interessen der
Grundstücksbesitzer, in diesem Fall Landwirte, willkürlich und ohne jede Logik zum
wirtschaftlichen Nachteil der Betroffenen durchzieht.
In diesem speziellen Fall wurden im Mai 2003 die
betroffenen Grundstücke von L auf SwwL umgewidmet. Das heißt,
landwirtschaftliche Nutzbauten wurden damit unmöglich gemacht. Die Eigentümer
sahen sich in ihrem verfassungsgesetzlich zugesicherten Recht als Eigentümer
verletzt und wandten sich an den Verfassungsgerichtshof mit dem Antrag, die
Verordnung des Wiener Gemeinderates als gesetzwidrig aufzuheben.
Die Eigentümer hatten nämlich vor, auf den Grundstücken
Bauten, die für die landwirtschaftliche Nutzung unabdingbar sind, zu errichten.
Um ein entsprechendes breites Grundstück zu besitzen, wurde ein benachbartes
Grundstück mit der Stadt Wien getauscht.
Nach Einverleibung der Eigentumsrechte für den Käufer
im Jahre 1999 wurde 2003 plötzlich die Widmung von der Widmung L, Ländliches
Gebiet, auf die Widmung SwwL geändert und somit der Zweck der Tatsache des
Tausches für den Käufer, nämlich die Schaffung einer guten
Bebauungsmöglichkeit, vereitelt.
Von einer geplanten Umwidmung war während der
Tauschvertragsverhandlungen nie die Rede gewesen, und hätte der Käufer von der
beabsichtigten Umwidmung gewusst, wäre der Tausch nicht zustande gekommen. Der
Käufer hat darauf vertraut, dass sein Grundstück weiter wie bisher genutzt
werden kann. Der Käufer, sehr geehrte Damen und Herren, hat im Vertrauen auf
Bestandskraft der Flächenwidmungen der Gemeinde Wien von der Gemeinde Wien ein
Grundstück erworben, und dieses Vertrauen auf den Bestand dieser Flächenwidmung
wurde ohne plausiblen Grund und völlig unerwartet von der Gemeinde missachtet.
Der Käufer hatte vorgesehen, auf dem Grundstück einen kleinen Bauernhof mit
Wohnräumlichkeiten, eine Gärtnerei, eine Maschinenhalle, eine kleine Gärtnerei
sowie eine Bewässerungsanlage zu errichten.
Sehr geehrte Damen und Herren! Der Flächenwidmungs-
und Bebauungsplan 7550 verhindert einen berufsgärtnerischen sowie land- und
forstwirtschaftlichen Wirtschaftsbetrieb und dient nur der Grünlandsicherung.
Ein ganz riesiges Gebiet wurde in Schutzgebiet umgewidmet, obwohl auch die
Widmung selbst, allenfalls mit den Bebauungsbeschränkungen, den gleichen Effekt
gehabt hätte.
Welche Interessen für die Umwidmung des Gebietes in
Wald- und Wiesengürtel in Abänderung der Widmung Ländliches Gebiet sprechen,
bleibt unklar, da für uns nicht ersichtlich ist, dass durch eine neue Widmung
Ziele erreicht werden können, welche mit der L-Widmung nicht erreicht worden
wären.
Sehr geehrte Damen und Herren! Die Wiener SPÖ hat in
diesem Fall wieder gezeigt, wie fahrlässig sie mit Flächenwidmungen umgeht und
damit die Sorgen der Wiener Bauern und der Grundstückseigentümer negiert.
Die Betroffenen haben aus unserer Sicht zu Recht auf
Aufhebung der Widmungskategorie Landwirtschaftliche Flächen beim VGH plädiert.
Landwirtschaftliche Betriebe müssen in Zukunft in ihrer Funktion als Garant zur
Erhaltung des Wald- und Wiesengürtels unterstützt werden. Keinesfalls werden
sie dadurch motiviert, indem man sie halb enteignet und der landwirtschaftliche
Besitz an Wert verliert.
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen der SPÖ!
Überdenken Sie bitte noch einmal Ihr Stimmverhalten in diesem speziellen Fall.
Es wird zwar keinen Sinn mehr haben. Aber zum Wohle unserer Bauern und Gärtner
wäre das, glaube ich, notwendig. – Danke. (Beifall
bei der ÖVP.)
Vorsitzender GR Dr
Wolfgang Ulm: Es ist niemand mehr zu Wort gemeldet. Damit ist die
Debatte geschlossen. Der Herr Berichterstatter hat das Schlusswort.
Berichterstatter GR Günther Reiter: Ja,
danke schön.
Meine sehr geehrten Damen und Herren!
Nur ein paar wenige Bemerkungen zu diesem
Verordnungsprüfungsverfahren.
Erstens einmal muss festgestellt werden, dass dieses
Plandokument keine substanzielle Änderung hinsichtlich der Nutzung der Liegenschaft
hat. Es gibt da keine Verletzung, die hier überlegt wurde, des
Vertrauensschutzprinzips.
Und das Zweite, was angemerkt
werden muss, ist, dass diese Widmung wirklich konform ist mit den Zielen auch
des Stadtentwicklungsplans, des Landschaftsfreiraumkonzepts. Es entspricht der
Norm des 1 000-Hektar-Verfahrens, Kollege Kenesei, und dem Leitprogramm
Florisdorf. (GR Günter Kenesei: Er kann nur seinen Betrieb nicht ausbauen!) Und
weil der Kollege Kenesei
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