Wesentliche Neuerungen im Mietrechtsgesetz (MRG)

  • Am 1. April 2025 (§ 16 Abs. 6 Satz 1 MRG idF 3. MILG)
    • Veränderung der Kategoriebeträge im Ausmaß der durchschnittlichen Veränderung des Verbraucherpreisindex 2000 im Jahr 2024 gegenüber dem Ausgangswert (Indexzahl des Verbraucherpreisindex 2000 für Februar 2001-101,8)
    • Anhebungsgrenze von 5 Prozent gegenüber letztem Änderungszeitpunkt
  • Am 1. April 2026 (§ 16 Abs. 6 Satz 2 und 3 MRG idF 3. MILG)
    • Veränderung der Kategoriebeträge im Ausmaß der durchschnittlichen Veränderung des Verbraucherpreisindex 2000 im Jahr 2025
    • Anhebungsgrenze von 5 Prozent gegenüber letztem Änderungszeitpunkt
  • Am 1. April 2027 und sodann jährlich (§ 16 Abs. 6 Satz 4, 5 und 7 MRG idF 3. MILG)
    • Veränderung der Kategoriebeträge im Ausmaß der durchschnittlichen jährlichen Veränderung des Verbraucherpreisindex 2000 in den 3 vorangegangenen Jahren
    • Anhebungsgrenze von 5 Prozent gegenüber letztem Änderungszeitpunkt. Bei Überschreiten der Grenze wird lediglich die Hälfte des übersteigenden Teils berücksichtigt.
  • Kundmachung (§ 16 Abs. 6 Satz 8 MRG)
    Die Kundmachung erfolgt durch die Bundesanstalt Statistik Österreich auf ihrer Website.
  • Inkrafttreten (§ 49i MRG)
    Die Änderungen treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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