Beglaubigter Auszug aus dem GISA - Antrag

Allgemeine Informationen

Einen beglaubigten Auszug aus dem GISA kann jede gewerbeberechtigte Person für das eigene Gewerbe beantragen.

Einen beglaubigten Auszug aus dem GISA benötigen Sie nur für Verkehrsgewerbe oder wenn Sie Ihren GISA-Auszug im Ausland vorlegen müssen.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Der Antrag erfordert keine speziellen Voraussetzungen.

Fristen und Termine

Der Antrag kann jederzeit erfolgen.

Zuständige Stelle

Zuständige Behörde für Gewerbeangelegenheiten

Kontakt

Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand (MA 63)

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

  • GISA-Zahl des Gewerbes (zu finden am GISA-Auszug sowie auf gewerberechtlichen Bescheiden bzw. Verständigungen) und
  • Daten der gewerbeberechtigten Person zur Verifizierung:
    • Sozialversicherungsnummer bei natürlichen Personen (Einzelfirma)
    • Firmenbuchnummer bzw. Vereinsregisternummer bei juristischen Personen (z. B. GmbH, KG, Verein, usw.)

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Keine

Formular

Informationen zur ID Austria (Nachfolge der Handy-Signatur)

Die Anfrage kann auch persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.

Zusätzliche Informationen

Einen unbeglaubigten GISA-Auszug können Sie jederzeit kostenlos unter www.gisa.gv.at/abfrage erhalten.

Gewerbetreibende, die zur Ausübung von Gewerben nach dem Güterbeförderungsgesetz berechtigt sind, müssen in jedem Fahrzeug einen aktuellen beglaubigten GISA-Auszug mitführen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

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Letzte Aktualisierung

1. Juli 2024

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