Wesentliche Änderungen des Richtwertgesetzes (RichtWG)

  • Am 1. April 2025 (§ 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 RichtWG idF 3. MILG)
    • Veränderung der Richtwerte im Ausmaß der durchschnittlichen Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 im Jahr 2024
    • Anhebungsgrenze von 5 Prozent gegenüber letztem Änderungszeitpunkt
  • Am 1. April 2026 (§ 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 RichtWG idF 3. MILG)
    • Veränderung der Richtwerte im Ausmaß der durchschnittlichen Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 im Jahr 2025
    • Anhebungsgrenze von 5 Prozent gegenüber letztem Änderungszeitpunkt
  • Am 1. April 2027 und sodann jährlich (§ 5 Abs. 2 Satz 4, 5 und 7 RichtWG idF 3. MILG)
    • Veränderung der Richtwerte im Ausmaß der durchschnittlichen jährlichen Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 in den 3 vorangegangenen Jahren
    • Anhebungsgrenze von 5 Prozent gegenüber letztem Änderungszeitpunkt
      Bei Überschreiten der Grenze wird lediglich die Hälfte des übersteigenden Teils berücksichtigt.
  • Kundmachung (5 Abs. 2 Satz 8 RichtWG)
    Die Kundmachung erfolgt durch die Bundesanstalt Statistik Österreich auf ihrer Website.
  • Inkrafttreten (II. Abschnitt Abs. 1b RichtWG)
    Die Änderungen treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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