Haltung und Zucht von Wildtieren (Exoten) – Meldung
Allgemeine Informationen
Wildtiere, die im Sinne des Österreichischen Tierschutzgesetzes besondere Ansprüche an die Haltung stellen, dürfen nur aufgrund einer Anzeige bei der Behörde gehalten werden. Auch die Aufgabe der Wildtierhaltung muss der Behörde gemeldet werden. Die Meldepflicht gilt nur für private Tierhaltungen (Versuchstierhaltungen, Zoos, Tierheime und gewerbliche Tierhaltungen unterliegen anderen Bestimmungen und benötigen daher keine zusätzliche Anzeige).
Die Haltung von Tieren für Zucht und Verkauf, ausgenommen von in § 24 Abs. 1 Z 1 Tierschutzgesetz - TSchG genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder in Zoofachhandlungen, muss von der Halterin oder dem Halter vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde gemeldet werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Wildtiere, die besondere Ansprüche an die Haltung stellen, sind laut den Bestimmungen der 2. Tierhaltungsverordnung folgende:
- Wildtierarten der Säugetiere (Mammalia), ausgenommen Schalenwild, Bison (Bison bison) und Streifenhörnchen (Tamias subspezies)
- Wildtierarten der Vögel (Aves), ausgenommen Arten der Unzertrennlichen (Agapornis spp.), der Plattschweifsittiche (Platycercidae), Wellensittiche (Melopsittacus undulatus), Nymphensittiche (Nymphicus hollandicus), Prachtfinken (Estrilidae) und der Chinesische Sonnenvogel (Leiothrix lutea), die Chinesische Zwergwachtel (Coturnix chinesis) sowie das Diamanttäubchen (Geopelia cuneata)
- Arten der Reptilien (Reptilia)
- Arten der Lurche (Amphibia)
- Fische, die in Freiheit mehr als einen Meter lang werden
Fristen und Termine
- Haltung von Wildtieren: Die Meldung muss innerhalb von 2 Wochen nach Beginn bzw. nach Aufgabe der Tierhaltung erfolgen.
- Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs: Die Meldung muss vor der Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
Zuständige Stelle
Veterinäramt und Tierschutz (MA 60)
3., Thomas-Klestil-Platz 4
Telefon: +43 1 4000-8060
E-Mail: post@ma60.wien.gv.at
Bitte beachten Sie: Die Bezahlung kann nur bargeldlos, also mit Bankomat- oder Kreditkarte, erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
Wenn Sie die Haltung Ihrer Wildtiere bis 31. Dezember 2022 melden, müssen Sie den Sachkundenachweis nicht ablegen.
Ab 1. Jänner 2023 benötigen Sie einen Sachkundenachweis, den Sie im Online-Formular hochladen müssen.
Kosten und Zahlung
Keine
Formular
Online-Formular: Haltung und Zucht von Wildtieren (Exoten) – Meldung
Zusätzliche Informationen
Wildtiere müssen nach den Bestimmungen der 2. Tierhaltungsverordnung gehalten werden.
Alle gehaltenen Vögel der Ordnung Eulen (Strigiformes) und Greifvögel (Falconiformes) müssen mittels Beinring oder Transponder identifizierbar gekennzeichnet werden. Ebenfalls so zu kennzeichnen sind jene nicht domestizierten Vögel der Ordnung Papageien (Psittaciformes), welche im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates genannt sind. Der Behörde muss anlässlich der Anzeige der Wildtierhaltung die Kennzeichnung zur Identifizierung mitgeteilt werden.
Weiter Auskünfte erteilen Amtstierärzt*innen der Abteilung Veterinäramt und Tierschutz
Telefonnummer der Tierschutz-Helpline: +43 1 4000-8060.
Haltung von Tieren für Zucht und Verkauf (ausgenommen Exoten) – Meldung
Weitere Informationen
- CITES - Washingtoner Artenschutzübereinkommen
- Ausnahmebewilligung von den Artenschutzbestimmungen - Antrag
- Sammel- und Fangbewilligung nicht geschützter Tier- und Pflanzenarten - Antrag
Rechtliche Grundlagen:
- Österreichisches Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 idgF.
- 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004 idgF.
Stadt Wien | Veterinäramt und Tierschutz
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