Bewilligung für den Betrieb einer sozialpädagogischen Einrichtung - Antrag

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Allgemeine Informationen

Um eine sozialpädagogische Einrichtung zu betreiben, ist eine Bewilligung durch die Kinder- und Jugendhilfe erforderlich. Maßgebend für eine Bewilligung ist eine entsprechende personelle, organisatorische, räumliche und wirtschaftliche Ausstattung der Einrichtung, um eine den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe entsprechende Betreuung von Minderjährigen sowie die Kontinuität im Betreuungsangebot sicherzustellen. Diese Ausstattung muss nachgewiesen werden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

  • Träger einer sozialpädagogischen Einrichtung kann eine juristische oder physische Person sein. Die maßgebenden Personen dürfen keine einschlägigen Vorstrafen aufweisen.
  • Die Tätigkeit der sozialpädagogischen Einrichtung muss auf einem nach anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen erstellten sozialpädagogischen Konzept beruhen. Das Konzept muss neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen laufend angepasst werden.
  • Die Wirtschaftlichkeit der Einrichtung muss durch Vorlage einer Kalkulation nachgewiesen werden. Eine Voraussetzung ist, dass Bedarf für das Angebot der geplanten Einrichtung besteht. Dieser Bedarf muss nachgewiesen werden.
  • Die mit der Leitung der Einrichtung im pädagogischen Bereich betraute Person muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Ausbildung zur Sozialpädagogin bzw. zum Sozialpädagogen, persönliche Eignung zur Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, mehrjährige Praxis in verschiedenen praktischen Bereichen der Fremdunterbringung von Minderjährigen.
  • Für die Pflege und Erziehung der Minderjährigen muss eine entsprechende Anzahl von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen zur Verfügung stehen.

Fristen und Termine

Es muss mit einer Bearbeitungsdauer des Antrags bis zu 6 Monaten gerechnet werden.

Zuständige Stelle

Kinder- und Jugendhilfe
Gruppe Recht - Referat Sozialpädagogik
3., Rüdengasse 11
Telefon: +43 1 4000-90720
Fax: +43 1 4000-99-90739
E-Mail: pe-grs@ma11.wien.gv.at
Terminvereinbarung: +43 1 4000-90720

Authentifizierung/Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrags ist nicht vorgesehen.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer sozialpädagogischen Einrichtung muss enthalten:

  • Sozialpädagogisches Konzept
  • Bei Einrichtungen für Kinder mit besonderen Bedürfnissen auch ein Pflegekonzept
  • Angaben über Zielgruppe und Altersstruktur
  • Kostenkalkulation (für den Tagsatz) mittels Formblatt: 14 KB XLSX
  • Angaben über das Personal und dessen fachliche Qualifikation
  • Gebäude oder Wohnungsplan mit Flächenangabe, Lageplan der Einrichtung
  • Angaben über die Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse des in Betracht kommenden Objekts (gegebenenfalls Mietvertrag)
  • Bei Vereinen: Amtsbestätigung der Vereinspolizei und Vereinsstatuten
  • Strafregisterauszüge der Betreiberinnen und Betreiber (Gesellschafterinnen und Gesellschafter und vertretungsbefugte Organe) sowie des pädagogischen Personals
  • Bei Firmen: Auszug aus dem Firmenbuch

Weitere Auskünfte und persönliche Gespräche vor der Antragstellung, sind jedenfalls erforderlich.

Art und Format der vorzulegenden Nachweise:
Nähere Informationen zum Einbringen von Unterlagen finden Sie hier: Die Stadt Wien elektronisch kontaktieren

Kosten und Zahlung

Es müssen keine Gebühren entrichtet werden.

Formular

Online-Formular: Bewilligung für den Betrieb einer sozialpädagogischen Einrichtung - Antrag

Zusätzliche Informationen

Rechtliche Grundlagen:

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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Letzte Aktualisierung

12. Dezember 2020

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