Behindertengerechter Umbau - Förderungsantrag

Die Stadt Wien fördert den behindertengerechte Umbau von Wohnungen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern. Darunter fallen besonders Maßnahmen für behinderte Menschen wie der behindertengerechte Umbau von Sanitärräumen, Treppenlifte, Türverbreiterungen.

Für den Antrag benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Nachweis der Behinderung oder der Pflegegeldstufe 3 und höher
  • Zustimmungserklärung des*der Hauseigentümer*in oder Auszug aus dem Grundbuch bei Eigentumswohnungen und Eigenheimen
  • Kostenanbot oder Rechnung bei Einreichung nach erfolgtem Umbau

Lassen Sie sich vor der Antragstellung eine beim Infopoint für Wohnungsverbesserung beraten. Damit stellen Sie sicher, dass der geplante Umbau den gültigen Normen entspricht und gefördert werden kann.

Allgemeine Informationen

Mit der Förderung für behindertengerechten Umbau unterstützt die Stadt Wien den Umbau von Wohnungen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern für die Bedürfnisse behinderter Personen.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Folgende Personen können eine Förderung erhalten:

  • Mieter*innen von Wohnungen
  • Eigentümer*innen von Wohnungen und Eigenheimen
  • Pächter*innen von Kleingartenwohnhäusern

Förderungsvoraussetzungen:

  • Nachweis der Behinderung
  • Die zu sanierende Wohnung ist Hauptwohnsitz der behinderten Person
  • Die Nutzfläche der Wohnung, des Eigenheimes oder des Kleingartenwohnhauses beträgt zwischen 22 und 150 Quadratmeter.
  • Bei einem Zweifamilienhaus muss die Nutzfläche von zumindest einer Wohnung zwischen 22 und 150 Quadratmeter betragen.
  • Die Einbauten sind altersgerechte und barrierefreie gemäß ÖNORM B 1600

Eigenleistungen und bloße Materialkosten werden nicht anerkannt.

Fristen und Termine

Lassen Sie sich vor der Antragstellung eine beim Infopoint für Wohnungsverbesserung beraten. Damit stellen Sie sicher, dass der geplante Umbau den gültigen Normen entspricht und gefördert werden kann.

Bei Antragstellung dürfen Rechnungen ein Rechnungsdatum bis höchstens 6 Monate vor Antragstellung aufweisen.

Im Anlassfall kann von der Förderstelle eine Frist zur Beibringung aller Unterlagen festgelegt werden. Bei Nichteinhaltung dieser Frist kann der Antrag außer Evidenz gesetzt werden.

Zuständige Stelle

Infopoint für Wohnungsverbesserung
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (MA 50)
Technischen Stadterneuerung (MA 25)
20., Maria-Restituta-Platz 1, 6. Stock
Telefon: +43 1 4000-74860
Fax: +43 1 4000-99-74879
E-Mail: wv@ma50.wien.gv.at

Hinweis: Am 27. Dezember 2024 ist geschlossen.

Termine im Infopoint: Montag bis Freitag von 8 bis 13 Uhr ausschließlich mit Online-Terminreservierung oder telefonischer Terminvereinbarung möglich.

Für persönliche Termine müssen Sie vorher einen Termin reservieren:
Online-Terminreservierung
Telefon: +43 1 4000-74860
Anträge und Unterlagen übermitteln Sie bitte per E-Mail: wv@ma50.wien.gv.at oder mittels Online-Formular, per Fax +43 1 4000-997 48 79 oder per Post:
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
20., Maria-Restituta-Platz 1

Verfahrensablauf

Bau- bzw. Abrechnungsvorgang

Erforderliche Unterlagen

  • Kostenvoranschlag und Rechnung, die ein Rechnungsdatum bis höchstens 6 Monate vor Antragstellung haben.
  • Kopie des Behindertenausweises oder Pflegegeldbestätigung ab Stufe 3
  • Kostenanbot oder Rechnung, die ein Rechnungsdatum bis längstens 6 Monate vor Antragstellung aufweist

Bei Mietwohnungen und gemieteten Kleingartenhäusern:

Bei Eigentumswohnungen:

Bei Kleingartenwohnhäusern:

  • Grundbucheinsicht zum Nachweis des Eigentums oder Pachtvertrag im Falle der Nutzung als Pächter*in

Bei baubewilligungspflichtige Maßnahmen:

  • Baubewilligung oder Bauanzeige samt Einreichplan

Beim behindertengerechten Umbau von Badezimmern oder Badeeinrichtungen:

  • Kostenvoranschläge oder Rechnungen für Sanitärinstallationen mit Bestätigung, dass es sich um altersgerechte und barrierefreie Einbauten gemäß ÖNORM B 1600 handelt.

Bei der Errichtung von Behindertenliften wie Treppenliften oder Schrägaufzügen

  • Kopie der an die Baupolizei gerichteten Fertigstellungsmeldung (mit Eingangsvermerk)
  • Positives Gutachten über die Abnahmeprüfung: 33 KB PDF nach dem Wiener Aufzugsgesetz

Kosten und Zahlung

Der Antrag ist kostenlos.

Für den barrierefreien Umbau von Wohnungen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern kann ein einmaliger, nichtrückzahlbarer Zuschuss im Ausmaß von 75 Prozent der förderbaren angemessenen Sanierungskosten gewährt werden.

Ausmaß der förderbaren Baukosten

Die Auszahlung von Förderungsgeldern erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Budgetmittel. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Förderung.

Für Auszahlungen des Förderbetrages direkt an die ausführende Firma muss eine schriftliche Abtretungserklärung samt Vollmacht der Förderungswerber*innen ausschließlich bei Antragstellung dem Förderungsantrag beigelegt werden.

Die Verrechnung erfolgt über die Abteilung Rechnungs- und Abgabenwesen - Buchhaltungsabteilung 1.

Formular

Zusätzliche Informationen

Infoblatt über die Förderung von barrierefreien Maßnahmen: 100 KB PDF

Rechtliche Grundlagen:

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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