Zuschuss zum Elternbeitrag für Schulkinder mit Hauptwohnsitz in Wien in einem privaten Hort - Antrag

Allgemeine Informationen

Die Stadt Wien kann Eltern, die für die Betreuung ihrer schulpflichtigen Kinder in Wien einen privaten Hort, eine Kindergruppe oder Tageseltern in Anspruch nehmen mit einem Zuschuss zum Elternbeitrag unterstützen.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

  • Sie wohnen mit Hauptwohnsitz in Wien.
  • Sie und das Kind wohnen im selben Haushalt.
  • Das Kind besucht einen privaten Hort, eine private Kindergruppe oder Tageseltern, die über eine gesetzliche Bewilligung nach dem Wiener Kindergartengesetz verfügen.
  • Es können nur Kinder bis zur Vollendung der 9. Schulstufe gefördert werden, die eine Wiener Pflichtschule besuchen, an der keine schulische Tagesbetreuung angeboten wird. Ausgenommen sind Kinder, die eine Schule mit einer ganztägigen Betreuung besuchen, für welche in der schuleigenen Nachmittagsbetreuung kein Platz zur Verfügung steht. Darüber müssen Sie einen entsprechenden Nachweis der Bildungsdirektion an die Stadt Wien - Kindergärten übermitteln.
  • Das Gesamt-Netto-Einkommen darf nicht mehr sein als 3.660,73 Euro (ab September 2024) beziehungsweise wird ein zum Datum der Einreichung des Antrags gültiger Mindestsicherungsbescheid von zumindest einer obersorgeberechtigten Person übermittelt. Das Gesamt-Netto-Einkommen ist das Einkommen aller Personen im Haushalt.
  • Für die Fördergewährung muss eine Fördervereinbarung mit der Stadt Wien abgeschlossen werden. Die Fördervereinbarung setzt die Einhaltung der geltenden Förderrichtlinie "Förderung für den Zuschuss zu Essens- und Betreuungsbeiträgen in privaten Horten" voraus.

Der Antrag gilt nur für 1 Schuljahr. Das heißt, den Zuschuss müssen Sie jedes Schuljahr neu beantragen.

Einen Zuschuss für die Sommermonate (Sommerferien) Juli und August müssen Sie gesondert beantragen.

Wenn sich Ihr Einkommen ändert, müssen Sie das sofort der Servicestelle der Kindergärten melden. Wenn Sie Änderungen Ihres Einkommens nicht melden oder falsche Angaben machen, behält sich die Servicestelle der Kindergärten das Recht auf Rückforderung des Zuschusses vor.

Fristen und Termine

Ihren Antrag können Sie bei der zuständigen Servicestelle der Kindergärten bis zum 15. eines Monats einreichen.

Verlängerung: Wenn Sie Ihren Zuschuss verlängern lassen möchten, müssen Sie Ihren neuen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen bis spätestens zum 15. des Monats, in dem der laufende Zuschuss endet, einreichen. Wenn Sie den Antrag später einreichen, wird dieser ausnahmslos frühestens nach Ablauf des ersten Folgemonats bewilligt. Somit kann für den Folgemonat kein Zuschuss zum Elternbeitrag gewährt werden.

Zuständige Stelle

Servicestelle der Kindergärten (MA 10)

Infotelefon: 277 55 55
Montag bis Freitag, von 7.30 Uhr bis 18 Uhr

Erforderliche Unterlagen

Bitte legen Sie Ihrem Antrag folgende Unterlagen bei:

  • Ausgefülltes Antragsformular "Antrag auf Ermäßigung des Elternbeitrags"
  • Bestätigung des privaten Hortes oder der Tageseltern oder der Kindergruppen bezüglich des Besuchs und der anfallenden Kosten (erhältlich am jeweiligen Standort)
  • Identitätsnachweis der obsorgeberechtigten Personen (Führerschein, Reisepass, Personalausweis)
  • Vollständige Einkommensunterlagen der obsorgeberechtigten Personen (siehe Punkt "Zusätzliche Informationen")

Bitte reichen Sie Ihren Antrag bei der zuständigen Servicestelle der Kindergärten per E-Mail, Post, Fax oder persönlich ein.

Kosten und Zahlung

Keine

Formular

Antrag auf Ermäßigung des Elternbeitrags - Privater Hort: 245 KB PDF

Zusätzliche Informationen

Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus dem Gesamt-Netto-Einkommen. Ist der Elternbeitrag der privaten Betreuungseinrichtung höher als der Zuschuss, müssen Sie die Differenz selbst bezahlen. Etwaige Kostenbeiträge für Ausflüge, kulturelle Veranstaltungen und ähnliches müssen Sie selbst bezahlen.

Abzug für Geschwister im Haushalt
Für jedes weitere Kind, das in Ihrem Haushalt lebt und für das Sie Familienbeihilfe bekommen, wird vom Gesamt-Netto-Einkommen ein Betrag von 452,84 Euro (ab September 2024) abgezogen.

Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen
Für jedes Kind, das nicht in Ihrem Haushalt lebt, werden die geleisteten laufenden Unterhaltszahlungen der Familie (maximal 452,84 Euro) abgezogen.

Ausbezahlung: Der Zuschuss wird direkt an die private Betreuungseinrichtung ausbezahlt. Auf die Gewährung eines Zuschusses besteht kein Rechtsanspruch.

Zum Gesamt-Netto-Einkommen zählen:

Einkommensnachweise:

  • Unselbstständig Erwerbstätige:
    • Letztgültige Lohn- und Gehaltsbestätigung (inklusive Überstundenzahlungen)
    • Bei Einkommen in unregelmäßiger Höhe: Lohn- und Gehaltsbestätigung über einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten
  • Selbstständig Erwerbstätige
    • Letztgültiger Einkommenssteuerbescheid

Weitere Einkommensnachweise:

  • Arbeitslosengeld
  • AMS-Beihilfe
  • Notstandshilfe
  • Krankengeld
  • Pensionsvorschuss
  • Rehabilitationsgeld
  • Wochengeld
  • Unterhalt Grundwehrdiener*innen
  • Einkommen Zivildiener, Präsenzdienstentgelt
  • Grundversorgung bei Asylwerber*innen
  • Studienbeihilfen/Stipendium
  • Kinderbetreuungsgeld
  • Mindestsicherung
  • Pensionen der Obsorgeberechtigten, Pensionsvorschuss
  • Witwen- bzw. Witwerpension
  • Pensionen des Kindes (zum Beispiel Waisenpension)
  • Alimente, Unterhaltsvorschuss
  • Unterhalt
  • Unterhalt für die*den Obsorgeberechtigte*n nach Scheidung
  • Familienbeihilfe
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Unterstützungsbeiträge zum Beispiel von Eltern, Verwandten oder Bekannten

Für Kinder bei magistratischen Pflegeeltern muss anstelle eines Einkommensnachweises der Pflegeelternpass vorgelegt werden. Für Kinder bei obsorgeberechtigten Verwandten muss zusätzlich der Obsorgebeschluss übermittelt werden.

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