Beenden einer Tätigkeit als gewerberechtliche*r Geschäftsführer*in - Meldung

Allgemeine Informationen

Wenn ein*e Geschäftsführer*in die Tätigkeit beendet, muss das der*die Gewerbeinhaber*in der Behörde melden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Das Datum, an dem der*die Geschäftsführer*in die Tätigkeit beendet, ist bekannt.

Fristen und Termine

Die Meldung kann per Online-Formular jederzeit eingebracht werden oder schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.

Zuständige Stelle

Zuständige Behörde

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Bei Verwendung des Online-Formulars

  • GISA-Zahl des Gewerbes (zu finden am GISA-Auszug sowie auf gewerberechtlichen Bescheiden bzw. Verständigungen)
  • Sozialversicherungsnummer oder Firmenbuchnummer

Bei persönlicher oder schriftlicher Meldung

  • Name des*der Gewerbeinhaber*in
  • GISA-Zahl des Gewerbes (zu finden am GISA-Auszug sowie auf gewerberechtlichen Bescheiden bzw. Verständigungen)
  • Standortadresse
  • Name des*der Geschäftsführer*in
  • Datum der Beendigung

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Keine

Formular

Informationen zur ID Austria (Nachfolge der Handy-Signatur)

Die Meldung kann auch persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.

Zusätzliche Informationen

Keine

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

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Zuständige Stelle

Letzte Aktualisierung

5. Dezember 2023

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