Auflassung bestehender Ölfeuerungsanlagen - Meldung
Allgemeine Informationen
Die Auflassung von bestehenden Ölfeuerungsanlagen muss der Baupolizei gemeldet werden.
Datenschutz
Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information
Voraussetzungen
Meldung gemäß § 8 Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006 (WÖlfG 2006) über die Auflassung (Stilllegung oder Abtragung) einer bestehenden Ölfeuerungsanlage oder bestehenden Einrichtung zur Lagerung von Heizöl oder einer anderen brennbaren Flüssigkeit mit einem Flammpunkt über 55 Grad Celsius oder von Teilen der Anlage.
Für die Stilllegung oder Abtragung einer Anlage oder eines Teiles der Anlage müssen die EigentümerInnen einer Anlage unverzüglich die notwendigen Maßnahmen bzw. Vorkehrungen zur Vermeidung oder Beseitigung einer von der Anlage oder vom Anlagenteil ausgehenden Gefährdung oder Belästigung von Menschen sowie nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit des Bodens und der Gewässer treffen.
Maßnahmen bei Auflassung von Ölfeuerungsanlagen gemäß § 21 WÖlfG
Fristen und Termine
Die Meldung bei der Behörde muss unverzüglich nach Stilllegung oder Abtragung erfolgen.
Zuständige Stelle
Baupolizei (MA 37)
Gruppe BB - Dezernat I
20., Dresdner Straße 73-75, 4. Stock
Telefon: +43 1 4000-37160
Fax: +43 1 4000-99-37100
E-Mail: gruppe-bb@ma37.wien.gv.at
Bitte beachten Sie:
Planeinsichten und Projektbesprechungen sind ausschließlich nach Terminvereinbarung möglich.
Für Projektbesprechungen bietet Ihnen die Baupolizei, ebenfalls nach Terminvereinbarung, die Möglichkeit von Web-Konferenzen an.
Das persönliche Einbringen von Unterlagen ist im Bereich der Servicestelle (Einwurfbox) von Montag bis Freitag, von 8 bis 15 Uhr, möglich.
Erforderliche Unterlagen
Bestätigung, ausgestellt von Berechtigten (z. B. Installationsfirma), dass die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 21 WÖlfG 2006 getroffen wurden.
Kosten und Zahlung
Bei der Meldung über die Auflassung an die Behörde müssen keine Gebühren oder Abgaben bezahlt werden.
Formular
- Meldung über die Stilllegung bzw. Abtragung der Ölfeuerungsanlage: 260 KB PDF
- Bestätigung über die Stilllegung bzw. Abtragung der Ölfeuerungsanlage: 109 KB PDF
Zusätzliche Informationen
Im Zuge der Auflassung einer gesamten Anlage müssen vorrangig alle Anlagenteile entfernt und ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idgF., entsorgt werden.
Informationen zu Ölfeuerungsanlagen
Rechtliche Grundlagen:
Stadt Wien | Baupolizei
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