Einrichtungen der Behindertenhilfe - Betriebsanzeige, -änderung oder-einstellung

English version

Allgemeine Informationen

Menschen mit Behinderung sind im Sinne des Chancengleichheitsgesetzes Wien Personen, die aufgrund nicht altersbedingter körperlicher, intellektueller oder psychischer Beeinträchtigungen oder aufgrund von Sinnesbeeinträchtigungen in ihrer Entwicklung oder in wichtigen Lebensbereichen dauernd und wesentlich benachteiligt sind. Das gilt insbesondere in den Bereichen Berufsausbildung, Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.

Tagesstruktur bietet Beschäftigung für Menschen mit Behinderung, die aktuell oder dauerhaft nicht in den Arbeitsmarkt integriert werden können.

Vollbetreutes Wohnen umfasst das Wohnen in Einrichtungen samt notwendiger Verpflegung und Betreuung für diese Personen.

Betreiberinnen bzw. Betreiber von Einrichtungen der Behindertenhilfe müssen dem Magistrat folgende Änderungen schriftlich anzeigen:

  • Erweiterung, wesentliche Einschränkung, Einstellung des Betriebs
  • Änderung des Leistungsangebots
  • Übergabe des Betriebs an andere Betreiberinnen bzw. Betreiber
  • Änderung des Namens der Betreiberinnen bzw. Betreiber oder der Einrichtung
  • Verlegung der Einrichtung
  • Änderung in der Leitung

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Betreiberinnen bzw. Betreiber der Einrichtung müssen im Hinblick auf Ausstattung, Führung und Organisation eine fachgerechte Behindertenhilfe sicherstellen.

Fristen und Termine

Betreiberinnen bzw. Betreiber einer Einrichtung für Tagesstruktur oder für vollbetreutes Wohnen müssen die Aufnahme des Betriebs dem Magistrat mindestens 3 Monate davor unter Anschluss der nachstehend angeführten Unterlagen melden.

Folgende Maßnahmen müssen 4 Wochen im Vorhinein schriftlich gemeldet werden:

  • Erweiterung
  • Wesentliche Einschränkung
  • Änderung des Leistungsangebots
  • Einstellung des Betriebs
  • Übergabe des Betriebs an andere Betreiberinnen bzw. Betreiber
  • Änderung des Namens der Betreiberinnen bzw. Betreiber oder der Einrichtung
  • Verlegung der Einrichtung
  • Änderung in der Betriebsleitung

Zuständige Stelle

Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40)
Fachgruppe Heimaufsicht
3., Thomas-Klestil-Platz 6
Telefon: +43 1 4000-40771
Fax: +43 1 4000-99-40779
E-Mail: heimaufsicht@ma40.wien.gv.at

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr

Termine nur nach Vereinbarung (telefonisch oder mit E-Mail: heimaufsicht@ma40.wien.gv.at)

Verfahrensablauf

  • Der Magistrat prüft, aufgrund der Anzeige und der vorgelegten Dokumente, ob die Aufnahme des Betriebs zulässig ist oder untersagt wird.
  • Die Tätigkeit kann aufgenommen werden, wenn der Magistrat die Betriebsaufnahme nicht innerhalb von 3 Monaten nach Einlangen der Anzeige und aller erforderlichen Dokumente untersagt.
  • Die Aufnahme des Betriebs wird untersagt, wenn aufgrund der Anzeige und der vorgelegten Dokumente nicht nachgewiesen werden kann, dass eine fachgerechte Durchführung der beabsichtigten Tätigkeit sichergestellt ist.

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben über die Betreiberinnen bzw. Betreiber und die für sie tätigen Personen (z. B. Auszug aus dem Vereinsregister, Firmenbuchabfrage, Gesellschaftsvertrag usw.)
  • Nachweis der Vertrauenswürdigkeit der Betreiberinnen bzw. Betreiber und der für die Einrichtung tätigen Personen (Strafregisterbescheinigung bzw. polizeiliches Führungszeugnis - nicht älter als 3 Monate - für Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer oder Vorstand oder Obfrau bzw. Obmann)
  • Betriebs- und Leistungsbeschreibung inklusive Betreuungskonzept (Personenkreis, Höchstzahl der zu betreuenden Personen, Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen wie Betreuung und Pflege)
  • Hausordnung für den inneren Betrieb, welche in groben Zügen Regeln für das Zusammenleben wiedergeben muss
  • Personalkonzept, aus dem insbesondere eine für die Leitung fachlich geeignete und qualifizierte Person, ausreichend und entsprechend ausgebildetes und geeignetes Personal bezogen auf den zu betreuenden Personenkreis und die vorgesehenen Betreuungsmaßnahmen hervorgehen
  • Planlich und beschreibungsmäßig dargestelltes Raum- und Funktionsprogramm
  • Nachweis über die Bestellung einer bzw. eines Brandschutzbeauftragten
  • Im Fall einer Betriebsänderung (Erweiterung, Änderung Leistungsangebot usw.) müssen jene Dokumente vorgelegt werden, die für eine Beurteilung der beabsichtigten Maßnahmen erforderlich sind
  • Im Fall einer Betriebseinstellung muss schriftlich dargelegt werden, wie die weitere Betreuung der Klientinnen und Klienten erfolgt

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Keine

Formular

Online-Formulare:

Zusätzliche Informationen

Die Einrichtung unterliegt der behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist der Magistrat.

Rechtliche Grundlagen:

  • §§ 30, 31 Chancengleichheitsgesetz Wien - CGW, LGBl. für Wien Nr. 45/2010 idgF.
  • Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG idgF.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs- und Problemlösungsdienst

Einheitlicher Ansprechpartner Wien

Für den Inhalt verantwortlich

Zuständige Stelle

Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020

Feedback an die Europäische Kommission:

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht
Kontaktformular