Bestellung zum Aufzugsprüfungsorgan - Antrag
Allgemeine Informationen
Nach den Bestimmungen des Wiener Aufzugsgesetzes müssen Aufzüge Überprüfungen durch behördlich bestellte Aufzugsprüfer*innen unterzogen werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Erforderliche Nachweise:
- Studienabschluss bzw. Schulabschluss, der zur Tätigkeit als Aufzugsprüfer*in befähigt
- Praktische Tätigkeit im Aufzugsbau
Antragsteller*innen müssen von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von Aufzügen befassen und von Betreuungsunternehmen wirtschaftlich unabhängig sein.
Fristen und Termine
Keine
Zuständige Stelle
Baupolizei (MA 37)
Gruppe A - Aufzüge und Kesselanlagen
20., Dresdner Straße 73-75, 4. Stock
Telefon: +43 1 4000-37140
Fax: +43 1 4000-99-37100
E-Mail: gruppe-a@ma37.wien.gv.at
Bitte beachten Sie:
Planeinsichten und Projektbesprechungen sind ausschließlich nach Terminvereinbarung möglich.
Für Projektbesprechungen bietet Ihnen die Baupolizei, ebenfalls nach Terminvereinbarung, die Möglichkeit von Web-Konferenzen an.
Das persönliche Einbringen von Unterlagen ist im Bereich der Servicestelle (Einwurfbox) von Montag bis Freitag, von 8 bis 15 Uhr, möglich.
Sprechzeiten der Referent*innen: Dienstag und Donnerstag von 8 bis 12.30 Uhr
Abgabe von Anträgen und Unterlagen: Montag bis Freitag von 8 bis 15 Uhr
Am Karfreitag, am 24. Dezember und am 31. Dezember von 8 bis 11 Uhr geöffnet; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.
Authentifizierung/Signatur
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag (Online-Formular) müssen folgende Dokumente beigelegt werden:
- Befugnisse, Zeugnisse, die den Studienabschluss bzw. Schulabschluss nachweisen:
- Befugnis eines*einer Ingenieurkonsulent*in oder eines*einer Zivilingenieur*in für Elektrotechnik oder für Maschinenbau und mindestens einjährige praktische Tätigkeit im Aufzugsbau oder
- Zeugnis über den Abschluss des Bakkalaureatsstudiums oder des Diplomstudiums der Studienrichtungen Elektrotechnik oder Maschinenbau oder eines einschlägigen (Fach)Hochschulstudiums, insbesondere der Studienrichtungen Automatisierungstechnik, Elektronik, Fahrzeugtechnik oder Mechatronik und mindestens zweijährige praktische Tätigkeit im Aufzugsbau oder
- Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Technischen Lehranstalt elektrotechnischer oder maschinenbautechnischer Richtung oder einer Sonderform dieser Lehranstalten und mindestens dreijährige praktische Tätigkeit im Aufzugsbau.
- Dienstzeugnisse, Bestätigungen die die praktische Tätigkeit im Aufzugsbau nachweisen:
- Konstruktion und Bemessung mechanischer und elektrischer Anlagenteile
- Bearbeitung von Schaltplänen (Steuerungs-, Antriebs- und Regelungsbereiche Sicherheitsstromkreise und dergleichen)
- Einbau von Aufzügen im mechanischen und elektrotechnischen Bereich
Können einzelne oben angeführte Nachweise nicht erbracht werden, müssen gegebenenfalls vorgelegt werden:
- Kopien von Diplomen, Prüfzeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen von Ausbildungseinrichtungen mit gleichwertigem Niveau
- Nachweise über praktische Kenntnisse im Aufzugsbau, die gemäß § 16 Abs. 2 WAZG 2006 gleichwertig sind
- Nachweise für Bestellungen zum*zur Aufzugsprüfer*in in anderen Bundesländern oder nach den Rechtsvorschriften des Bundes
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren
Kosten und Zahlung
Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:
- 130,90 Euro Bundesgebühren
- 3,90 Euro je vier beschriebene A4-Seiten Beilagen
- 65 Euro Verwaltungsabgabe
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.
Formular
Online-Formular: Bestellung zum Aufzugsprüforgan - Antrag
Zusätzliche Informationen
Liste der bestellten Aufzugsprüfer*innen: Verzeichnis der AufzugsprüferInnen gemäß WAZG 2006
Die Bestellung als Aufzugsprüfer*in kann auf Wunsch der bestellten Person widerrufen werden. Die Bestellung wird ebenfalls widerrufen, wenn der*die Aufzugsprüfer*in wiederholt gegen seine*ihre Pflichten verstößt oder sich nicht als genügend sachkundig erwiesen hat.
Rechtliche Grundlage: Wiener Aufzugsgesetz 2006 (WAZG 2006): insbesondere §§ 16 und 17
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Hilfs- und Problemlösungsdienst
Einheitlicher Ansprechpartner Wien
Für den Inhalt verantwortlich
Letzte Aktualisierung
12. Dezember 2020
Feedback an die Europäische Kommission:
- SDG Feedback: Information services survey
- SDG Obstacles: Feedback on Single Market Obstacles
Stadt Wien | Baupolizei
Kontaktformular