Wesentliche Änderungen im Mietrechtsgesetz (MRG)

  • § 3 Abs. 2 Z 1, § 17 Abs. 1, § 17 Abs. 1a, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 45 Abs. 3 MRG
    Nach dem 30. Juni 2000 keine neuen Hausbesorger*innen-Dienstverhältnisse - daher Wegfall der Hausbesorger*innen-Dienstwohnung als allgemeiner Teil des Hauses in diesen Fällen
  • § 16 Abs. 7, § 16 Abs. 8, § 26 Abs. 3 und Abs. 4 MRG
    Genereller Befristungsabschlag von 25 Prozent für neue befristete Mietverträge beziehungsweise Verlängerungen nach dem 30. Juni 2000
  • § 16 Abs. 7a und 7b (Entfall), § 18 Abs. 5 Z 2, § 29 Abs. 1 Z 3, Abs. 3 und Abs. 4 MRG
    Neuregelung der Befristungen für neue Mietverhältnisse oder Verlängerungen nach dem 30. Juni 2000
    Generelle Mindestvertrags- oder Verlängerungsdauer von 3 Jahren ohne Höchstgrenze, ausgenommen Geschäftsräumlichkeiten
  • § 21 Abs. 1 Z 8, § 23, § 37 Abs. 1 Z 12 MRG
    Neuregelung der Betriebskostenpost "Aufwendungen für die Hausbetreuung"
  • § 29 Abs. 2 MRG
    Entfall der Student*innen-Mietverträge
    Kündigungsrecht des*der Mieter*in 1 Jahr ab Vertragsabschluss oder Verlängerung bei befristeten Mietverhältnissen über Wohnungen
  • § 29 Abs. 4a, 4b, 4c MRG (Entfall)
    Wegfall der 1-jährigen stillschweigenden Verlängerung bei befristeten Mietverhältnissen
    Entfall des Optionsrechtes
  • § 29a MRG (Entfall)
    Entfall der Sonderregelungen für institutionelle Wohnraumbeisteller*innen
  • § 44 (Entfall) in Verbindung mit § 49c Abs. 8 MRG
    Anwendung des § 44 alte Fassung nur mehr bei Anfechtungen vor dem 1. Juli 2000; danach Geltendmachung der Unwirksamkeit binnen 3 Jahren ab Mietvertragsabschluss
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