CITES - Washingtoner Artenschutzübereinkommen

Ein Graupapagei, der auf einem Ast sitzt

Der Handel mit lebenden Tieren und Pflanzen sowie deren Produkten trägt weltweit massiv zum Aussterben vieler Arten bei. Hunderte Millionen Exemplare geschützter Arten werden jedes Jahr gehandelt.

Mit dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) und der für Österreich gültigen EU-Artenschutzverordnung wird dieser Handel streng kontrolliert bzw. ist für viele Arten gänzlich verboten.

CITES listet insgesamt circa 35.000 Arten gefährdeter Tiere und Pflanzen auf. Für diese Arten brauchen Sie je nach Art eine Ausfuhrgenehmigung des Exportlandes, eine Einfuhrgenehmigung oder beides. Viele Arten dürfen überhaupt nicht gehandelt werden.

CITES ist eine 1973 abgeschlossene Handelskonvention. Österreich ist seit 1982 Mitglied dieser Konvention.

Nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen sind die gelisteten Tier- und Pflanzenarten nach ihrer Schutzbedürftigkeit in Klassen eingeteilt:

  1. Anhang I (in Europa "A") - Diese Arten sind vom Aussterben bedroht. Es besteht ein generelles Handelsverbot.
  2. Anhang II (in Europa "B") - Diese Arten sind potenziell vom Aussterben bedroht. Der Handel wird z.B. durch Quotenregelung limitiert.
  3. Anhang III - Diese Arten sind innerhalb eines Landes geschützt.

Handel mit artengeschützten Exemplaren

Zwei violette Blüten der Pflanze Paphiopedilum (eine Frauenschuh-Art)

Es ist verboten, bestimmte Exemplare ohne die erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung einzuführen, auszuführen, wiederauszuführen, durchzuführen sowie bestimmte Exemplare zu kaufen, zum Kauf anzubieten, sonst zu erwerben, zur Schau zu stellen, vorrätig zu halten, zu befördern, sonst zu verwenden, zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten (§ 7 Artenhandelsgesetz 2009). Das betrifft auch Privatpersonen als Touristen. Bei Fehlen der erforderlichen CITES-Papiere sind Beschlagnahmung der Exemplare, Geld- wie auch Haftstrafen möglich.

Anträge für CITES-Papiere sind beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) zu stellen. Weiterführende Informationen und Antragsformulare: Artenhandel - CITES - BMK

Beachten Sie bitte auch, dass Sie den zuständigen Behörden jederzeit auf Verlangen die notwendigen Auskünfte erteilen müssen, um die Herkunft und den rechtmäßigen Erwerb und Verbleib der Exemplare nachzuweisen (§ 6 Artenhandelsgesetz 2009). Besondere Bedeutung kommt - auch im Hinblick auf etwaige Genehmigungsanträge für Nachzuchten - der laufenden Bestandsdokumentation sowie dem Nachweis der legalen Herkunft der Elterntiere bzw. des Zuchtstocks zu.

Formular zur Bestandsdokumentation: Bestandsverwaltung Ihrer CITES-Exemplare - BMK

Meldepflicht für Nachzuchten

In Wien sind Nachzuchten sowie Vermehrungen von Arten des Anhanges A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 dem Magistrat der Stadt Wien - Umweltschutz (MA 22) innerhalb von 3 Monaten nach Schlupf oder Geburt schriftlich zu melden (§ 4 Abs. 1 Wiener Artenhandelsbegleitgesetz). Die Verpflichtung besteht unabhängig vom weiteren Verbleib der Exemplare. Die Nachzucht-Meldung kann per E-Mail an post@ma22.wien.gv.at oder per Post an: Wiener Umweltschutzabteilung (MA 22), 1200 Wien, Dresdner Straße 45, gesendet werden.

Meldeformular der Nachzucht: 15 KB RTF

Kostenlose Publikationen

Sie können die Folder "CITES in Wien" und "Reisen genießen - Arten erhalten - CITES: Internationaler Artenschutz" beim Folder-Telefon: +43 1 4000-73420 oder per E-Mail unter komm@ma22.wien.gv.at kostenlos anfordern oder herunterladen bzw. als gedrucktes Exemplar bestellen:

Pro Wildlife e.V.: Reptilien - Fashion Victims:

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