Reisen mit Tieren

Informationen zur Flucht mit Haustieren und zur Versorgung der Tiere auf Ukrainisch und auf Deutsch

Für das Reisen mit Tieren sowie für deren Einfuhr in die EU müssen je nach Zielland oder Herkunftsland unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein.

Wenn Sie mit Ihrem Haustier verreisen möchten, brauchen Sie in vielen Fällen ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis, das üblicherweise innerhalb von 10 Tagen vor Reiseantritt ausgestellt werden muss. Die Ausstellung ist nur nach Online-Terminvereinbarung möglich. Besonders in der Urlaubszeit sind die Termine schnell ausgebucht, bitte reservieren Sie daher rechtzeitig vor Reiseantritt einen Termin und stellen Sie sicher, dass Ihr Tier bereits gegen Tollwut geimpft ist.

Reiseverkehr mit Hunden, Katzen und Frettchen

zwei fliegende Flugzeuge

Für das Reisen mit diesen Tieren gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013.

Detaillierte Informationen bietet das zuständige Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz: Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb der EU, des EWR, Nordirlands und der Schweiz.

Für die Reise in Nicht-EU-Länder informiert die jeweilige Botschaft des Urlaubslandes über die Einreisebestimmungen. Gegebenenfalls fordert das jeweilige Urlaubsland eigene Formulare. Bringen Sie diese möglichst ausgefüllt mit, wenn Sie ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis ausstellen lassen.

Impfungen, Behandlungen gegen Parasiten (zum Beispiel Echinokokken) und Titer-Untersuchungen müssen praktische Tierärzt*innen durchführen, bevor Sie ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis ausstellen lassen.

Einreise von Hunden und Katzen aus EU-Ländern nach Österreich

Für die Einreise von Hunden und Katzen aus einem EU-Mitgliedstaat nach Österreich gilt:

  • Hunde und Katzen müssen mit einem elektronischen Transponder (Mikrochip) gekennzeichnet sein.
  • Für das Tier muss ein korrekt ausgestellter und ausgefüllter EU-Heimtierausweis (HTA) vorliegen.
  • Als neue*r Tierhalter*in müssen Sie sich in den Heimtierausweis eintragen und diesen unterschreiben, bevor Sie mit Ihrem Tier nach Österreich einreisen.
  • Hunde und Katzen müssen vor der Einreise über eine gültige Tollwutimpfung verfügen. Tierärzt*innen tragen die Impfung im Heimtierausweis ein.
    • Seit dem 19.10.2022 dürfen Sie nicht mit ungeimpften oder noch nicht gültig gegen Tollwut geimpften Hunde- und Katzenwelpen einreisen.
    • Sie dürfen Ihre Hunde und Katzen frühestens nach der 12. Lebenswoche gegen Tollwut impfen lassen. Nach weiteren 3 Wochen ist die Impfung gültig. Hunde- und Katzenwelpen müssen also mindestens 15 Wochen alt sein, bevor sie nach Österreich einreisen dürfen.

Reiseverkehr mit anderen Tieren

Informationen für die Reise mit anderen Tieren als Hund, Katze und Frettchen innerhalb der EU, des EWR, Nordirlands und der Schweiz können Sie auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz lesen: Reisen mit anderen Heimtieren innerhalb der EU, des EWR, Nordirlands und der Schweiz.

Für die Reise in Nicht-EU-Länder gibt die jeweilige Botschaft des Urlaubslandes Auskunft über die Einreisebestimmungen. Manche Staaten verlangen ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis.

Verbringung von Pferden

Wenn Sie ein Pferd von Wien aus innerhalb der EU verbringen möchten, brauchen Sie dafür eine Tiergesundheitsbescheinigung bzw. ein "TRACES -Zeugnis". Verbringung bedeutet, dass ein Pferd von Österreich in einen anderen Mitgliedsstaat der EU gebracht wird.

Die Abteilung Veterinäramt und Tierschutz (MA 60) stellt Tiergesundheitsbescheinigungen für in Wien aufgestallte Pferde aus.

Weitere Informationen zur Verbringung von Pferden

Wiedereinreise und Einfuhr von Tieren aus Nicht-EU-Ländern

Für die Wiedereinreise und Einfuhr nach Österreich beziehungsweise in die EU müssen Sie wichtige Bestimmungen beachten.

Detaillierte Informationen bietet das Bundesamt für Verbrauchergesundheit: Einreise und Wiedereinreise von Hunden, Katzen, Frettchen und anderen Heimtieren im Reiseverkehr aus Drittstaaten nach Österreich.

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