Abgabe nach dem Wiener Abfallwirtschaftsgesetz
Allgemeine Informationen
Der Gemeinde Wien obliegt zum Schutz des öffentlichen Interesses die Sammlung und Abfuhr des Mülls, der im Gebiet des Landes Wien angefallen ist, durch die öffentliche Müllabfuhr. Die öffentliche Müllabfuhr ist für alle Liegenschaften im Gebiet des Landes Wien zuständig, für bestimmte Liegenschaften gelten Ausnahmen (§ 18 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz - Wr. AWG). Für die Bereitstellung und Benützung von öffentlichen Einrichtungen zur Entsorgung von Abfällen wird eine Abgabe eingehoben.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Die Abgabepflicht besteht für die in die öffentliche Müllabfuhr einbezogenen Liegenschaften, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die öffentliche Müllabfuhr tatsächlich benützt wird oder nicht. Abgabepflichtig sind die EigentümerInnen der Liegenschaft, für die die Abgabepflicht besteht.
Fristen und Termine
Die Abgabepflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monates, der auf die Bereitstellung der Einrichtungen der öffentlichen Müllabfuhr folgt. Sie endet mit Ablauf des Monates, in dem die Einbeziehung in die öffentliche Müllabfuhr wegfällt.
Die jährliche Abgabe wird zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des laufenden Abgabenjahres (Kalenderjahres) fällig.
Zuständige Stelle
Müllgefäß
Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und Fuhrpark (MA 48)
5., Einsiedlergasse 2
Telefon: +43 1 58817-0
Bemessungsstelle
Rechnungs- und Abgabenwesen (MA 6)
Buchhaltungsabteilung 9
11., Rinnböckstraße 15
Telefon: +43 1 4000-96269
Verfahrensablauf
Die für die Bemessung der Müllabfuhrabgabe erforderlichen Daten, wie Größe und Anzahl der Müllgefäße und der Anzahl der Entleerungen pro Jahr werden von der MA 48 laufend an die MA 6 übermittelt. Diese Daten sind Grundlage für die Berechnung der Müllabfuhrabgabe und die Vorschreibung der Abgabe an die LiegenschaftseigentümerInnen. Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt mittels Bescheid. Dieser behält gegen jeden Rechtsnachfolger seine Gültigkeit und wird erst durch einen nachfolgenden Bescheid aufgehoben.
Erforderliche Unterlagen
Keine. Die Jahresabgabe wird nach Bestellung der Müllgefäße bescheidmäßig festgesetzt.
Kosten und Zahlung
Die Höhe der Jahresgebühr richtet sich nach der Größe der Sammelbehälter bzw. der Zahl der für die Liegenschaft festgesetzten Behältnisse und der Anzahl der jährlichen vorgeschriebenen Einsammlungen.
Informationen über die Zahlungsarten für Forderungen der Stadt Wien und über die Elektronische Zustellung von Rechnungen der Stadt Wien für GeschäftskundInnen.
Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 9.
Erledigungsdauer
Die Erledigungsdauer hängt unmittelbar von der Erledigung der MA 48 ab. Bei Vorliegen der Gefäße- und Entleerungsdaten wird innerhalb einer Frist von maximal drei Monaten ein Bescheid ausgestellt.
Zusätzliche Informationen
Ein Wechsel der EigentümerInnen einer Liegenschaft muss dem Magistrat von den bisherigen und von den neuen EigentümerInnen binnen zwei Wochen nach Eigentumsübergang schriftlich angezeigt werden.
Rechtliche Grundlagen:
Stadt Wien | Service-Center - Rechnungs- und Abgabenwesen
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