Fortbetriebsrecht - Zurücklegung bzw. Verzicht - Anzeige
Allgemeine Informationen
Die Zurücklegung oder der Verzicht auf das Fortbetriebsrecht eines Gewerbebetriebes muss der Gewerbebehörde angezeigt werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Fortbetriebsrecht der Angehörigen
Fortbetriebsberechtigte Ehegatt*innen oder eingetragene Partner*innen sowie fortbetriebsberechtigte Kinder, Wahlkinder und Kinder der Wahlkinder können bis zu einem Monat nach der Entstehung ihres Fortbetriebsrechtes auf dieses Recht verzichten. Damit gilt das Fortbetriebsrecht für ihre Person als überhaupt nicht entstanden. Sind die Fortbetriebsberechtigten nicht eigenberechtigt, können für sie nur die gesetzlichen Vertreter*innen mit Zustimmung des Gerichts rechtswirksam verzichten. Die Verzichtserklärung kann nicht widerrufen werden, nachdem sie bei der Behörde eingelangt ist oder abgegeben wurde.
Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse
Insolvenzverwalter*innen können bis zu einem Monat nach der Entstehung des Fortbetriebsrechtes auf dieses Recht verzichten. Damit gilt das Fortbetriebsrecht als überhaupt nicht entstanden. Die Verzichtserklärung kann nicht widerrufen werden, nachdem sie bei der Behörde eingelangt ist oder abgegeben wurde.
Vom Verzicht auf das Fortbetriebsrecht ist die Zurücklegung eines Fortbetriebsrechtes zu unterscheiden. Sie wird nach den Bestimmungen über die Zurücklegung eines Gewerbes behandelt.
Fristen und Termine
Die Verzichtserklärung muss spätestens einen Monat nach der Entstehung des Fortbetriebsrechtes bei der Behörde eingelangt bzw. abgegeben sein.
Zuständige Stelle
Authentifizierung/Signatur
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.
Erforderliche Unterlagen
Keine
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren
Kosten und Zahlung
Keine
Formular
Online-Formular: Fortbetriebsrecht - Zurücklegung bzw. Verzicht - Anzeige
Zusätzliche Informationen
Rechtliche Grundlagen:
- Verzicht: Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994): § 43 Abs. 3, § 44
- Zurücklegung: Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994): § 86
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Hilfs- und Problemlösungsdienst
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Letzte Aktualisierung
8. Mai 2023
Feedback an die Europäische Kommission:
- SDG Feedback: Information services survey
- SDG Obstacles: Feedback on Single Market Obstacles
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