Informationen über das Einkommen Ihres Haushalts

Die Wohnbeihilfe ist für Personen, die sich ihr Leben selbst finanzieren können und wollen. Deshalb ist für die Wohnbeihilfe ein Mindesteinkommen notwendig. Dieses Mindesteinkommen entspricht dem Richtsatz der Wiener Mindestsicherung.

Das Mindesteinkommen beträgt 2024

Person

Mindesteinkommen 2024

Antragsteller*in

1.155,84 Euro

Für jede erwachsene Person, die mit dem*der Antragsteller*in verheiratet oder verpartnert ist oder in Lebensgemeinschaft lebt

+ 462,34 Euro

Für jedes minderjährige Kind oder Enkelkind unter 18 Jahren

+ 312,08 Euro

Für jedes erwachsene Kind oder Enkelkind zwischen 18 und 25 Jahren

+ 866,88 Euro

Für jede weitere volljährige Person

+ 1.155,84 Euro

Wenn Sie den Nachweis nicht erbringen können, wird der Antrag abgewiesen.

Für die Berechnung, ob und wieviel Wohnbeihilfe Sie bekommen, ist es wichtig, wie hoch Ihr Haushaltseinkommen ist.

Das Haushaltseinkommen ist das Geld, das Sie und alle Personen in Ihrem Haushalt netto zur Verfügung haben. Das Weihnachtsgeld und das Urlaubsgeld werden nicht zum Haushaltseinkommen gerechnet.

Diese Einkommensarten werden zum Beispiel zum Haushaltseinkommen gezählt:

  • Erwerbseinkommen, das heißt Einkommen aus Arbeit
  • Pension oder Rente, auch aus dem Ausland
  • Alimente/Unterhalt
  • Kinderbetreuungsgeld und Wochengeld
  • Arbeitslosengeld
  • Notstandshilfe
  • Kombilohnbeihilfe
  • Weiterbildungsgeld
  • Krankengeld
  • Rehabilitationsgeld
  • Pflegeelterngeld
  • Familienhospizkarenz
  • Studienbeihilfe
  • Ein Stipendium von einer österreichischen Universität
  • Lehrlingsentschädigung
  • Geld für Präsenzdienst oder Zivildienst
  • Unterstützung von den Eltern, zum Beispiel während der Ausbildung

Diese Beträge werden für die Wohnbeihilfe nicht zum Haushaltseinkommen gezählt:

  • Trinkgeld
  • Familienbeihilfen für Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben
  • Zusatzrenten für Schwerversehrte zu einer gesetzlichen Unfallversorgung
  • Außergewöhnliche Belastungen für Behinderte: Hier gelten die Paragrafen 34 und 35 des Einkommensteuer-Gesetzes von 1988
  • Pflegegeld
  • Blindenbeihilfen
  • Behindertenbeihilfen
  • Wenn Sie andere Zuschüsse für das Wohnen bekommen, werden diese Zuschüsse von der Wohnbeihilfe abgezogen. Wenn ein Zuschuss zu hoch ist, bekommen Sie keine Wohnbeihilfe. So ein Zuschuss ist zum Beispiel die Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz. Sie müssen alle Zuschüsse melden.

Wie wird das Haushaltseinkommen berechnet?

  • Für das Haushaltseinkommen werden alle Einkommen aller Personen im Haushalt zusammengerechnet.

Wie weisen Sie Ihr Einkommen nach?

Wenn Sie einen Antrag auf Wohnbeihilfe stellen, müssen Sie jedes Einkommen mit einem Nachweis belegen. Wenn sich in Ihrem Haushalt etwas ändert, muss das Einkommen neu überprüft werden. Zum Beispiel, wenn ein Kind Lehrling wird und eine Lehrlingsentschädigung bekommt oder wenn ein geringfügiges Einkommen dazukommt oder wegfällt. Solche Änderungen müssen Sie der Wohnbeihilfenstelle melden.

  • Wenn Sie selbstständig tätig sind und für Ihr Einkommen einen Einkommensteuerbescheid bekommen, müssen Sie diesen vom letzten Kalenderjahr vorlegen. Wenn Sie noch keinen Einkommensteuerbescheid haben, müssen Sie eine Bestätigung Ihres*Ihrer Steuerberater*in verlangen, auf der zu sehen ist, wie viel Sie verdient haben. Wenn Sie den Einkommensteuerbescheid bekommen, müssen Sie ihn sofort vorlegen. Die Steuererklärung für die Einkommensteuer wird nicht anerkannt.
  • Wenn Ihr Einkommen lohnsteuerpflichtig ist, können Sie die Lohn- und Gehaltszettel der letzten 3 Monate vorlegen. Sie können auch die Einkommens- und Arbeitsbescheinigung der letzten 3 Monate vorlegen. Diese Bescheinigung füllt Ihr*e Arbeitgeber*in für Sie aus.
    Wir erkennen in bestimmten Fällen auch eine andere Bestätigung über Ihr Einkommen von Arbeitgeber*innen an. Auf dieser Bestätigung müssen aber alle Angaben stehen, die Sie auf dem Formular für die Einkommens- und Arbeitsbescheinigung finden.
    Wenn Sie nicht in jedem Monat ungefähr gleich viel verdienen, können Sie auch das Formular L16 verwenden. Dieses Formular bekommen Sie von Ihrem*Ihrer Arbeitgeber*in.
  • Wenn Sie andere Einkünfte haben, müssen Sie uns darüber Nachweise bringen. Aus diesen Nachweisen müssen wir klar erkennen können, welche Einkommen Sie haben und wie hoch diese sind.
  • Wenn Sie eine Alterspension bekommen, bringen Sie den letzten gültigen Pensionsbescheid oder Ihre Kontoauszüge.
  • Wenn Sie in Ausbildung sind und Unterstützung von Ihren Eltern oder anderen Menschen bekommen, legen Sie zum Nachweis dieses Einkommens eine Unterstützungserklärung der Personen vor, die Sie unterstützen.
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Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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