Genehmigungskriterien

Bewilligungsverfahren für ein Vorhaben laut § 18 Wiener Naturschutzgesetz

Bei diesem Bewilligungsverfahren wird geprüft, welche Auswirkungen ein Vorhaben auf den Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft hat. Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn diese Schutzgüter durch das Vorhaben nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Ob es durch das Vorhaben zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Schutzgüter kommt, wird durch ein Gutachten einer oder eines Sachverständigen festgestellt.

Bewilligungsverfahren für ein Vorhaben in einem Schutzgebiet ab § 22 Wiener Naturschutzgesetz

Ein Vorhaben in einem Schutzgebiet oder Schutzobjekt (zum Beispiel Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, geschützter Landschaftsteil oder Naturdenkmal) darf den Schutzzweck der Unterschutzstellung beziehungsweise den Bestand und das Erscheinungsbild (Naturdenkmal) nicht wesentlich beeinträchtigen.

Vorhaben im öffentlichen Interesse

Ein Vorhaben von öffentlichem Interesse kann trotz wesentlicher Beeinträchtigung der genannten Schutzgüter bewilligt werden, wenn es die Interessen des Naturschutzes bedeutend überwiegt. Dabei werden nur solche Vorhaben bewilligt, die zum Beispiel langfristig dem Gemeinwohl dienen. Bei der Interessenabwägung wird unter anderem geprüft, ob das Vorhaben auf eine die Natur weniger beeinträchtigende Weise verwirklicht werden könnte. Öffentliche Interessen sind zum Beispiel infrastrukturelle (zum Beispiel Förderung der Bahn), militärische, sicherheitspolitische, aber auch volkswirtschaftliche Interessen.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, ein entsprechend hohes öffentliches Interesse an ihrem oder seinem Projekt nachzuweisen und der Behörde Unterlagen darüber vorzulegen.

Ausnahmen

Eine Interessenabwägung ist im Nationalpark Donau-Auen und in den Naturschutzgebieten (Lainzer Tiergarten) nicht vorgesehen, da es sich dabei um die strengsten Schutzkategorien des Wiener Naturschutzgesetzes handelt.

Bewilligung von Ausnahmen zur Beeinträchtigung geschützter Arten laut § 11 Wiener Naturschutzgesetz

Wenn durch ein Vorhaben geschützte Arten beeinträchtigt werden könnten, muss um die Erteilung einer Artenschutz - Ausnahmebewilligung bei der Naturschutzbehörde (Bereich Umweltrecht der Wiener Umweltschutzabteilung - MA 22) angesucht werden. Eine Ausnahmebewilligung kann nur erteilt werden, wenn einer der im § 11 Absatz 2 des Wiener Naturschutzgesetzes aufgelisteten Gründe vorliegt (zum Beispiel zu Forschungs- und Lehrzwecken, zur Aufzucht von Arten aus bestimmten Gründen, zur Verhinderung erheblicher Schäden am Eigentum, oder aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses). Außerdem wird vor der Erteilung einer Ausnahmebewilligung geprüft, ob der Erhaltungszustand der vom Eingriff betroffenen Art trotz des Eingriffes günstig bleibt.

Sammel- und Fangbewilligung für nicht geschützte Arten

Eine Bewilligung kann nach § 14 Wiener Naturschutzgesetz erteilt werden, wenn die Sammlung oder das Fangen für die Erhaltung der Art nicht nachteilig ist und für die notwendige Schonung der Tiere bzw. Pflanzen gesorgt wird. In der Bewilligung wird Umfang, Zeit, Ort und Art der Tätigkeit festgelegt. Die Bewilligung kann nur befristet erteilt werden. Ein formloser Antrag an die Naturschutzbehörde genügt.

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