Beglaubigter Auszug aus dem GISA - Antrag
Allgemeine Informationen
Einen beglaubigten Auszug aus dem GISA kann jede gewerbeberechtigte Person für das eigene Gewerbe beantragen.
Einen beglaubigten Auszug aus dem GISA benötigen Sie nur für Verkehrsgewerbe oder wenn Sie Ihren GISA-Auszug im Ausland vorlegen müssen.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Der Antrag erfordert keine speziellen Voraussetzungen.
Fristen und Termine
Der Antrag kann jederzeit erfolgen.
Zuständige Stelle
Zuständige Behörde für Gewerbeangelegenheiten
Kontakt
Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand (MA 63)
Authentifizierung/Signatur
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.
Erforderliche Unterlagen
- GISA-Zahl des Gewerbes (zu finden am GISA-Auszug sowie auf gewerberechtlichen Bescheiden bzw. Verständigungen) und
- Daten der gewerbeberechtigten Person zur Verifizierung:
- Sozialversicherungsnummer bei natürlichen Personen (Einzelfirma)
- Firmenbuchnummer bzw. Vereinsregisternummer bei juristischen Personen (z. B. GmbH, KG, Verein, usw.)
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren
Kosten und Zahlung
Keine
Formular
- Online-Formular: Beglaubigter Auszug aus dem GISA - Antrag
- Online-Formular: Beglaubigter Auszug aus dem GISA - Antrag mit ID Austria
Informationen zur ID Austria (Nachfolge der Handy-Signatur)
Die Anfrage kann auch persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.
Zusätzliche Informationen
Einen unbeglaubigten GISA-Auszug können Sie jederzeit kostenlos unter www.gisa.gv.at/abfrage erhalten.
Gewerbetreibende, die zur Ausübung von Gewerben nach dem Güterbeförderungsgesetz berechtigt sind, müssen in jedem Fahrzeug einen aktuellen beglaubigten GISA-Auszug mitführen.
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Hilfs- und Problemlösungsdienst
Einheitlicher Ansprechpartner Wien
Für den Inhalt verantwortlich
Letzte Aktualisierung
1. Juli 2024
Feedback an die Europäische Kommission:
- SDG Feedback: Information services survey
- SDG Obstacles: Feedback on Single Market Obstacles
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