Werbeeinrichtungen im Grünland - Anzeige

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Wenn Sie eine Werbeeinrichtung (z. B. Plakate, Leuchtschriften, Ankündigungen, Hinweise) im Grünland aufstellen oder eine bereits errichtete Werbeeinrichtung verändern möchten, benötigen Sie dazu eine Bewilligung der Stadt Wien - Umweltschutz nach dem Wiener Naturschutzgesetz.

Sie können die Bewilligung online beantragen. Dazu benötigen Sie

  • Beschreibung der Maßnahme
  • Lageplan oder Skizze
  • Aktuelle Grundbuchsabschrift über das Grundstück, auf dem die Maßnahme durchgeführt werden soll
  • Schriftliche Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zur beantragten Maßnahme (außer Sie sind selbst Grundeigentümerin oder Grundeigentümer)

Allgemeine Informationen

Eine Werbeeinrichtung ist ein Werbeträger, der in der Landschaft in Erscheinung tritt und der Anpreisung von Produkten, Firmen usw. dient (z. B. Plakate, Leuchtschriften, Ankündigungen, Hinweise).

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung sowie wesentliche Änderung einer Werbeeinrichtung im Grünland muss vor der Ausführung angezeigt werden. Ist die Werbeeinrichtung in einem Landschaftsschutzgebiet geplant, muss sie auch nach dem Wiener Naturschutzgesetz bewilligt werden.

Ausnahmen bestehen für gesetzlich vorgesehene Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen bzw. entsprechende Hinweise, Hinweise auf Schutzobjekte, Schutzgebiete oder kulturelle Besonderheiten und Wahlwerbungen.

Fristen und Termine

Die Anzeige muss vor der geplanten Ausführung bei der Behörde eingebracht werden.

Zuständige Stelle

Stadt Wien - Umweltschutz (MA 22)
20., Dresdner Straße 45
Telefon: +43 1 4000-73440
Fax: +43 1 4000-99-73415
Fax international: +43 1 4000-7222
E-Mail: post@ma22.wien.gv.at

Verfahrensablauf

In einem durch Sachverständige erstellten Gutachten wird ermittelt, ob ein im Gesetz festgelegter Untersagungsgrund vorliegt.

Die angezeigte Maßnahme kann untersagt werden, wenn diese durch Größe, Form, Farbgebung oder Lichteinwirkung den Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft wesentlich beeinträchtigt. Das Gutachten bildet die fachliche Grundlage für die Entscheidung und wird den Anzeigepflichtigen zugestellt; innerhalb von 14 Tagen können dazu schriftliche Stellungnahmen an die Stadt Wien - Umweltschutz übermittelt werden. Nur in Ausnahmefällen findet eine mündliche Verhandlung statt.

Liegt kein Untersagungsgrund vor, kann die Stadt Wien - Umweltschutz die Zulässigkeit des Vorhabens innerhalb von 3 Monaten mit Bescheid feststellen oder nicht reagieren. Reagiert die Stadt Wien - Umweltschutz innerhalb der 3 Monate nicht, ist die Werbeeinrichtung zulässig. Es kann mit der Ausführung begonnen werden.

Liegt ein Untersagungsgrund vor, untersagt die Stadt Wien - Umweltschutz das Vorhaben innerhalb von 3 Monaten mit Bescheid. Eine Verlängerung der Frist um weitere 3 Monate ist möglich.

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Der schriftlichen Anzeige müssen folgende Dokumente beigelegt werden:

  • Beschreibung der Maßnahme
  • Maßstabsgetreuer Lageplan oder maßstabsgetreue Skizze
  • Aktuelle Grundbuchsabschrift über das Grundstück, auf dem die Maßnahme durchgeführt werden soll
  • Schriftliche Zustimmung der GrundeigentümerInnen zur beantragten Maßnahme, wenn diese nicht selbst AntragstellerInnen sind

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

  • 14,30 Euro für den Antrag
  • 3,90 Euro pro Bogen Beilage

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Online-Formular: Werbeeinrichtungen im Grünland - Anzeige

Zusätzliche Informationen

Die Bewilligung erlischt

  • nach Ablauf der festgesetzten Frist bzw.
  • spätestens, wenn binnen fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides von der Bewilligung kein Gebrauch gemacht wird oder
  • das Vorhaben binnen sechs Jahren ab der Rechtskraft des Bescheides nicht vollendet wird.

Ist eine Bewilligung erloschen, ist die Ausführung des Vorhabens unzulässig und muss nochmals beantragt werden.

Rechtliche Grundlage: § 19 Wiener Naturschutzgesetz

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020

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