Änderung der Betriebsart (Gastgewerbe) - Anzeige

Allgemeine Informationen

Bei der Anmeldung des Gastgewerbes muss die Betriebsart (z. B. Restaurant, Hotel, Gasthaus, Bar, Imbissstube, Kaffeehaus, Kaffeerestaurant, Espresso) angegeben werden, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll. Die Änderung der Betriebsart eines bestehenden Gastgewerbes muss von den GewerbeinhaberInnen angezeigt werden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Für die neue Betriebsart muss ein entsprechender Befähigungsnachweis erbracht werden.

Fristen und Termine

Die Anzeige der Änderung der Betriebsart des Gastgewerbes muss unverzüglich erstattet werden.

Zuständige Stelle

Die Anzeige muss beim Magistratischen Bezirksamt des Gewerbestandortes erstattet werden.

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Unterlagen zum Befähigungsnachweis

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Keine

Formular

Online-Formular: Änderung der Betriebsart (Gastgewerbe) - Anzeige

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlage: Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994): § 111 Abs. 5

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

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Zuständige Stelle

Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020

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