Antrag auf Namensänderung
Achtung: Sie möchten den Familiennamen eines Elternteils erhalten oder nach der Scheidung einen früheren Familiennamen annehmen? Dann wenden Sie sich bitte direkt an das Standesamt.
Volljährige Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, mit ungeklärter Staatsbürgerschaft, Konventionsflüchtlinge und Subsidiär Schutzberechtigte oder Staatenlose können einen "Antrag auf Namensänderung" mit dem Online-Formular auf dieser Seite stellen, wenn
- ihr Vorname oder Familienname lächerlich wirkt oder schwer auszusprechen ist oder schwer zu schreiben ist oder damit unzumutbare Nachteile verbunden sind.
- sie ihre sonstigen Namen (Vatersnamen) streichen lassen wollen.
Bei gewünschten Familiennamen aus mehreren Teilen, wenden Sie sich bitte direkt an das Namensänderungsreferat.
Bei Namensänderungen für minderjährige Kinder übermitteln Sie den Antrag und die erforderlichen Unterlagen bitte per E-Mail an das Namensänderungsreferat.
Für den Online-Antrag auf dieser Seite benötigen Sie zumindest Ihre Geburtsurkunde und einen Lichtbildausweis. Sie können die Dokumente einscannen und in das Online-Formular hochladen.
Allgemeine Informationen
Für eine Namensänderung kann es verschiedene Gründe geben, wie zum Beispiel, dass der bisherige Vorname oder Familienname
- lächerlich wirkt,
- schwer auszusprechen ist,
- schwer zu schreiben ist oder
- mit dem bisherigen Vor- oder Familiennamen unzumutbare Nachteile verbunden sind.
Oder wenn Sie Ihre sonstigen Namen (Vatersnamen) streichen lassen wollen.
Wenden Sie sich bitte an das Standesamt, wenn Sie
- den Familiennamen der Eltern oder eines Elternteils erhalten wollen oder
- nach Auflösung der Ehe einen früher rechtmäßig geführten Familiennamen erhalten wollen.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Folgende Personen können eine Namensänderung nach österreichischem Recht beantragen:
- Österreichische Staatsbürger*innen
- Konventionsflüchtlinge und Subsidiär Schutzberechtigte
- Staatenlose
- Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit
Wenn
- Sie Ihren aktuellen Hauptwohnsitz in Wien haben,
- Ihr letzter Hauptwohnsitz in Wien war oder
- Sie noch nie einen Wohnsitz in Österreich hatten,
können Sie beim Namensänderungsreferat in Wien Ihren Namen ändern lassen.
Fristen und Termine
Keine
Zuständige Stelle
Für volljährige Österreicher*innen, Staatenlose, Konventionsflüchtlinge und Subsidiär Schutzberechtigte oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit:
Namensänderungsreferat (MA 63)
11., Enkplatz 2
E-Mail: namensaenderung@ma63.wien.gv.at
Telefon: +43 1 4000-11590
Für Auslandsösterreicher*innen, die ihren letzten Wohnsitz in Wien oder keinen früheren Wohnsitz in Österreich hatten: die zuständige österreichische Vertretungsbehörde
Für ausländische Staatsangehörige, die nicht staatenlos oder Konventionsflüchtlinge und Subsidiär Schutzberechtigte sind: die zuständige Vertretungsbehörde in Österreich
Verfahrensablauf
Volljährige Österreicher*innen und volljährige Konventionsflüchtlinge und Subsidiär Schutzberechtigte können die Namensänderung online beantragen.
Anträge für minderjährige Kinder können Sie nur per E-Mail schicken: namensaenderung@ma63.wien.gv.at
Wenn Sie staatenlos sind oder Ihre Staatsangehörigkeit nicht geklärt ist, wenden Sie sich bitte an das Namensänderungsreferat.
Wenn Sie Auslandsösterreicher*in sind und Ihren letzten Wohnsitz in Wien oder keinen früheren Wohnsitz in Österreich hatten, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige österreichische Vertretungsbehörde. Diese leitet Ihren Antrag auf Namensänderung dann an das Namensänderungsreferat weiter.
Nach Ende des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid.
Wenn Sie ausländische*r Staatsangehörige*r sind, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Vertretungsbehörde in Österreich.
Erforderliche Unterlagen
Für volljährige Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft:
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Gegebenenfalls:
- Heiratsurkunde(n)
- Scheidungsbeschluss (Scheidungsbeschlüsse)
- Nachweis von akademischen Graden oder Standesbezeichnungen
- Zweckdienliche Dokumente, zum Beispiel Obsorgebeschluss, Beschluss über die Bestellung einer Erwachsenenvertretung usw.
Für volljährige Auslandsösterreicher*innen zusätzlich:
- Nachweis des Wohnsitzes im Ausland (Auskünfte darüber erteilt das zuständige Namensänderungsreferat)
- Angabe des letzten Wohnsitzes in Österreich
Für Staatenlose, Konventionsflüchtlinge und Subsidiär Schutzberechtigte oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit:
Bitte erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie brauchen.
Kosten und Zahlung
- Für den Antrag: 14,30 Euro
- Ermäßigte Antragsgebühr für Anträge, die mit dem Online-Formular eingebracht und digital signiert werden (ID Austria - Nachfolge der Handy-Signatur): 8,60 Euro
- Für jede Beilage: 3,90 Euro - insgesamt höchstens 21,80 Euro
- Ermäßigte Gebühr bei Anträgen mit ID Austria: 2,30 Euro pro Beilage - insgesamt höchstens 13,10 Euro.
- Bewilligungsgebühr für jede wunschgemäße Vornamens- oder Familiennamensänderung: 545,60 Euro pro Änderung
Nach Abschluss des Verfahrens erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung mit Zahlungsanweisung über die entstandenen Gebühren.
Hier finden Sie alle Informationen, wie Sie die Gebühren bezahlen können: Rechnungen und Zahlungen
Bitte beachten Sie, dass eine Ratenzahlung nicht möglich ist.
Erledigungsdauer
Das Namensänderungsreferat bearbeitet Ihren Antrag so schnell wie möglich. Die genaue Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab und kann wenige Wochen bis mehrere Monate betragen.
Formular
Online-Formular: Änderung des Namens - Antrag
Zusätzliche Informationen
Das Namensrecht ist sehr komplex. Sollten Sie Fragen haben, die hier nicht beantwortet werden, wenden Sie sich bitte an das Namensänderungsreferat.
Weitere Informationen zur Namensänderung in Österreich finden Sie unter Namensänderung auf den Seiten von oesterreich.gv.at.
Rechtliche Grundlage: Namensänderungsgesetz - NÄG
Stadt Wien | Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand
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