Betriebsanlagen

Als Betriebsanlagen gelten alle Gebäude, Räume, Flächen und betrieblichen Einrichtungen, in denen dauerhaft ein Gewerbe ausgeübt wird, zum Beispiel Produktionsstätten, Werkstätten, Lager, Verkaufsräume oder Gastronomiebetriebe.

Die Errichtung und Änderung einer Betriebsanlage müssen Sie in folgenden Fällen genehmigen lassen:

  • Von der Betriebsanlage können Gefahren für die Betriebsinhaber*innen, Kund*innen, Nachbar*innen sowie für deren Eigentum ausgehen, zum Beispiel durch giftige Dämpfe.
  • Die Betriebsanlage kann eine Belästigung für die Nachbarschaft sein, zum Beispiel wegen Gerüchen oder Lärm.
  • Die Betriebsanlage kann sich negativ auf Gewässer auswirken, zum Beispiel wegen Schadstoffen.
  • Die Betriebsanlage kann den öffentlichen Verkehr beeinträchtigen.
  • Die Betriebsanlage kann eine Religionsausübung, einen Schulunterricht oder eine Kur- oder Krankenanstalt stören, zum Beispiel durch Lärm.

Beispiele für genehmigungspflichtige Betriebsanlagen:

  • Kfz-Werkstätten
  • Gastronomiebetriebe
  • Handel, zum Beispiel Geschäfte oder Selbstbedienungsläden
  • Druckereien
  • Fleischereien

Als Inhaber*in einer genehmigten Betriebsanlage müssen Sie in bestimmten Zeitabständen selbst überprüfen, ob die Anlage weiterhin dem Genehmigungsbescheid entspricht.

Laufende Genehmigungsverfahren

Die Unterlagen zu laufenden Genehmigungsverfahren für Betriebsanlagen liegen öffentlich zur Einsicht auf. Für bestimmte Verfahren können auch mündliche Verhandlungen angesetzt werden, an denen Sie teilnehmen können, wenn Sie von der Betriebsanlage betroffen sind.

Beratung und Service

In den Magistratischen Bezirksämtern gibt es regelmäßig Projektsprechtage für Klein- und Mittelbetriebe: Fachleute beraten die Unternehmer*innen zu konkreten Projekten und helfen bei der Beantragung der Betriebsanlagengenehmigung.

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