Vermieten von Wohnungen für touristische Zwecke - Kurzzeitvermietung

Ab dem 1. Juli 2024 dürfen auch Wohnungen außerhalb einer Wohnzone nur noch mit einer auf maximal 5 Jahre befristeten Ausnahmebewilligung gemäß § 129 Abs. 1a BO zur Kurzzeitvermietung (90 Tage pro Kalenderjahr überschreitend) angeboten werden. Zuständig für die Ausnahmebewilligung sind die jeweiligen Dezernate in den Gebietsgruppen.

Ausnahmebewilligung

Weitere Informationen zur Ausnahmebewilligung finden Sie unter:

Referat Kontrolle Kurzzeitvermietung

Werden Wohnungen ohne Ausnahmegenehmigung mehr als 90 Tage zur Kurzzeitvermietung verwendet, können diese der Baubehörde gemeldet werden. Hierfür wurde das Referat Kontrolle Kurzzeitvermietung eingerichtet:

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