Bestellung zum Betreuungsunternehmen für Aufzüge - Antrag

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Allgemeine Informationen

Ein Unternehmen kann sich nach den Bestimmungen des Wiener Aufzugsgesetzes als Betreuungsunternehmen für Aufzüge bestellen lassen. Zu den Aufgaben gehören die Durchführung regelmäßiger Betriebskontrollen von Aufzügen sowie Notbefreiungen von Personen, die im Fahrkorb eingeschlossenen sind.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind eigenberechtigte natürliche und juristische Personen, befähigte Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften. Ein Betreuungsunternehmen muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Befähigte und entsprechend ausgebildete Betreuungspersonen müssen zur Verfügen stehen.
  • Ein Prüfbericht über die Eignung der vom Betreuungsunternehmen verwendeten Fernnotrufsysteme bzw. Fernüberwachungssysteme muss vorliegen.
  • Die Fernüberwachungszentrale muss täglich 24 Stunden in Betrieb und ständig mit ausreichendem Personal besetzt sein.

Fristen und Termine

Keine

Zuständige Stelle

Baupolizei (MA 37)
Gruppe A - Aufzüge und Kesselanlagen
20., Dresdner Straße 73-75, 4. Stock
Telefon: +43 1 4000-37140
Fax: +43 1 4000-99-37100
E-Mail: gruppe-a@ma37.wien.gv.at

Bitte beachten Sie:
Planeinsichten und Projektbesprechungen sind ausschließlich nach Terminvereinbarung möglich.
Für Projektbesprechungen bietet Ihnen die Baupolizei, ebenfalls nach Terminvereinbarung, die Möglichkeit von Web-Konferenzen an.
Das persönliche Einbringen von Unterlagen ist im Bereich der Servicestelle (Einwurfbox) von Montag bis Freitag, von 8 bis 15 Uhr, möglich.

Sprechzeiten der Referent*innen: Dienstag und Donnerstag von 8 bis 12.30 Uhr
Abgabe von Anträgen und Unterlagen: Montag bis Freitag von 8 bis 15 Uhr
Am Karfreitag, am 24. Dezember und am 31. Dezember von 8 bis 11 Uhr geöffnet; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag (Online-Formular) muss die schriftlichen Nachweise über die Voraussetzungen enthalten.

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

  • 130,90 Euro Bundesgebühren
  • 3,90 Euro je vier beschriebene A4-Seiten Beilagen
  • 65 Euro Verwaltungsabgabe

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Formular

Online-Formular: Bestellung zum Betreuungsunternehmen für Aufzüge - Antrag

Zusätzliche Informationen

Liste der Unternehmen, die berechtigt sind, Aufzüge zu betreuen: Verzeichnis der Betreuungsunternehmen für Aufzüge

Das Betreuungsunternehmen muss der Behörde die Änderung des angezeigten bzw. die Verwendung eines anderen oder zusätzlichen Fernnotruf- oder Fernüberwachungssystems melden. Bei der Meldung muss ein Prüfbericht vorgelegt werden.

Die Bestellung als Betreuungsunternehmen muss widerrufen werden, wenn die Bestellungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind, oder das Unternehmen gegen die gesetzlich festgelegten Verpflichtungen verstößt.

Rechtliche Grundlage: Wiener Aufzugsgesetz 2006 (WAZG 2006): insbesondere § 15

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

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Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020

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