Wohnbeihilfe - Antrag

Wohnbeihilfe können Sie jederzeit online beantragen. Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen um Wohnbeihilfe zu bekommen, können Sie mit dem Wohnbeihilfe-Checker überprüfen:

Infomieren Sie sich über die erforderlichen Unterlagen, bevor Sie den Antrag stellen. Die Unterlagen können Sie im Online-Formular hochladen.

Sie können sich online auch mit Stadt Wien Konto anmelden.

Eine persönliche Beratung vor Ort ist nur mit Termin möglich.

Bitte wählen Sie hierfür die Online-Terminreservierung für die Servicestelle aus: Terminreservierung für die Servicestelle.

Allgemeine Informationen

Die Wiener Wohnbeihilfe ist eine Wohnunterstützungsleistung für alle Wiener*innen, die ein Einkommen in Höhe des Richtsatzes beziehungsweise über dem Richtsatz im Sinne des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben und deren Wohnungsaufwand unzumutbar ist. Das bedeutet, dass die Wohnkosten im Verhältnis zum Einkommen zu hoch sind.

Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

Voraussetzungen

Sie können Wohnbeihilfe nur für eine Wohnung beantragen, in der Sie schon wohnen. Für eine Wohnung, in die Sie erst einziehen werden, können Sie keine Wohnbeihilfe beantragen.

Folgende Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, um Wohnbeihilfe zu bekommen:

  • Sie müssen Ihren Lebensmittelpunkt und Ihren Hauptwohnsitz in Wien haben und sich tatsächlich in Wien aufhalten.
  • Sie müssen Mieter*in der Wohnung sein und in keinem Verwandtschaftsverhältnis zum*zur Eigentümer*in stehen.
  • Sie dürfen keine Mindestsicherung (MA 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht) bekommen.
  • Sie müssen mehr als das im Wiener Wohnbeihilfegesetz festgelegte Mindesthaushaltseinkommen und weniger als das festgelegte Höchsthaushaltseinkommen verdienen.
  • Sie müssen österreichische*r Staatsbürger*in oder diesen gleichgestellt sein

Österreichischen Staatsbürger*innen gleichgestellte Personen sind:

  • Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz oder
  • Asylberechtigte oder
  • Subsidiär Schutzberechtigte oder
  • Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" haben oder
  • Langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" oder einem Aufenthaltstitel, der als solcher gilt.

Hier gibt es noch weitere wichtige Informationen über die Voraussetzungen für die Wohnbeihilfe:

Fristen und Termine

Wenn Sie den Antrag auf Wohnbeihilfe bis zum 15. des Monats stellen, können Sie die Wohnbeihilfe noch ab dem 1. Tag dieses Monats ausbezahlt bekommen. Das gilt nur dann, wenn auch Ihr Mietvertrag für den ganzen Monat gilt, in dem Sie den Antrag stellen.

Zuständige Stelle

Stadt Wien - Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
Wohnbeihilfenstelle
19., Heiligenstädter Straße 31, Stiege 3, 2. Stock
Einlaufstelle
Telefon: +43 1 4000-74880
Fax: +43 1 4000-99-74896
E-Mail: wohnbeihilfe@ma50.wien.gv.at

Persönliche Beratung in der Servicestelle:

Eine Persönliche Beratung ist nur mit Terminreservierung zu folgenden Zeiten möglich:

  • Montag, Dienstag und Freitag: 8 bis 13 Uhr,
  • Donnerstag: 8 bis 13 Uhr und 15.30 bis 17.30 Uhr
  • Am Karfreitag, am 24. Dezember und am 31. Dezember von 8 bis 11 Uhr
  • An gesetzlichen Feiertagen: kein Parteienverkehr

Abgabe von Anträgen und Unterlagen:

  • Montag bis Freitag: 7.30 bis 15.30 Uhr
  • An gesetzlichen Feiertagen: kein Parteienverkehr

Erforderliche Unterlagen

Damit geprüft werden kann, ob Sie Wohnbeihilfe bekommen und damit der Antrag so rasch wie möglich bearbeitet werden kann, müssen Sie dem Antrag folgende Unterlagen beilegen. Die Unterlagen müssen Sie von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen beilegen, auch von Kindern:

  • Amtlicher Lichtbildausweis, zum Beispiel Reisepass
  • Personal-Dokumente, zum Beispiel Anerkennungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, aktueller Aufenthaltstitel, Heiratsurkunde, rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Scheidungsbeschluss, Scheidungsvergleich, Geburtsurkunden der Kinder
  • Aktuelle Einkommensnachweise, zum Beispiel Lohn- oder Gehaltsbestätigungen, Nachweis über Leistungen der Krankenversicherung wie Krankengeld, Kinderbetreuungsgeld, Rehabgeld, Unterhaltszahlungen, Pensionsbescheid oder Rentenbescheid, Bescheide über Beihilfen, Nachweis über Art und Höhe sonstiger Einkünfte, für selbständig Erwerbstätige: der letzte Einkommensteuerbescheid
  • Nachweise über beantragte Leistungen, zum Beispiel Anträge auf Leistungen des Arbeitsmarktservice (AMS) oder der Krankenversicherung, Unterhalt/Alimente, Pension und sonstige Einkünfte
  • Mietvertrag, Nachweis über die Höhe der aktuellen Miete
  • Nachweis über den*die Kontoinhaber*in, zum Beispiel Bankomatkarte oder Kontoauszug

Nachreichen von Unterlagen
Wenn Sie bei der Antragstellung noch nicht alle notwendigen Unterlagen haben, können Sie diese innerhalb einer bestimmten Frist nachbringen.
Wenn Sie diese Frist nicht einhalten können, melden Sie sich bitte sofort bei der Wohnbeihilfenstelle, dann kann die Wohnbeihilfenstelle Ihre Frist verlängern. Wenn Sie sich nicht melden, wird Ihr Antrag zurückgewiesen, weil Sie nicht alle notwendigen Unterlagen abgegeben haben und die Wohnbeihilfe nicht berechnet werden kann.

Form der Unterlagen:

  • Scannen Sie die Unterlagen und schicken Sie die Unterlagen als PDF. Schicken Sie keine Fotos von Ihren Unterlagen. Fotos können nicht automatisch verarbeitet werden. Sehr große Dateien können eventuell nicht übermittelt werden.
  • Fügen Sie die gescannten Unterlagen als Anhänge in Ihrer E-Mail ein. Fügen Sie die Unterlagen nicht im Text der E-Mail ein.

Kosten und Zahlung

Der Antrag auf Wohnbeihilfe ist kostenlos.

Auszahlung der Wohnbeihilfe
Die Wohnbeihilfe wird monatlich im Voraus ausbezahlt – entweder auf Ihr Konto oder in bar mit der Post. Wenn Sie die Wohnbeihilfe in bar bekommen, erhalten Sie eine Verständigung mit der Post. Mit dieser können Sie die Wohnbeihilfe innerhalb von 2 Wochen am Postamt abholen.
Wenn Sie die Wohnbeihilfe nicht innerhalb von 2 Wochen von der Post abholen, wird sie an die Wohnbeihilfenstelle zurückgeschickt. Dann überprüft die Wohnbeihilfenstelle, warum die Wohnbeihilfe nicht abgeholt wurde. Weil diese Überprüfung Zeit braucht, kann es sein, dass die Wohnbeihilfe dann mehrere Monate nicht ausbezahlt wird.

Auszahlung an Mieter*innen von Gemeindewohnungen
Die Wohnbeihilfe für Mieter*innen von Gemeindewohnungen wird direkt an Wiener Wohnen überwiesen. Die Wohnbeihilfe wird vom Gesamtmietzins abgezogen. Sie bekommen die Vorschreibung für den niedrigeren Mietzins von Wiener Wohnen zugeschickt.

Auszahlung bei Mietrückstand
Wenn Sie die Miete für frühere Monate noch nicht bezahlt haben, wird die Wohnbeihilfe direkt an die Hausverwaltung überwiesen. Erst wenn es keinen Mietrückstand mehr gibt, bekommen Sie die Wohnbeihilfe direkt ausbezahlt.

Formular

Sie können das Formular auch herunterladen und ausfüllen. Schicken Sie es dann per Post an die Wohnbeihilfenstelle, geben Sie es dort ab oder werfen Sie es dort in den Postkasten.
Formular ausdrucken und ausfüllen: Wohnbeihilfe - Antrag: 173 KB PDF

Zusätzliche Formulare:

Informationsblätter:

Zusätzliche Informationen

Meldung von Änderungen
Wenn Sie Wohnbeihilfe bekommen, müssen Sie bestimmte Änderungen Ihrer Lebensverhältnisse melden innerhalb 1 Monats (zum Beispiel Einkommen, Wohnungswechsel, usw.) melden. Solche Änderungen sind zum Beispiel ein Umzug oder wenn sich Ihr Einkommen ändert.
Wohnbeihilfe - Änderungsmeldung

Wohnbeihilfe NEU
2023 wurde im Landtag ein neues Gesetz für die Wohnbeihilfe NEU beschlossen. Das Gesetz wird mit 1. März 2024 in Kraft treten. Ein Antrag auf Wohnbeihilfe NEU kann erst gestellt werden, wenn das neue Gesetz in Kraft getreten ist.
Die Stadt Wien wird zukünftig eine höhere finanzielle Unterstützung ausbezahlen. Da die Höchsteinkommensgrenzen angehoben werden, werden auch mehr Personen eine Förderung bekommen. Zudem wird die Berechnung der Wohnbeihilfe vereinfacht.
Die Höhe der Wohnbeihilfe ist auch zukünftig abhängig von den folgenden Werten:

  • Haushaltsgröße: Anzahl der Personen, die in einem Haushalt leben
  • Haushaltseinkommen: Das ist das Einkommen aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt wohnen. Das 13. und 14. Gehalt wird zukünftig nicht mehr berücksichtigt.
  • Wohnungsgröße: Damit ist die Größe der Wohnung in Quadratmeter gemeint. Es werden aber jedenfalls 60 Quadratmeter angerechnet.
  • Bruttomiete: maximal 8,67 Euro pro Quadratmeter, statt wie bisher nur die Nettomiete in Höhe des Richtwerts

Den Antrag stellen Sie auf dieser Seite.

Ende der Wohnbeihilfe
In folgenden Fällen bekommen Sie keine Wohnbeihilfe mehr:

  • Sie verdienen mehr als das erlaubte Höchsthaushaltseinkommen.
  • Der*die Antragsteller*in ist gestorben.
  • Ihr Mietvertrag endet.
  • Sie bekommen Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz.
  • Sie bekommen Mindestsicherung.

Rechtliche Grundlagen: Wiener Wohnbeihilfegesetz - WrWbG

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