Auflassung bestehender Ölfeuerungsanlagen - Meldung

Allgemeine Informationen

Die Auflassung von bestehenden Ölfeuerungsanlagen muss der Baupolizei gemeldet werden.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Meldung gemäß § 8 Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006 (WÖlfG 2006) über die Auflassung (Stilllegung oder Abtragung) einer bestehenden Ölfeuerungsanlage oder bestehenden Einrichtung zur Lagerung von Heizöl oder einer anderen brennbaren Flüssigkeit mit einem Flammpunkt über 55 Grad Celsius oder von Teilen der Anlage.

Für die Stilllegung oder Abtragung einer Anlage oder eines Teiles der Anlage müssen die EigentümerInnen einer Anlage unverzüglich die notwendigen Maßnahmen bzw. Vorkehrungen zur Vermeidung oder Beseitigung einer von der Anlage oder vom Anlagenteil ausgehenden Gefährdung oder Belästigung von Menschen sowie nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit des Bodens und der Gewässer treffen.

Maßnahmen bei Auflassung von Ölfeuerungsanlagen gemäß § 21 WÖlfG

Fristen und Termine

Die Meldung bei der Behörde muss unverzüglich nach Stilllegung oder Abtragung erfolgen.

Zuständige Stelle

Baupolizei (MA 37)
Gruppe BB - Dezernat I
20., Dresdner Straße 73-75, 4. Stock
Telefon: +43 1 4000-37160
Fax: +43 1 4000-99-37100
E-Mail: gruppe-bb@ma37.wien.gv.at

Bitte beachten Sie:
Planeinsichten und Projektbesprechungen sind ausschließlich nach Terminvereinbarung möglich.
Für Projektbesprechungen bietet Ihnen die Baupolizei, ebenfalls nach Terminvereinbarung, die Möglichkeit von Web-Konferenzen an.
Das persönliche Einbringen von Unterlagen ist im Bereich der Servicestelle (Einwurfbox) von Montag bis Freitag, von 8 bis 15 Uhr, möglich.

Erforderliche Unterlagen

Bestätigung, ausgestellt von Berechtigten (z. B. Installationsfirma), dass die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 21 WÖlfG 2006 getroffen wurden.

Kosten und Zahlung

Bei der Meldung über die Auflassung an die Behörde müssen keine Gebühren oder Abgaben bezahlt werden.

Formular

Zusätzliche Informationen

Im Zuge der Auflassung einer gesamten Anlage müssen vorrangig alle Anlagenteile entfernt und ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 idgF., entsorgt werden.

Informationen zu Ölfeuerungsanlagen

Rechtliche Grundlagen:

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