Ausnahmebewilligung von den Artenschutzbestimmungen - Antrag

Allgemeine Informationen

Für streng geschützte und geschützte Tiere sind unter anderem folgende Maßnahmen verboten:

  • Alle Formen des Fangens oder der Tötung, ungeachtet der angewandten Methode
  • Jede absichtliche Störung dieser Tiere, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten
  • Jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung sowie die Entnahme von Eiern aus der Natur
  • Jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten beziehungsweise Nester
  • Der Besitz, das Halten, der Handel oder der Austausch und das Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Tieren im lebenden oder toten Zustand oder deren Körperteilen
  • Der Transport im lebenden Zustand

Für geschützte Tiere ist die Geltung der Verbote auf die Paarungs- und Brutzeit beschränkt.

Für streng geschützte Pflanzen sind folgende Maßnahmen verboten:

  • Das Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten dieser Pflanzen in deren natürlichem Verbreitungsgebiet
  • Der Besitz, Transport, Handel oder Austausch und das Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Pflanzen

Die oberirdischen Teile geschützter Pflanzen dürfen in beschränktem Ausmaß für den persönlichen Bedarf ("Handstrauß") gesammelt werden. Für die unterirdischen Teile geschützter Pflanzen gilt derselbe Schutz wie für streng geschützte Pflanzen.

Eine Auflistung, welche Tiere und Pflanzen streng geschützt und geschützt sind, finden Sie in der Wiener Naturschutzverordnung. Insbesondere folgende Vorhaben können Schutzmaßnahmen beziehungsweise eine Bewilligung erfordern:

  • Bautätigkeiten und Vorbereitungsarbeiten wie zum Beispiel Untergrunderkundungen, Probeschürfe, Baustelleneinrichtungen, Baufeldfreimachungen und Geländemodellierungen auf brachliegenden Grundstücken
  • Trockenlegen oder Zuschütten von Teichen (als Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Amphibien)
  • Fassadensanierungen und Dachbodenausbauten (als Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Vögel und Fledermäuse)
  • Schnitt von Bäumen oder Sträuchern, insbesondere während der Vogelbrutzeit (1. März bis 30. September)

Für alle Vorhaben im gesamten Stadtgebiet, bei denen geschützte Tier- oder Pflanzenarten beeinträchtigt werden (§10 Wiener Naturschutzgesetz), ist eine artenschutzrechtliche Bewilligung erforderlich. Durch die frühzeitige Planung von Schutzmaßnahmen können Beeinträchtigungen oftmals vermieden werden. Beachten Sie, dass zusätzlich zur Bewilligung nach dem Wiener Naturschutzgesetz auch Bewilligungen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, wie zum Beispiel der Bauordnung für Wien, dem Forstgesetz oder dem Wasserrechtsgesetz, erforderlich sein können.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Ausnahmebewilligungen können erteilt werden:

  • Zu Forschungs- und Lehrzwecken, zum Zweck der Bestandsverbesserung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht von Tieren oder der für diese Zwecke erforderlichen künstlichen Vermehrung von Pflanzen.
  • Zum Schutz wild lebender Tiere und wild wachsender Pflanzen oder zur Erhaltung von Biotopen.
  • Zur Verhinderung erheblicher Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum.
  • Im Interesse der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sicherheit.
  • Aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, bei Abwägung des Gemeinwohles zum öffentlichen Interesse an der Erhaltung dauerhaft lebensfähiger Bestände.
  • Um unter strenger Kontrolle, die Entnahme oder Haltung einer begrenzten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- oder Pflanzenarten in geringen Mengen zu ermöglichen.

Eine Bewilligung kann überdies nur dann erteilt werden, wenn es keine Alternative zum beabsichtigten Vorhaben gibt und der Erhaltungszustand der betroffenen Art in Wien günstig bleibt.

Fristen und Termine

Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst nach Rechtskraft des positiven Bescheides begonnen werden.

Zuständige Stelle

Stadt Wien - Umweltschutz (MA 22)
20., Dresdner Straße 45
Telefon: +43 1 4000-73440
Fax: +43 1 4000-99-73415
Fax international: +43 1 4000-7222
E-Mail: post@ma22.wien.gv.at

Verfahrensablauf

  • Einbringen des Antrages gemeinsam mit den notwendigen Dokumenten und Angaben
  • Prüfung des Antrages durch die Behörde, die sowohl auf Dokumente und Angaben verzichten als auch weitere Dokumente verlangen kann, wenn dies für die Beurteilung notwendig ist. Partei des Verfahrens - mit Mitwirkungsrechten - ist neben den Antragstellerinnen und Antragstellern die Wiener Umweltanwaltschaft (WUA), die die Interessen der Natur vertritt.
  • Sachverständige erstellen ein Gutachten, in dem die Auswirkungen des Vorhabens nach den Genehmigungskriterien beurteilt werden. Das Gutachten bildet die fachliche Grundlage für die Entscheidung und wird den Antragstellerinnen und Antragstellern und der WUA zugestellt. Das Gutachten ist noch kein Bescheid und stellt keine Bewilligung des Vorhabens dar.
  • Nur in Ausnahmefällen findet eine mündliche Verhandlung statt.
  • Die Entscheidung, ob das Vorhaben bewilligt oder abgelehnt wird, erfolgt mit Bescheid. Auflagen, Bedingungen oder Befristungen können in der Genehmigung vorgeschrieben werden.
  • Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 40a Wiener Naturschutzgesetz können Umweltorganisationen Beschwerde gegen den Bescheid erheben.
  • Mit der Umsetzung des Vorhabens darf erst nach Vorliegen eines positiven rechtskräftigen Bescheides begonnen werden.

Erforderliche Unterlagen

Für den Antrag genügt ein formloses Ansuchen um Bewilligung des Vorhabens nach dem Wiener Naturschutzgesetz. Das Ansuchen hat den Namen und das Geburtsdatum der Antragstellerin oder des Antragstellers, das beantragte Vorhaben, die Adresse und Grundstücksnummer zu enthalten.

Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  • Beschreibung des gesamten Vorhabens inklusive aller Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen (3-fach)
  • Pläne (Lage- und Bauplan) (3-fach)
  • Aktueller Grundbuchauszug (1-fach)
  • Schriftliche Zustimmung der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers, wenn Sie nicht selbst Antragstellerin bzw. Antragsteller sind (1-fach)
  • Beurteilung, ob das Vorhaben auch auf eine andere zufriedenstellende Weise umgesetzt werden kann, bei der es zu keiner bzw. zu einer geringeren Beeinträchtigung geschützter Arten kommt z. B. alternative Standorte, Bebauungs- uns Ausführungsvarianten (1-fach)
  • Unterlagen aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der betroffenen Art vermieden, auf einen geringen Umfang beschränkt oder ausgeglichen werden können (3-fach)
  • Vollmacht, wenn sich Antragstellerin und Antragsteller im naturschutzbehördlichen Verfahren vertreten lassen (1-fach) (ausgenommen sind Personen zur berufsmäßigen Parteienvertretung)

Die Naturschutzbehörde kann weitere Unterlagen nachfordern, wenn diese für die Beurteilung notwendig sind.

Eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten des §10 Wiener Naturschutzgesetz kann nur unter den strengen Voraussetzungen des §11 Wiener Naturschutzgesetz bewilligt werden.

Kosten und Zahlung

Die Kosten werden mit Bescheid vorgeschrieben und betragen in der Regel zwischen 150 und 250 Euro. (Verwaltungs- und Kommissionsgebühren).

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 40.

Erledigungsdauer

Die Dauer des Verfahrens hängt von Umfang und Komplexität des Vorhabens sowie der Vollständigkeit der Einreichunterlagen ab.

Zusätzliche Informationen

Vorhaben, die Tier- oder Pflanzenarten betreffen, die im Nationalpark Donau-Auen vorkommen, werden sowohl nach dem Wiener Nationalparkgesetz als auch nach dem Wiener Naturschutzgesetz beurteilt (Vorhaben im Nationalpark Donau-Auen).

Die Bewilligung erlischt

  • nach Ablauf der festgesetzten Frist bzw.
  • spätestens, wenn binnen 5 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides von der Bewilligung kein Gebrauch gemacht wird oder
  • das Vorhaben binnen 6 Jahren ab der Rechtskraft des Bescheides nicht vollendet wird.

Ist eine Bewilligung erloschen, ist die Ausführung des Vorhabens unzulässig und muss nochmals beantragt werden.

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