Wesentliche Änderungen im Mietrechtsgesetz (MRG)
- § 1 Abs. 4 Z 2 MRG
Nunmehr fällt nicht nur der Dachbodenausbau unter Beibehaltung der bisherigen Kubatur unter den beschränkten Anwendungsbereich des MRG, sondern auch Dachaufbauten sowie sonstige Auf- und Zubauten fallen darunter. Die Baubewilligung muss für das neu errichtete Mietobjekt nach dem 31. Dezember 2001 ergangen sein. Der Mietvertrag muss bei einem Dachaufbau ohne Verbindung mit einem Dachausbau nach dem 30. September 2006, bei einem Dachausbau nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen worden sein. - § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 MRG, § 6 Abs. 1 a und Abs. 2 MRG
Erweiterung der Erhaltungspflicht des*der Vermieter*in um die Beseitigung erheblicher Gefahren für die Gesundheit der Bewohner*innen des Hauses - § 8 Abs. 1 MRG
Der*die Mieter*in ist verpflichtet, den Mietgegenstand zu warten und so instand zu halten, dass anderen Mieter*innen sowie dem*der Vermieter*in bei Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung kein Nachteil erwächst. Darüber hinaus ist der*die Mieter*in bei einem gesundheitsgefährdenden Zustand verpflichtet, dem*der Vermieter*in ohne Verzug, bei sonstigem Schadenersatz, Anzeige zu machen. - § 10 Abs. 3 MRG
Einführung eines Investitionsersatzanspruchs auch für den Austausch einer defekt gewordenen Heiztherme oder eines defekt gewordenen Warmwasserboilers, nicht jedoch eines umweltfreundlichen Heizsystems. Reine Instandhaltungsmaßnahmen sind ebenso ersatzfähig. Diese Neuerung ist auf Mietverträge, die nach dem 30. September 2006 aufgelöst werden, anzuwenden. - § 10 Abs. 4 und Abs. 4 a MRG
Allgemeine Erleichterungen bei der Geltendmachung des Investitionsersatzanspruchs durch Verlängerung der Anzeigefristen beziehungsweise Möglichkeit einer Mängelbehebung. Diese Neuerung ist auf Mietverträge, die nach dem 30. September 2006 aufgelöst werden, anzuwenden. - § 12 Abs. 3 MRG und § 14 Abs. 2 MRG
Regelung über den partiellen Ausschluss von Eintritts- und Abtretungsrechten bei Senior*innen-Wohnungen. Insbesondere Kinder sind zum Eintritt in einen Mietvertrag über eine Senior*innen-Wohnung nicht berechtigt. - § 12a Abs. 2 MRG
Ergibt sich eine Unwirksamkeit hinsichtlich der Anhebung des Hauptmietzinses bei Unternehmensveräußerung, kann diese binnen 3 Jahren geltend gemacht werden. - § 15 a Abs. 2 MRG
Statuierung einer generellen Rügeobliegenheit des*der Mieter*in vor einer Kategorieherabstufung wegen Unbrauchbarkeit der Wohnung, eines Kategoriemerkmals oder wegen des nicht zeitgemäßen Standards einer Badegelegenheit. Ein*e Mieter*in, der*die die Anzeige unterlässt und die Mängel selbst behebt, muss die Einstufung in die höhere Kategorie gegen sich gelten lassen. Dies gilt für Mietverträge, die nach dem 30. September 2006 abgeschlossen werden. - § 16 Abs. 9 MRG
Eine sich durch die Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung ergebende Unwirksamkeit des erhöhten Hauptmietzinses kann nunmehr 3 Jahre ab Anhebungsbegehren geltend gemacht werden. - § 20 MRG
Neuerungen gibt es beim Steuerabgeltungsbetrag. Nunmehr dürfen in der Abrechnung als Ausgaben ausgewiesen werden: Für physische Personen 35 Prozent des Hauptmietzinsaktivums, für andere 25 Prozent des Hauptmietzinsaktivums, sofern der*die Vermieter*in in dem Kalenderjahr keine nach §§ 18ff. MRG erhöhten Hauptmietzinse vereinnahmt hat. Dies ist auf die die Kalenderjahre nach 2004 betreffenden Hauptmietzinsabrechnungen anzuwenden. - § 29 Abs. 3 MRG
Regelung zur Vermeidung eines ungewollt unbefristeten Mietverhältnisses bei einmalig unterbliebener Auflösung. Nunmehr wird ein wirksam befristeter Mietvertrag bei unterbliebener Beendigung nicht mehr auf unbestimmte Zeit, sondern einmalig auf 3 Jahre erneuert. - § 33 Abs. 1 MRG
Mietverträge können ab 30. September 2006 von Seiten des*der Mieter*in gerichtlich und schriftlich, von dem*der Vermieter*in jedoch nur gerichtlich gekündigt werden. Verspätet eingebrachte Kündigungen gelten zum nächsten Kündigungstermin. - § 45 MRG, § 46 MRG, § 46a MRG
Bezüglich eines Mietvertrages, der vor dem 1. März 1994 abgeschlossen wurde, kann eine sich aus der einseitigen Anhebung des Hauptmietzinses aufgrund der Fälle der §§ 45, 46 und 46a MRG ergebende Unwirksamkeit nun 3 Jahre lang ab Anhebungsbegehren geltend gemacht werden, auch wenn die Anhebung vor dem 1. Oktober 2006 erfolgte. Diese Frist beginnt jedoch erst ab 1. Oktober 2006 zu laufen. Dieselbe Frist ab Anhebung des Hauptmietzinses gilt aufgrund eines Eintritts in einen am 1. März 1994 bereits bestehenden Mietvertrag durch Ehepartner*in, Lebensgefährt*in und minderjährige Kinder. Ebenso ist diese Frist bei Anhebung des Hauptmietzinses hinsichtlich eines am 1. März 1994 bestehenden Mietvertrages über Geschäftsräumlichkeiten anzuwenden.
Weiterführende Informationen
Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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