Maßnahmen bei Auflassung von Ölfeuerungsanlagen

Baugerüst an einer Fassade; im Bild rechts unten ein gezeichnetes Symbol für einen Öltank

Folgende Vorkehrungen beziehungsweise Maßnahmen sind bei der Auflassung von Ölfeuerungsanlagen gemäß § 21 des Wiener Ölfeuerungsgesetzes 2006 - WÖlfG 2006 notwendig:


  • Entleerung und Reinigung aufgelassener Lagerbehälter und ölführender Rohrleitungen sowie Armaturen
  • Unterirdische Lagerbehälter sowie im Erdreich verlegte Rohrleitungen, die sich auf Eigengrund befinden und die nicht entfernt werden sollen:
    • Dichtheitsprüfung durch eine Berechtigte oder einen Berechtigten für den Nachweis der Dichtheit; undichte Lagerbehälter oder Rohrleitungen müssen ausgegraben werden.
    • Unterirdische Lagerbehälter, deren Dichtheit bestätigt wurde, müssen entweder hohlraumfrei mit nicht setzungsgefährdetem Material verfüllt werden oder im Zeitraum von 5 Jahren wiederkehrend auf Korrosionsschäden und Formbeständigkeit überprüft werden
  • Füllstellen müssen stillgelegt und die Füllanschlüsse dicht verschlossen werden
  • Füllschächte und Füllleitungen auf öffentlichem Gemeindegrund (zum Beispiel auf einem Gehsteig) müssen entfernt werden und die öffentlichen Verkehrsflächen müssen wieder in vorschriftsmäßigem Zustand hergestellt sein: Gehsteigverordnung.
  • Reinigung von Füllstellen und Domschächten unterirdischer Lagerbehälter, von Böden in Heiz- und Öllagerräumen sowie von Auffangwannen
  • Prüfung des umgebenden Erdreiches auf Kontaminationen durch Öl
    • von offensichtlich nicht mehr dicht ausgeführten Füllschächten sowie
    • bei Domschächten, die nicht mit dem Lagerbehälter flüssigkeitsdicht verbunden sind
  • Trennung der Versorgungsleitungen, die zu Ölbrennern führen
  • Allpolige elektrische Trennung der stillgelegten Heizkessel und Ölbrenner vom Stromversorgungsnetz
  • Entfernung der Rauchfanganschlüsse stillgelegter Feuerstätten und dichtes Verschließen der Einmündungen in die Rauchfänge

Zuständigkeit

MA 37 - Gruppe BB - Dezernat I

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