Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie festlegen, wer bestimmte Angelegenheiten übernehmen soll, wenn Sie dazu - zum Beispiel aufgrund von länger andauernder Bewusstlosigkeit oder Demenz - nicht fähig sind.
So können Sie zum Beispiel bestimmen, wer im Ernstfall Wohnungsmietangelegenheiten oder Entscheidungen über medizinische Behandlungen für Sie regeln soll.
Wann kommt die Vorsorgevollmacht zum Einsatz?
Die Vorsorgevollmacht kann folgende Angelegenheiten umfassen:
- Vertretung vor Behörden und Gerichten
- Wohnungs- und Aufenthaltsangelegenheiten, zum Beispiel Umzug in eine behindertengerechte Wohnung oder ein Senioren-/Pflegeheim
- Gesundheitsangelegenheiten
- Finanzielle und Vermögensangelegenheiten, zum Beispiel Verfügung über Liegenschaften und Sparguthaben et cetera
Was passiert, wenn ich keine Vorsorgevollmacht habe?
Für den Fall, dass Sie Ihre Entscheidungsfähigkeit verlieren und keinen Bevollmächtigten oder keine gewählte Erwachsenenvertretung festgelegt haben, kommt die gesetzliche Erwachsenenvertretung zum Zug. In diesem Fall können sehr viele Angelegenheiten, wie zum Beispiel die Haushaltsführung, das Organisieren von Pflegeleistungen oder die Zustimmung zu medizinischen Behandlungen auch nahe Angehörige für Sie wahrnehmen.
Als letzte Möglichkeit besteht die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung. Diese kommt zum Einsatz, wenn keine andere Regelung wie gesetzliche Erwachsenenvertretung, Vorsorgebevollmächtigte, Familie oder psychosoziale Dienste besteht.
Errichtung einer Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht muss zu ihrer Wirksamkeit in jedem Fall höchstpersönlich und schriftlich vor einem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein errichtet werden.
Die Vorsorgevollmacht ist erst wirksam, wenn der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen ist.
Eine Vorsorgevollmacht muss gut überlegt werden und soll nicht im Schnellverfahren erstellt werden. Besprechen Sie Ihre Vorsorgevollmacht sowohl mit Expert*innen als auch mit den Ihnen nahestehenden Menschen.
Falls Sie allgemeine Fragen zu diesem Thema haben, stehen Ihnen die Jurist*innen der Wiener Pflege- und Patient*innenanwaltschaft gerne zur Verfügung.
Gesetzliche Grundlagen
Die Vorsorgevollmacht ist gesetzlich im 2. Erwachsenenschutz-Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 59/2017 geregelt: 977 KB PDF
Stadt Wien | Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft
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