Ausscheiden Filialgeschäftsführer*in - Anzeige

Das Vorleseservice wird geladen...
Das Vorleseservice benötigt Javascript.

Allgemeine Informationen

Gewerbeinhaber*innen müssen der Behörde das Ausscheiden der Filialgeschäftsführer*innen anzeigen.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Keine

Die Anzeige über das Ausscheiden der Filialgeschäftsführer*innen muss unverzüglich erstattet werden.

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Keine

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Keine

Formular

Das genaue Datum des Ausscheidens der Filialgeschäftsführer*innen muss angegeben werden.

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

12. Dezember 2020

Feedback an die Europäische Kommission:

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand
Kontaktformular