Sonstige Aufgaben der Bezirksvorsteher*innen und Bezirksvertretungen
Die Wiener Stadtverfassung (WStV) legt in § 104 bis § 104c sonstige Aufgaben der Bezirksvorsteher*innen und Bezirksvertretungen fest:
Weiterleitung von Anträgen
Die Bezirksvertretung hat das Recht, Anträge zu beschließen. Die Bezirksvorsteher*innen sind verpflichtet, angenommene Anträge, soweit sie nicht an sie selbst gerichtet sind, dem*der Magistratsdirektor*in zu übermitteln.
Rechtliche Grundlagen: § 104 WStV
Anhörungs- und Informationsrechte
Der*die Bürgermeister*in kann Angelegenheiten bestimmen, zu denen die Bezirksvorsteher*innen angehört werden müssen. Anzuhören sind die Bezirksvorsteher*innen der Bezirke, deren Interessen durch eine solche Entscheidung berührt werden können.
Für die Abgabe der Äußerung haben sie mindestens 3 Wochen Zeit. In dringenden Fällen kann diese Frist jedoch entsprechend verkürzt werden.
In welchen Angelegenheiten ein solches Anhörungsrecht besteht, finden Sie unter "Anhörungsrechte der Bezirksvorsteher*innen".
Der*die Bürgermeister*in kann außerdem Angelegenheiten bestimmen, über die die Bezirksvorsteher*innen der berührten Bezirke informiert werden müssen. Die Bezirksvorsteher*innen müssen derartige Informationen den Bezirksvertretungen in der nächsten Sitzung bekanntgeben.
In welchen Angelegenheiten ein solches Informationsrecht besteht, finden Sie unter "Informationsrechte der Bezirksvorsteher*innen".
Rechtliche Grundlagen: § 104a Absatz 2 WStV
Sprechstunden
Alle Einwohner*innen eines Bezirks haben das Recht, sich mit Wünschen mündlich oder schriftlich an die Bezirksvorsteher*innen und die Mitglieder der Bezirksvertretung zu wenden. Über Wünsche von grundsätzlicher Bedeutung für den Bezirk müssen die Bezirksvorsteher*innen der Bezirksvertretung berichten.
Die Bezirksvorsteher*innen und die Mitglieder der Bezirksvertretung müssen regelmäßig Sprechstunden abhalten sowie Zeit und Ort öffentlich bekanntmachen.
Rechtliche Grundlagen: § 104b WStV
Bürger*innen-Versammlungen
Zur Information und Diskussion über Angelegenheiten im Bezirk können Bürger*innen-Versammlungen abgehalten werden.
Eine Bürger*innen-Versammlung muss abgehalten werden, wenn
- sie die Bezirksvertretung beschließt,
- mindestens ein Fünftel der Mitglieder der Bezirksvertretung diese verlangt oder
- eine Mindestzahl an Einwohner*innen des Bezirks diese verlangt.
Jedes Mitglied der Bezirksvertretung darf nur einmal pro Kalenderjahr die Abhaltung einer Bürger*innen-Versammlung verlangen.
Die Bezirksvertretung kann auch beschließen, eine Bürger*innen-Versammlung nur für einen Teil des Bezirks abzuhalten.
Bürger*innen-Versammlungen müssen von den Bezirksvorsteher*innen oder von einem von diesen beauftragten Mitglied der Bezirksvertretung einberufen und geleitet werden. Für die Bürger*innen-Versammlung relevante Unterlagen müssen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden.
Rechtliche Grundlagen: § 104c WStV
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