Familienname des Kindes nach der Geburt
Ein Neugeborenes erhält mit der Geburt grundsätzlich den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Es gibt jedoch auch andere Auswahlmöglichkeiten.
Der gemeinsame Familienname ist jener, den die Eltern bei ihrer Eheschließung bestimmt haben. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen oder steht kein anderer Elternteil fest, erhält das Neugeborene den Familiennamen der Mutter.
Sind die Eltern nicht verheiratet und gibt es keine Obsorgevereinbarung, erhält das Kind den Familiennamen der Mutter. Gibt es eine Obsorgevereinbarung, können die Eltern gemeinsam einen Familiennamen für das Kind bestimmen.
Kriterien für den Familiennamen
Für die Bestimmung des Familiennamens für das Neugeborene gibt es mehrere Wahlmöglichkeiten:
- Es kann ein Elternname als Familienname für das Kind gewählt werden. Das geht auch, wenn der Elternname ein Doppelname ist.
- Kinder können einen Doppelnamen führen, der aus den Doppelnamen der Eltern gemischt wird. Dieser Doppelname darf höchstens aus 2 Teilen bestehen und muss durch einen Bindestrich getrennt werden.
- Führt ein Elternteil einen Doppelnamen, kann auch ein Teil davon zum Familiennamen bestimmt werden.
Der Familienname wird bei der Geburtsregistrierung am Standesamt bestimmt.
Rechtliche Bestimmungen
Die mögliche Namensführung für Kinder mit österreichischer Staatsbürgerschaft ist in den Paragrafen 155, 156 und 157 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) geregelt.
Weiterführende Informationen
- Vor- und Familiennamen
- Namensänderung von Minderjährigen - Österreichischer Behördenwegweiser
Stadt Wien | Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand
Kontaktformular