Wesentliche Änderungen im Mietrechtsgesetz (MRG)
- § 3 Abs. 2 Z 1, § 17 Abs. 1, § 17 Abs. 1a, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 45 Abs. 3 MRG
Nach dem 30. Juni 2000 keine neuen Hausbesorger*innen-Dienstverhältnisse - daher Wegfall der Hausbesorger*innen-Dienstwohnung als allgemeiner Teil des Hauses in diesen Fällen - § 16 Abs. 7, § 16 Abs. 8, § 26 Abs. 3 und Abs. 4 MRG
Genereller Befristungsabschlag von 25 Prozent für neue befristete Mietverträge beziehungsweise Verlängerungen nach dem 30. Juni 2000 - § 16 Abs. 7a und 7b (Entfall), § 18 Abs. 5 Z 2, § 29 Abs. 1 Z 3, Abs. 3 und Abs. 4 MRG
Neuregelung der Befristungen für neue Mietverhältnisse oder Verlängerungen nach dem 30. Juni 2000
Generelle Mindestvertrags- oder Verlängerungsdauer von 3 Jahren ohne Höchstgrenze, ausgenommen Geschäftsräumlichkeiten - § 21 Abs. 1 Z 8, § 23, § 37 Abs. 1 Z 12 MRG
Neuregelung der Betriebskostenpost "Aufwendungen für die Hausbetreuung" - § 29 Abs. 2 MRG
Entfall der Student*innen-Mietverträge
Kündigungsrecht des*der Mieter*in 1 Jahr ab Vertragsabschluss oder Verlängerung bei befristeten Mietverhältnissen über Wohnungen - § 29 Abs. 4a, 4b, 4c MRG (Entfall)
Wegfall der 1-jährigen stillschweigenden Verlängerung bei befristeten Mietverhältnissen
Entfall des Optionsrechtes - § 29a MRG (Entfall)
Entfall der Sonderregelungen für institutionelle Wohnraumbeisteller*innen - § 44 (Entfall) in Verbindung mit § 49c Abs. 8 MRG
Anwendung des § 44 alte Fassung nur mehr bei Anfechtungen vor dem 1. Juli 2000; danach Geltendmachung der Unwirksamkeit binnen 3 Jahren ab Mietvertragsabschluss
Weiterführende Informationen
Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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