Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise im Alpinskisport und Langlauf - Antrag

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Wenn Sie die Lehrberechtigung für Wintersportarten in Wien ausüben möchten, benötigen Sie einen Befähigungsnachweis. Der Befähigungsnachweis muss von der Stadt Wien anerkannt werden. Bei der Abteilung Sport Wien (MA 51) können Sie online einen Antrag auf Anerkennung Ihres Befähigungsnachweises stellen. Dazu benötigen Sie

  • Zeugnis und bzw. oder Bestätigung Ihrer Ausbildung
  • Auszug aus dem Strafregister

Allgemeine Informationen

Für die Ausübung der Lehrberechtigung in Wintersportarten in Wien wird ein Befähigungsnachweis benötigt.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Die Lehrberechtigung darf in Wien nur nach erfolgreicher Absolvierung eines entsprechenden Lehrganges bzw. Kurses ausgeübt werden.

Ein Nachweis über ein nach Lage und Größe zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Skiunterrichts geeigneten Sammelplatz und eines geeigneten Skiunterrichtsgeländes wird benötigt.

Die Auflagen des Gesetzes über die Unterweisung in Wintersportarten § 21 Abschnitt 1 bis 4 bei der Anerkennung von Prüfungen und Ausbildungen von Mitgliedstaaten des EWR müssen erfüllt sein.

Fristen und Termine

Die Entscheidung der Behörde erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Monaten, nachdem die vollständigen Unterlagen der AntragstellerInnen vorgelegt wurden.

Zuständige Stelle

Sport Wien (MA 51)
Ernst-Happel-Stadion/Sektor F
2., Meiereistraße 7
Telefon: +43 1 4000-51151
Fax: +43 1 4000 99-51151
E-Mail: post@ma51.wien.gv.at

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Am Karfreitag, am 24.12. und am 31.12. von 7.30 bis 12 Uhr geöffnet; an gesetzlichen Feiertagen geschlossen

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Keine

Formular

Online-Formular: Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise im Alpinskisport und Langlauf - Antrag

Zusätzliche Informationen

Besonderheiten für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger (ausgenommen Österreicherinnen und Österreicher):

Durch die Absolvierung nachstehender Ausbildungen werden die Lehrberechtigungen erworben: (Gesetz über die Unterweisung in Wintersportarten)

  • Diplomskilehrerausbildung - Berechtigung, Skilauf oder andere Sparten, in denen Spezialausbildungen absolviert wurden, zu unterrichten
  • Diplomsnowboardlehrerausbildung - Berechtigung Snowboard oder andere Sparten, in denen Spezialausbildungen absolviert wurden, zu unterrichten
  • Skiführerausbildung - Berechtigung zur alpinen Tourenführung
  • Snowboardführerausbildung - Berechtigung zur alpinen Tourenführung
  • Landesskilehrerausbildung - Berechtigung Skilauf zu unterrichten
  • Landessnowboardlehrerausbildung - Berechtigung Snowboard zu unterrichten
  • Langlauflehrerausbildung - Berechtigung Skilanglauf zu unterrichten
  • Alternativskilehrerausbildung - Berechtigung Alternativskilauf oder andere Sparten, in denen Spezialausbildungen absolviert wurden, zu unterrichten

Die Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 5 bis Z 8 gliedert sich in 3 Abschnitte:

  • Grundkurs
  • Prüfungskurs
  • Alpinkurs

Personen, die den Grundkurs erfolgreich absolviert haben, besitzen nur in diesem Umfang die Lehrberechtigung.

Rechtliche Grundlage: Gesetz über die Unterweisung in Wintersportarten

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

29. Dezember 2023

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