EWR-Bescheinigung über ausgeübte oder erlernte gewerbliche Tätigkeiten - Antrag
Allgemeine Informationen
Die Bescheinigung bestätigt die Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeit in einem Gewerbe in Österreich (Liste der Gewerbe) bzw. eine österreichische gewerbliche Ausbildung oder Befähigung.
Sie dient zur Vorlage bei Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten bzw. EWR-Vertragsstaaten, in denen man künftig Dienstleistungen erbringen oder sich niederlassen möchte. Die Bescheinigung wird häufig als sogenannte "EWR-Bescheinigung" oder "Bescheinigung nach der EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, RL 2005/36/EG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2013/55/EU" bezeichnet.
Achtung: Bitte verwechseln Sie die Bescheinigung nicht mit der Anmeldebescheinigung und Bescheinigung des Daueraufenthalts für Personen mit EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit, die von der Einwanderungsbehörde (MA 35) ausgestellt wird.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Zum Zweck der Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat wird
- die rechtmäßige Niederlassung im Inland und
- die diesbezügliche(n) Gewerbeberechtigung(en) bescheinigt.
Zum Zweck der Niederlassung oder der Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat wird
- die inländische Ausbildung oder Befähigung nach der Gewerbeordnung sowie
- die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen fachlichen Tätigkeit in einem Gewerbe in Österreich bescheinigt.
Fristen und Termine
Keine
Zuständige Stelle
Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand (MA 63)
1., Wipplingerstraße 6-8, 1. Stock, Zimmer 138 (Erreichbar mit den Linien U1, U3, 1A, 2A und 3A)
Telefon: +43 1 4000-97117 oder -97118
Fax: +43 1 4000-99-97115
E-Mail: post@ma63.wien.gv.at
Authentifizierung/Signatur
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.
Erforderliche Unterlagen
Im Falle der Bestätigung einer selbständigen gewerberechtlichen Tätigkeit sind keine Unterlagen vorzulegen, da die Behörde die notwendigen Daten mittels Abfrage des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) ermitteln kann.
Im Falle der Bestätigung einer unselbständigen Tätigkeit in einem der Gewerbeordnung unterliegenden Beruf oder der Ausbildung bzw. Befähigung für ein Gewerbe:
- Personaldokumente (aus diesen müssen Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz hervor gehen)
- Nachweise über Ausbildungen bzw. Befähigungen wie beispielsweise:
- Dienstzeugnisse als Arbeitnehmer*innen (gegebenenfalls in leitender Stellung)
- Nachweis über die Bestellung zum*zur gewerberechtlichen Geschäftsführer*in
- Dokumente zum Nachweis der Berufsausbildung:
- Schulzeugnisse (allgemeinbildende höhere Schulen, Fachschulen)
- Lehrabschlusszeugnisse, Meisterprüfungszeugnisse
- Diplomprüfungszeugnisse
Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren
Kosten und Zahlung
- Für den Antrag
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
- Für die Bescheinigung
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
- Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro
- Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind): 3,90 Euro pro Bogen
Formular
Online-Formular: EWR-Bescheinigung - Antrag
Zusätzliche Informationen
Rechtliche Grundlage: Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994): § 373h
Rechtsbehelfe
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Hilfs- und Problemlösungsdienst
Einheitlicher Ansprechpartner Wien
Für den Inhalt verantwortlich
Letzte Aktualisierung
23. Dezember 2022
Feedback an die Europäische Kommission:
- SDG Feedback: Information services survey
- SDG Obstacles: Feedback on Single Market Obstacles
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