Förderrichtlinie "Altersgerechte Adaptierung von Wohnungen"
- Anwendungsbereich und Fördergegenstand
- Förderwerber*innen
- Förderart und Förderhöhe
- Allgemeine und sonstige Fördervoraussetzungen
- Förderbare bzw. nicht förderbare Kosten
- Ablauf der Fördergewährung (Förderabwicklung)
- Auszahlung
- Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung
- Widerruf und Rückforderung
- Datenschutzrechtliche Hinweise
1. Anwendungsbereich und Fördergegenstand
Diese Förderrichtlinie regelt die Gewährung von Fördermitteln im Rahmen der obgenannten Förderaktion im Wirkungsbereich der Abteilung Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (MA 50).
Die altersgerechte Adaptierung von Wohnungen ist aufgrund der demografischen Wiener Verhältnisse ein wichtiges Ziel der sozialen Wohnbaupolitik. Die Förderung soll Menschen, die altersbedingt mobilitätseingeschränkt werden helfen, in ihrer gewohnten Umgebung zu verbleiben und die dafür notwendigen Adaptierungsarbeiten finanzieren zu können.
Die Gewährung einer Förderung ist nur bei Vorhandensein entsprechender Budgetmittel im jeweiligen Finanzjahr möglich.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Fördermissbrauch gemäß § 153b StGB strafbar ist. Die Gewährung einer Förderung ist ausgeschlossen, sofern die zu fördernde Person wegen Förderungsmissbrauch rechtskräftig verurteilt wurde. Sofern eine solche rechtskräftige Verurteilung während des aufrechten Förderverhältnisses erfolgt, wird die Förderung widerrufen.
2. Förderwerber*innen
Ein Förderantrag kann ausschließlich von Privatpersonen gestellt werden, die Mieter*innen oder Eigentümer*innen von Wohnungen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern mit Hauptwohnsitz am zu fördernden Objekt sind.
3. Förderart und Förderhöhe
Es handelt sich um Einzelförderungen, wobei die maximale Förderhöhe 4.200,00 Euro beträgt.
4. Allgemeine und sonstige Fördervoraussetzungen
Die antragstellende Person ist zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 60 Jahre alt.
Förderungswerber*innen müssen dem "begünstigten Personenkreis" entsprechen, insbesondere hinsichtlich der Einkommensgrenzen gemäß § 11 WWFSG 1989.
Vor oder anlässlich der Antragstellung ist ein verpflichtendes Beratungsgespräch beim Infopoint für Wohnungsverbesserung mit der Abteilung Technische Stadterneuerung zu führen.
5. Förderbare bzw. nicht förderbare Kosten
Die Umbaukosten müssen mindestens 3.000 Euro betragen.
Die Umbauten und Installationen dienen dem altersgerechten Wohnen, sind auf dem neuesten Stand der Technik und entsprechen der ÖNORM B1600.
Eigenleistungen und bloße Materialkosten werden nicht gefördert.
Bei Antragstellung mit Rechnungen dürfen diese ein Rechnungsdatum bis höchstens 6 Monate vor Antragstellung aufweisen.
6. Ablauf der Fördergewährung (Förderabwicklung)
Der Förderantrag wird bei der Abteilung Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (MA 50) nach Möglichkeit online gestellt. Mit dem Antrag ist ein Kostenanbot über die förderbare Maßnahme zu übermitteln. Nachdem der Förderantrag von der Förderstelle geprüft und genehmigt wurde, erhalten Sie eine Zusicherung für einen einmaligen, nicht rückzahlbaren Beitrag.
Firmenaufträge erst nach Förderungszusicherung
Ohne Zusicherung der Förderung haben der*die Förderungswerber*in keine Rechtssicherheit. Daher sollten Firmenaufträge, Kaufverträge, Bestellscheine oder Werkverträge erst nach der Zusicherung der Förderstelle abgeschlossen werden und Zahlungen an Firmen gemäß dem Baufortschritt geleistet werden. In der Zusicherung ist auch das Förderausmaß ersichtlich.
Endabrechnung
Nach Abschluss der Bauarbeiten ist die Endabrechnung bei der Förderstelle einzureichen. Die Abteilung Technische Stadterneuerung (MA 25) prüft die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten und ob die Rechnungen mit den Kostenanboten übereinstimmen. Erst danach erfolgt die Endabrechnung durch die Förderstelle. Es werden nur Rechnungen für Arbeiten und Lieferungen berücksichtigt, die von befugten Unternehmen gelegt wurden.
Erforderliche Unterlagen zur Antragstellung:
- Kopie des amtlichen Lichtbildausweises
- Schriftlicher Nachweis (Protokoll) über das verpflichtende Beratungsgespräch
- Aktuelle Einkommensnachweise
- Zustimmungserklärung der Hauseigentümer*innen zu den beantragten Maßnahmen bei Mietwohnungen
- Grundbuchauszug bei Eigentumswohnungen und Eigenheimen
- Gegebenenfalls Baubewilligung oder Bauanzeige samt Einreichplan
- Angabe in den Kostenvoranschlägen oder Rechnungen für Sanitärinstallationen mit Bestätigung, dass es sich um altersgerechte und barrierefreie Einbauten gemäß ÖNORM B 1600 handelt.
- Anlässlich der Endabrechnung bei der Errichtung von Behindertenliften wie Treppenliften oder Schrägaufzügen:
- Kopie der an die Baupolizei gerichteten Fertigstellungsmeldung mit Eingangsvermerk
- Positives Gutachten über die Abnahmeprüfung nach dem Wiener Aufzugsgesetz
7. Auszahlung
Der gewährte Förderbetrag wird nach Fertigstellung der Arbeiten und Endabrechnung der Förderstelle auf die von der Förderperson im Förderantrag angegebene Kontoverbindung (IBAN) ausbezahlt.
8. Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung
Anlässlich der Endabrechnung wird seitens der Abteilung Technische Stadterneuerung die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten im Rahmen eines Ortsaugenscheins festgestellt und die anrechenbaren förderbaren Baukosten ermittelt.
9. Widerruf und Rückforderung
Bei Vorliegen folgender Widerrufsgründe kann die Fördergeberin die Förderung ganz oder teilweise widerrufen und rückfordern:
- Es wurden unrichtige oder unvollständige Angaben im Förderantrag gemacht
- Die Förderperson be- oder verhindert Kontrollmaßnahmen der Fördergeberin oder von der Fördergeberin beauftragten Stellen
- Fördermittel wurden ganz oder teilweise zweckwidrig verwendet
- Die Förderperson hat erforderliche Nachweise oder Unterlagen nicht beigebracht
- Das zur Förderung beantrage Vorhaben wurde nicht durchgeführt
- Fördervoraussetzungen, Förderbedingungen oder Auflagen, die die Erreichung des Förderzwecks sichern sollen, wurden nicht eingehalten oder liegen nicht (mehr) vor
- Es liegt eine Verurteilung der Förderperson wegen Fördermissbrauchs oder wegen eines Korruptionsdeliktes vor (§§302 bis 309 StGB).
Wurde die Förderung bereits ausbezahlt, ist die Förderperson verpflichtet, im Falle einer Rückforderung den rückgeforderten Betrag innerhalb einer seitens der Fördergeberin festgelegten angemessenen Frist zurückzubezahlen. Im Falle des Verzugs sind darüber hinaus Verzugszinsen in der Höhe von 6 % p.a. zu bezahlen.
10. Datenschutzrechtliche Hinweise
Die Informationen gemäß Art. 13 DSGVO werden im Internet bereitgehalten: Datenschutzrechtliche Informationen - Fördermittel für Wohnungssanierung
Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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